Leitsatz (amtlich)

1. Der gesetzlichen Anhörungspflicht nach § 141a Abs. 2 S. 1 FGG genügt ein Schreiben, mit dem das AG dem gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft seine Absicht bekanntmacht, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit zu löschen, eine Frist zum Widerspruch setzt und Hinweise dazu erteilt, wie der Nachweis des Vorhandenseins von Vermögen geführt werden kann. Einer Angabe, woraus das Registergericht auf eine Vermögenslosigkeit schließt, und der Beifügung entsprechender Unterlagen bedarf es nicht.

2. Hat das Registergericht konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit und nimmt der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft die Gelegenheit zur Entkräftung dieser Anhaltspunkte trotz einer persönlichen Zustellung des Schreibens nach § 141a Abs. 2 S. 1 FGG nicht wahr, folgt aus dem Verstoß gegen § 141a Abs. 1 S. 3 FGG - Anhörung der IHK - nur dann das Fehlen einer wesentlichen Voraussetzung i.S.d. § 142 Abs. 1 S. 1 FGG, wenn sich aus der Anhörung konkrete Umstände ergeben hätten, die gegen eine Vermögenslosigkeit gesprochen hätten. Dies ist von der Gesellschaft, die die Löschung ihrer Löschung begehrt, darzutun.

 

Normenkette

FGG §§ 126, 141a, 142

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 07.06.2005; Aktenzeichen 102 T 43/05)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 93 HRB 89629 B)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Die im Handelsregister B, des AG Charlottenburg unter der Nr. 89629 eingetragene Beteiligte ist am 31.3.2005 nach § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit im Register gelöscht worden. Gegen diese Löschung wandten sich der Geschäftsführer und die Beteiligte mit einem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 13.4.2005. Das AG hat in einem Vermerk dargelegt, dass die in diesem Schreiben geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben sei, und hat die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Mit einem Schreiben vom 23.5.2005 hat die Gesellschaft nach rechtlichen Hinweisen durch das LG vorsorglich an der "sofortigen Beschwerde" festgehalten und Unterlagen zum Beleg für das Vorhandensein von Vermögen vorgelegt. Das LG hat mit dem Beschluss vom 7.6.2005 die gegen die Nichtdurchführung eines Löschungsverfahrens gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde vom 30.6.2005.

B.I. Die zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der Eintragung der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG nicht gegeben sind. Rechtsverletzungen, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, vgl. § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO, enthält die Entscheidung des LG nicht.

1. Die Eintragung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG kann ihrerseits nach § 142 Abs. 1 S. 1 FGG gelöscht werden (OLG Düsseldorf v. 5.8.1998 - 3 Wx 304/98, OLGReport Düsseldorf 1998, 421 = GmbHR 1998, 1086; OLG Frankfurt v. 5.3.1998 - 20 W 84/98, OLGReport Frankfurt 1998, 210 = GmbHR 1998, 893). Dies setzt voraus, dass die Eintragung wegen des Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war. Die Unzulässigkeit der Eintragung kann dabei auf Mängeln sachlicher oder verfahrensrechtlicher Art beruhen (Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl., § 142 Rz. 15), wobei eine sachliche Unrichtigkeit der Löschung nach § 141a FGG deren Löschung nur rechtfertigt, wenn sie ihrerseits auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl., § 141a Rz. 77 f.; Keidel/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 142 Rz. 16; Baumbach/Hueck/Schulze/Osterloh/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., Anh. § 77 Rz. 11, jeweils m.w.N.). Denn für den Fall, dass die Gesellschaft doch noch oder wieder über das Vermögen verfügt (OLG Frankfurt v. 5.3.1998 - 20 W 84/98, OLGReport Frankfurt 1998, 210 = GmbHR 1998, 893; OLG Hamm v. 12.11.1992 - 15 W 266/92, GmbHR 1993, 295 = NJW-RR 1993, 547, jeweils m.w.N.) ist - wie das LG zu Recht ausführt - die Durchführung der Nachtragsliquidation vorgesehen, vgl. § 66 Abs. 5 GmbHG.

2. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde beruht die Eintragung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit auch nicht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Zu Recht weist die Beteiligte allerdings darauf hin, dass wegen der mit der Löschung für das Organisationsgefüge einer Gesellschaft verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen die Prüfung der Vermögenslosigkeit besonders gewissenhaft zu erfolgen hat (Baumbach/Hueck/Schulze/Osterloh/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl., Anh. § 77 Rz. 9, m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist aber auch das LG ausgegangen. Es hat i.E. zu Recht einem wesentlichen Verfahrensmangel verneint.

Das AG konnte aufgrund der Angaben des Finanzamtes für Körperschaften in dem Schreiben vom 16.12.2004, mit dem die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit beantragt worden ist, von einer zu vermutenden Vermögenslosigkeit ausgehen. Denn nach den Angaben des Finanzamts w...

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