Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 62 T 37/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des AG Lichtenberg vom 14.3.2003 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.3.2003 abgeändert:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits bei einem Verfahrenswert von bis zu 1.500 Euro zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller bei einem Beschwerdewert von bis zu 300 Euro zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig. Die Entscheidung des AG ist beschwerdefähig. Dem steht nicht entgegen, dass eine Kostenentscheidung und damit auch das Recht zur Beschwerde nach § 494a Abs. 2 ZPO im Beweissicherungsverfahren ausdrücklich nur für den Fall zugelassen ist, dass nach Durchführung des Beweissicherungsverfahrens kein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier zwar nicht vor. Es ist aber weitgehend anerkannt, dass auch in anderen Fällen ausnahmsweise eine Kostenentscheidung zu treffen ist (s. II). Dann aber muss auch das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sein, wenn ein Antragsgegner eine entspr. Kostenentscheidung beantragt und das Gericht diese ablehnt (ebenso OLG Köln v. 16.3.1992 – 27 W 14/92, OLGReport Köln 1992, 125 = FamRZ 1992, 1083, das § 494a ZPO für abschließend hält). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der 2-Wochenfrist nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO beim AG eingegangen, der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO wird erreicht.
II. Die Beschwerde ist begründet. Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung auf Antrag nicht nur unter den Voraussetzungen des § 494a ZPO zu treffen, sondern auch dann, wenn das Verfahren vorzeitig durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig, Rücknahme des Antrages oder dadurch beendet wird, dass es nicht weiter betrieben wird (vgl. KG, Beschl. v. 13.9.2001 – 8 W 329/01; KG v. 7.10.1999 – 19 U 7734/99, MDR 2000, 478; OLG Karlsruhe v. 9.6.2000 – 9 W 34/00, MDR 2000, 975; OLG Celle v. 3.12.1997 – 22 W 106/97, OLGReport Celle 1998, 316 = NJW-RR 1998, 1079; KG v. 18.2.1992 – 4 W 4839/91, NJW-RR 1992, 1023). Soweit teilweise die Regelung des § 494a Abs. 2 ZPO für abschließend gehalten wird (vgl. OLG Köln v. 16.3.1992 –27 W 14/92, OLGReport Köln 1992, 125 = FamRZ 1992, 1083; OLG Koblenz v. 16.10.1995 – 9 W 395/95, MDR 1996, 101), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Dass der Gesetzgeber eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren in jedem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 494a Abs. 2 ZPO zulassen wollte, ist nicht ersichtlich. Aus der Vorschrift ergibt sich lediglich, das eine Kostenentscheidung im Regelfall nicht zu treffen ist. Das Bedürfnis für eine Kostenentscheidung folgt hier daraus, dass einem Antragsgegner, der ohne sein Zutun in das Verfahren einbezogen wird, häufig kein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Denn allein die Tatsache, dass der Mieter gegen seinen Vermieter ein selbständiges Beweisverfahren anstrengt, stellt noch keine Vertragsverletzung dar, die zu einem Kostenerstattungsanspruch führen könnte.
Danach hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ob dies darauf beruht, dass bei einer einseitigen Erledigungserklärung, wie sie der Antragsteller hier mit der Erklärung vom 19.3.2003 abgegeben hat, ein der Antragsrücknahme vergleichbarer Fall vorliegt, so dass § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO entspr. anzuwenden ist(so KG, Beschl. v. 13.9.2001 – 8 W 329/01) oder ob sich die Kostenfolge nicht aus der entspr. Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO selbst ergibt, kann dahinstehen. Aus der Anwendung beider Vorschriften folgt eine zwingende Kostentragungspflicht des Antragstellers. Eine Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller kein erledigendes Ereignis nach der Einreichung seines Antrags am 21.11.2002 behauptet. Denn die Reparaturarbeiten an dem Schornstein sollen bereits im Juli 2002 durchgeführt worden sein. Es kann schließlich auch offen bleiben, ob nicht auch im Falle der einseitigen Erledigungserklärung durch den Antragsteller die Vorschrift des § 91a ZPO entspr. anzuwenden ist (so Stein/Jonas,/Leipold, ZPO, 21. Aufl., vor § 485 Rz. 8). Dagegen spricht schon, dass es im selbständigen Beweisverfahren keines näheren Vortrags zur materiellen Rechtslage bedarf und dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beweisaufnahme selten abzuschätzen sind. Im vorliegenden Fall kam eine Beweisaufnahme über den Defekt des Schornsteins nach dessen Reparatur aber ohnehin nicht mehr in Betracht. Materiell-rechtliche Erstattungsansprüche des Antragstellers sind nach dem bisherigen Vortrag nicht ersichtlich.
III. Da die Frage, ob über den Anwendungsbereich des § 494a Abs. 2 ZPO hinaus im selbständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung getroffen werden kann, in der obergerichtlichen Rspr. umstritten ist (s. II), kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, so dass die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist.
IV. D...