Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 23 O 149/14)

 

Gründe

1. Der Senat weist die Parteien nach Vorberatung auf Folgendes hin:

a) Es ist beabsichtigt, die Berufung vom 29.4.2015, soweit sie vom Kläger zu 2. geführt wird, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt an einer dem § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung, denn der Kläger zu 2. setzt sich mit der Begründung des LG, seine Klage sei bereits deshalb abzuweisen, weil ihm aufgrund der Tatsache, dass nur die Klägerin zu 1. Versicherungsnehmerin sei, die Aktivlegitimation fehle, nicht auseinander.

b) Im Übrigen ist beabsichtigt, die Berufung, soweit von der Klägerin zu 1. geführt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das LG die Klage der Klägerin zu 1. auf Leistungen aus der Wohngebäude- und Hausratversicherung abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Berufungsbegründung zeigt weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung auf.

Die Klägerin zu 1. hat zum Eintritt eines Versicherungsfalls "Überschwemmung des Versicherungsortes" im Sinne von 1.1.4 AWG-MPM 2009 (Wohngebäudeversicherung) bzw. 1.1.5 AHR-MPM 2009 (Hausratversicherung) am 11. oder 09.6.2013 auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens nicht hinreichend vorgetragen.

Nach den in den Versicherungsbedingungen vorgegebenen, jeweils gleichlautenden Definitionen (2.7.1 i.V.m. 2.7.1.2 AWG-MPM 2009/2.11.1 i.V.m. 2.11.1.2 AHR-MPM 2009) ist eine bedingungsgemäße Überschwemmung des Versicherungsortes gegeben bei "Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Witterungsniederschläge". Was darunter zu verstehen ist, wird nicht weiter definiert und ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist maßgebend das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (BGH VersR 2005, 828 - 829, zitiert nach juris, dort Rdz. 21; BGH VersR 2006, 966 - 967, zitiert nach juris, dort Rdz. 9). Dieser wird durch die Verwendung des Begriffs "Überflutung mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser" erkennen, dass der Versicherungsvertrag ihn nicht gegen jegliche, auf Witterungsnieder-schläge zurückzuführende Nässeschäden an versicherten Sachen absichert, sondern ihm lediglich Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse gewähren will. Er wird deshalb die Klausel dahingehend verstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko eines Überschwemmungsschadens in Gestalt einer Überflutung des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Wassermengen abgenommen werden soll. Nach dem Verständnis eines versicherungsrechtlich nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers liegt eine -in den Bedingungen nicht weiter definierte- Überflutung aufgrund von Witterungsniederschlägen unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachge-brauch (vgl. BGH VersR 1984, 28 - 29, zitiert nach juris, dort Rdz. 13) dann vor, wenn Niederschlagswasser - wegen eines in kurzer Zeit aufgetretenen Starkregens - nicht auf normalem Wege versickert oder abfließt, sondern sich auf der Geländeoberfläche -"Grund und Boden"- ansammelt und diese überflutet (so: BGH VersR 2005 a.a.O., Rdz. 19 m.w.N.; BGH VersR 2006 a.a.O.). Notwendig für eine bedingungsmäßige Überschwemmung ist damit, dass Niederschlagswasser, das auf die Geländeoberfläche trifft, aufgrund des verstärkten Niederschlagsaufkommens nicht mehr -wie sonst- versickern kann und sich deshalb in erheblicher Menge auf der Geländeoberfläche staut.

Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt lässt sich damit eine bedingungsgemäße Überschwemmung anhand des Vortrags der Klägerin zu 1. nicht feststellen. Allein die Überflutung des Kellerbereichs erfüllt die Anforderungen an eine bedingungsgemäße Überflutung im Sinne von 2.7.1 AWG-MPM 2009 und 2.11.1 AHR-MPM 2009 -und damit einer versicherten Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen- nicht, weil der Keller Teil des Gebäudes ist (vgl. OLG Köln VersR 2013, 1174, zitiert nach juris, dort Ls. und Rdz. 11). Das sieht auch die Klägerin zu 1. so.

Dass sich Wasser zuvor in erheblichen Mengen auf der das Gebäude umgebenden Geländeoberfläche des Versicherungsgrundstücks angestaut hatte, behauptet die Klägerin zu 1. nicht. Sie verweist allein darauf, dass sich das Niederschlagswasser, bevor es durch die Fenster in den Kellerbereich eingedrung...

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