Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Erfüllungseinwand im Rahmen der §§ 887, 888 ZPO
Normenkette
ZPO §§ 767, 887-888
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 62 T 58/00) |
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 5 C 166/94) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der Zivilkammer 62 des LG Berlin vom 15.6.2000 wird bei einem Wert des Beschwerdegegners von 5.000 DM auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.
Der Erfüllungseinwand sowie sonstige materielle Einwendungen (beispielsweise Unvermögen oder Rechtsmissbrauch bzw. Schikane) sind ausnahmslos nicht im Rahmen der §§ 887, 888 ZPO zu prüfen, sondern vom Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. OLG Köln JurBüro 1993, 242 = DRspr IV (427) 89 Nr. 6; in der Tendenz ähnlich: Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 887 Rz. 17 und § 888 Rz. 7 a.A. Baumbach u.a., ZPO, 58. Aufl., § 887 Rz. 4 f. m.w.N., § 888 Rz. 8). Der Wortlaut der §§ 887 f. ZPO ist nicht als vom Vollstreckungsorgan zu prüfende Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, sondern als Beschreibung des Anwendungsbereichs der Norm zu werten. Andernfalls müsste der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Nichterfüllung zu tragen haben, wodurch er schlechter als im Erkenntnisverfahren oder bei der Vollstreckungsgegenklage stünde (vgl. OLG Köln JurBüro 1993, 242 = DRspr IV (427) 89 Nr. 6). Die Gegenauffassung vermag die andernfalls zu § 767 ZPO bestehende Konkurrenz, in dessen Anwendungsbereich diese Einwendungen zweifellos fallen, nicht befriedigend zu erklären. § 767 ZPO lässt diese Wahl seinem Wortlaut nach („sind”) nicht zu. Der Erfüllungseinwand ist ebenso wie andere materielle Einwände im formellen Zwangsvollstreckungsverfahren zudem systemwidrig. Schließlich wäre es so auch möglich, dass Instanzgerichte, die in der Sache zur Entscheidung gar nicht berufen sind, wenn die zulässige Vollstreckungsabwehrklage erhoben würde, im Vollstreckungsverfahren Rechtsansichten des rechtskräftig entscheidenden Prozessgerichts zu diesen Einwänden in Frage stellen könnten. Es ist darüber hinaus ein bedenklicher Widerspruch, wenn – wie bei der hier gegebenen Sachlage – das AG über die gleichen Tat- und Rechtsfragen im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage rechtskräftig entscheiden könnte, während im Zwangsvollstreckungsverfahren schließlich sogar das OLG in der Sache – gegebenenfalls auch noch abweichend – entscheiden können sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schröder, Baldszuhn, C. Kuhnke
Fundstellen
Haufe-Index 1102645 |
InVo 2002, 435 |
KG-Report 2002, 172 |