Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht eines Beschwerdeführers, nachvollziehbar darzulegen, welches konkrete Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgt und wodurch er sich beschwert sieht
Normenkette
ZPO § 571 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 15.09.2008; Aktenzeichen 29 O 269/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 15.9.2008 - 29 O 269/06 - wird auf seine Kosten - einschließlich der Kosten der Streithelfer - bei einem Gegenstandswert von 300 EUR als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung eines Vorschusses, hilfsweise auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Architektenvertrag in Anspruch. Die Streithelfer traten in dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers bei. Vor dem KG schlossen die Parteien einen umfassenden Vergleich. Hinsichtlich der Kosten bestimmten sie:
"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10 % und der Beklagte 90 %. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Frankfurt Oder 11 OH 5/04. Diese trägt der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 %."
Auf die Anträge der Parteien hat das LG Berlin die Kosten ausgeglichen und zugunsten des Klägers 2.275,10 EUR und zugunsten des Klägers und der Streitverkündeten 1.191,33 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die trotz wiederholter Aufforderung nicht weiter begründet worden ist.
II. Dass nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Kostenrecht setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Beschluss beschwert ist. Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller etwas versagt wird, was er beantragt hatte (formelle Beschwer). Der Antragsgegner ist durch die Festsetzung von Kosten beschwert (materielle Beschwer) (vgl. von Eicken u.a., Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl., D 111), wenn er geltend macht, dass die Festsetzung wenigstens teilweise zu Unrecht erfolgt ist. Dies entspricht ganz überwiegender Rechtsmeinung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rz. 21 "Beschwer"; OLG Koblenz, Beschluss vom
27.9.2002, 14 W. 578/02, dokumentiert bei Juris; OLG Saarbrücken OLGReport Saarbrücken 2006, 895; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 968; OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 29, OLG Hamm OLGReport Hamm 2001, 204). Dabei ist einem Beschwerdeführer abzuverlangen, dass er mitteilt, welches Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgt und wodurch er sich beschwert sieht (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 571 Rz. 2; OLG Koblenz, BRAGOreport 2003, 204).
Der Beklagte hat in seiner Rechtsmittelschrift lediglich mitgeteilt, dass er gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit dort für das selbständige Beweisverfahren und die erste Instanz zu Unrecht Kosten an- bzw. abgesetzt und verteilt werden, sofortige Beschwerde einlegt und dass eine weitere Begründung durch die erstinstanzlichen Bevollmächtigten erfolgen werde. Eine solche Begründung wurde nochmals mit Schriftsatz vom 10.11.2008 angekündigt. Das LG hat die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Verfügung vom 21.11.2008 erinnert und seine Nichtabhilfeentscheidung vom 21.1.2009 mit der fehlenden Begründung des Rechtsmittels gerechtfertigt. Sodann hat der Senat mit Verfügung vom 29.1.2008 auf das Fehlen jeglicher Begründung hingewiesen und eine Frist zu deren Nachholung gesetzt. Schließlich hat der Gegner mit Schriftsatz vom 2.2.2009 erklärt, dass er wegen des Fehlens einer Begründung zu den Rechtsmitteln inhaltlich nicht Stellung nehmen kann.
Der Senat verkennt nicht, dass eine sofortige Beschwerde zu ihrer Zulässigkeit regelmäßig keiner besonderen Begründung bedarf. Aus § 571 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerdebegründung lediglich erwünscht, nicht jedoch zwingend geboten ist. Einem Beschwerdeführer ist aber zumindest abzuverlangen nachvollziehbar darzulegen, welches konkrete Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgt und wodurch er sich beschwert sieht (OLG Koblenz BRAGOreport 2003, 204). Hiervon scheinen auch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zweiter Instanz ausgegangen zu sein, wie die wiederholten Ankündigungen einer Begründung zeigen. Die Wendung, soweit dort für das selbständige Beweisverfahren und die erste Instanz zu Unrecht Kosten an- bzw. abgesetzt und verteilt werden, lässt jedenfalls in keiner Weise erkennen, worin sich der Beklagte tatsächlich beschwert sieht.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2213758 |
RVGreport 2009, 475 |
OLGR-Ost 2009, 796 |