Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbrechung des Verfahrens auf Unterlassung gewerblicher hotelähnlicher Zwischenvermietung bei Insolvenz des antragstellenden Wohnungseigentümers; Wirksamkeit der Antragsrücknahme während Unterbrechung; Kostenentscheidung bei aussichtsreichem Antrag; Geschäftswert bei identischen Unterlassungsanträgen
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Nrn. 1-2, § 15 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 1, §§ 47, 48 Abs. 3; ZPO §§ 5, 240, 249 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 28.07.2006; Aktenzeichen 85 T 646/04 WEG) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 73 II 58/03 WEG) |
Tenor
I.1. Der Beschluss des LG Berlin vom 28.7.2006 - 85 T 646/04 WEG - wird für wirkungslos erklärt.
2. Der Beschluss des AG Charlottenburg vom 22.10.2004 - 73 II 58/03 WEG - wird teilweise für wirkungslos erklärt, soweit er im Verfahren des Beteiligten zu I. gegen die Beteiligten zu II. ergangen ist. Im Übrigen bleibt es bei der Zurückweisung der Anträge erster Instanz.
3. Das Verfahren des Beteiligten zu I. gegen die Beteiligten zu II. ist durch Antragsrücknahme beendet.
II.1. Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Beteiligten zu II. ein Sechstel zu tragen. Davon entfallen auf den Beteiligten zu II.1. ½ - absolut also 1/12 - und auf den Beteiligten zu II.2., die Beteiligten zu II.3. als Gesamtschuldner und die den Beteiligten zu II. 4.je 1/6 - absolut also je 1/36.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des AG über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz.
2. Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben der Beteiligte zu II.1. zu ½ und der Beteiligte zu II.2., die Beteiligten zu II.3. als Gesamtschuldner und der Beteiligte zu II.4. zu je 1/6 zu tragen.
3. Gerichtskosten dritter Instanz werden nicht erhoben.
4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keine der Instanzen angeordnet.
III.1. Der Geschäftswert zweiter Instanz wird - unter Abänderung der Wertfestsetzung des LG von Amts wegen - auf 16.000 EUR festgesetzt.
2. Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 16.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Unterlassung der hotelähnlichen gewerblichen Zwischenvermietung der Wohneinheiten der Antragsgegner. Das AG Charlottenburg hat mit Beschluss vom 22.10.2004 die Anträge der Beteiligten zu I., III. und V. zurückgewiesen und ihnen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner auferlegt. Auf die Erstbeschwerde des Beteiligten zu I. hat das LG durch den angefochtenen Beschluss seinen Unterlassungsanträgen stattgegeben. Der Beschlusstenor ist im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 28.7.2006 verkündet worden. In vollständiger Form ist der Beschluss erst im Februar 2007 der Geschäftsstelle übergeben worden. Hiergegen haben die Antragsgegner am 6.3.2007 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und mit einem Verstoß gegen §§ 27 Abs. 1 FGG, 547 Nr. 6 ZPO begründet.
Über das Vermögen des Beteiligten zu I. ist mit Beschluss des AG Charlottenburg vom 23.3.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 3.4.2007, eingegangen am folgenden Tag, hat er persönlich erklärt, er "trete" in dem Verfahren "als Antragsteller und Beschwerdeführer zurück" und "werde die Anträge und Beschwerden nicht weiter verfolgen noch führen". Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 30.4.2007 die Freigabe des Wohnungseigentums aus der Insolvenzmasse erklärt. Die Beteiligten zu II. (Antragsgegner) haben mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.5.2007 die Aufnahme des Verfahrens und ihre Zustimmung zur Antragsrücknahme erklärt sowie die Feststellung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses und die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Beteiligten zu I. beantragt.
B. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu II. ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG ursprünglich zulässig, insb. form- und fristgerecht, eingelegt worden. Das Verfahren des Beteiligten zu I. ist nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde dadurch beendet worden, dass der Beteiligte zu I. mit Schreiben vom 3.4.2007 seinen verfahrenseinleitenden Antrag wirksam zurückgenommen hat. Die Beteiligten zu II. haben der Antragsrücknahme zugestimmt und die sofortige weitere Beschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt. Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Wirkungslosigkeit des landgerichtlichen Beschlusses und der Entscheidung des AG, soweit sie im Verfahren des Beteiligten zu I. gegen die Beteiligten zu II. ergangen ist, auszusprechen und über die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens des Beteiligten zu I. gegen die Beteiligten zu II. und über deren außergerichtliche Kosten zu befinden.
I. Die Erklärung des Beteiligten zu I. im Schreiben vom 3.4.2007 ist als Zurücknahme seines verfahrenseinleitenden Antrags auszulegen und als solche wirksam.
1. Die Erklärung des Beteiligten zu I., er "trete" in dem Verfahren "als Antragsteller und Beschwerdeführer zurück" und "werde die Anträge und Beschwerden nicht weiter verfo...