Leitsatz (amtlich)

Wird dem Beteiligten in einem Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG nach Anhörung und eingelegten Widerspruch mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wird, bedarf es im Falle der Wiederaufnahme des Löschungsverfahrens einer erneuten Anhörung nach § 141a Abs. 2 Satz 1 FGG.

Eine fehlende Anhörung in einem Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG kann nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 16.05.2006; Aktenzeichen 102 T 31/06)

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 20.02.2006; Aktenzeichen 81 HRB 82045 B)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des LG Berlin vom 16.5.2006 und der Beschluss des AG Charlottenburg vom 20.2.2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Löschungsverfahrens an das AG zurückverwiesen.

 

Gründe

A. Die am 5.1.2001 gegründete Gesellschaft ist seit dem 4.10.2001 in das Handelsregister des AG Charlottenburg eingetragen. Mit Schreiben vom 24.3.2003 beantragte das Finanzamt für Körperschaften, die Gesellschaft wegen Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten und Vermögenslosigkeit im Handelsregister nach § 141a Abs. 1 FGG zu löschen. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen teilte das Registergericht dem Vorstand der Gesellschaft mit Schreiben vom 9.2.2004 die Absicht der Löschung wegen Vermögenslosigkeit mit und wies auf die Möglichkeit zum Widerspruch binnen 1 Monats hin. Dieses Schreiben wurde am 18.6.2004 zugestellt. Am 16.7.2004 erhob der Vorstand per Fax, das am 18.7.2004 beim Registergericht einging, Widerspruch und bat um Fristverlängerung, um geeignete Unterlagen einreichen zu können. Nach mehreren Fristverlängerungen reichte er mit Schreiben vom 10.12.2004 eine schriftliche Bestätigung der Galerie Berison GmbH ein, nach der diese der Gesellschaft noch einen Betrag i.H.v. 6.500 EUR schulde. Darauf hin teilte das Registergericht der Gesellschaft und dem Finanzamt mit Schreiben vom 20.12.2004 mit, dass von der Durchführung des Löschungsverfahrens abgesehen werde. Nachdem das Finanzamt für Körperschaften mit Schreiben vom 4.1.2006 mitteilte, dass es an seinem Löschungsantrag festhalte, weil auch die Forderung über 6.500 EUR nicht mehr bestehe, ist der Vorstand durch das Registergericht zur Mitteilung des Sachstandes über die Vermögenslage der Gesellschaft aufgefordert worden. Mit Beschluss vom 20.2.2006 hat es dann den Widerspruch vom 16.7.2004 zurückgewiesen. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 23.2.2006. Hiergegen legte der Vorstand mit Faxschreiben vom 1.3.2006, Eingang am 3.3.2006, sofortige Beschwerde ein. Diese sofortige Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 16.5.2006, der am 26.5.2006 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Dagegen hat der Vorstand mit Faxschreiben vom 2.6.2006, das am selben Tag beim LG eingegangen ist, "weitere Beschwerde, hilfsweise Widerspruch" eingelegt. Nach Weiterleitung der Akte an das KG ist der Vorstand mit Schreiben vom 20.6.2006, das am 23.6.2006 abgesandt worden ist, auf das Fehlen der notwendigen Form der Rechtsmittelschrift hingewiesen worden. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 7.7.2006 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft sofortige weitere Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

B.I. Die sofortige weitere Beschwerde der Gesellschaft ist zulässig. Gegen die Entscheidung des LG vom 16.5.2006, mit dem über die Zurückweisung des Widerspruchs der Gesellschaft gegen die Ankündigung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a Abs. 1 FGG entschieden worden ist, ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegeben, §§ 141a Abs. 2 Satz 3, 141 Abs. 3 Satz 2, 29 Abs. 2 FGG. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus der Erfolglosigkeit der Erstbeschwerde. Das Rechtsmittel ist allerdings nicht in der richtigen Form innerhalb der Frist von zwei Wochen nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 2 FGG eingelegt worden. Denn das Faxschreiben vom 2.6.2006 war entgegen der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben. Die von einer Rechtsanwältin unterzeichnete Rechtsmittelschrift vom 7.7.2006 ist dann erst über einen Monat nach der Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses am 26.5.2006 eingereicht worden. Der Beteiligten ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Versäumung der Frist unverschuldet war und die übrigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG vorliegen.

Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt. Das Schreiben vom 7.7.2006 ist innerhalb der Frist von zwei Wochen eingegangen, nachdem dem Vorstand der Gesellschaft mit Schreiben vom 20.7.2006 mitgeteilt worden war, dass das Rechtsmittel mit dem Schreiben vom 2.6.2006 nicht formwirksam eingelegt worden ist.

Die Beteiligte war an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ohne ihr Verschulden gehindert. Insoweit kann offen bleiben, o...

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