Leitsatz (amtlich)
Trägt das Grundbuchamt mehrere gleichzeitig beantragte Grundschulden trotz einer für diese getroffenen Rangvereinbarung mit einem Gleichrangvermerk gem. § 45 Abs. 1, Halbs. 2 GBO ein, so wird das Grundbuch dadurch nicht unrichtig.
Normenkette
GBO §§ 22, 45 Abs. 1, § 71 Abs. 2 S. 2; BGB §§ 873, 879
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 20.12.2011; Aktenzeichen 40 ST 1475-57) |
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 12.7.2011 bewilligte und beantragte der Beschwerdeführer mit fortlaufender Nummerierung die Eintragung von vier Grundschulden an seinem Grundstück zugunsten von insgesamt drei Gläubigern. Das Grundbuchamt trug die Grundschulden mit Gleichrangvermerk ein.
Mit Antrag vom 25.11.2011 hat der Beschwerdeführer die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des Gleichrangvermerks begehrt. Er hat dazu ausgeführt, das Grundbuch sei unrichtig, weil in der fortlaufenden Nummerierung seiner Bewilligungen und Anträge eine schlüssige Rangbestimmung zu sehen sei. Auf etwaige Zweifel daran habe das Grundbuchamt ihn jedenfalls hinweisen müssen. Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen, wogegen sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde wendet.
II.1. Das Rechtsmittel ist als beschränkte Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs auszulegen und mit diesem Inhalt zulässig. Obgleich der Beschwerdeführer ausdrücklich die Löschung des Gleichrangvermerks begehrt hat, ist davon auszugehen, dass er sein Rechtsmittel mit zulässigem Inhalt einlegen will. Eine unbeschränkte Beschwerde wäre jedoch unzulässig. Wird ein auf ursprüngliche Unrichtigkeit gestützter Berichtigungsantrag zurückgewiesen, so richtet sich die dagegen erhobene Beschwerde in der Sache gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung. Ist diese Eintragung eine solche, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, so dass eine Beschwerde mit dem Ziel der Beseitigung der Eintragung gem. § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig wäre, so gilt auch für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung § 71 Abs. 2 GBO entsprechend, d.h., der Beteiligte kann mit der Beschwerde nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs betreiben (OLG Hamm, Rpfleger 1993; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 30; Briesemeister in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 71 Rz. 44). Da ein unrichtig eingetragener Rang gutgläubig erworben werden kann, ist gegen seine Eintragung nur die beschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs möglich.
2. Die (beschränkte) Beschwerde ist allerdings unbegründet.
Ein Amtswiderspruch ist gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Ob das Grundbuchamt hier gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat, weil die Nummerierung der Grundschulden in Antrag und Bewilligung als Rangbestimmung zu verstehen war oder zumindest Anlass für eine Zwischenverfügung gegeben hätte, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist das Grundbuch nicht unrichtig, was eine Nichtübereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen (materiellen) Rechtslage im Sinne des § 894 BGB voraussetzen würde.
a) Selbst wenn - was indessen bisher nicht vorgetragen ist, aber auch nicht weiter aufgeklärt werden musste - der Beschwerdeführer sich bei den für die Begründung der Grundschulden erforderlichen Einigungen gem. § 873 BGB mit den Grundschuldgläubigern über eine Rangfolge der Grundschulden untereinander geeinigt haben sollte, wäre das Grundbuch nicht dadurch unrichtig geworden, dass die entsprechende Rangfolge nicht eingetragen wurde. Denn ein vom Grundbuchinhalt abweichender Rang ist mangels Eintragung nicht entstanden (§ 873 BGB).
Allenfalls hätte das Grundbuch in dem Sinne unrichtig sein können, dass die Grundschulden selbst zu Unrecht eingetragen sind, weil sie nach den ihnen zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Einigungen nur jeweils mit einem bestimmten Rang entstehen sollten. Ob ein dingliches Recht bei Nichtübereinstimmung der Eintragung mit einer dinglichen Einigung über den Rang gar nicht oder mit dem nicht vereinbarten Rang entstanden ist, ist nach § 139 BGB zu beurteilen (BGH NJW-RR 1990, 206), also nach dem mutmaßlichen Parteiwillen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die zu Nr. 1 bewilligte Grundschuld den von dem Beschwerdeführer für zutreffend gehaltenen Rang erhalten hat, die zu Nr. 2 bis 4 bewilligten Grundschulden hingegen einen besseren Rang als nach Angaben des Beschwerdeführers beabsichtigt war. Diese Konstellation dürfte den Interessen der Gläubiger nicht widersprechen. Auch aus der Sicht des Beschwerdeführers ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass die Bestellung der Grundschulden ohne die nicht wirksam gewordene Rangvereinbarung nicht vorgenommen worden wä...