Entscheidungsstichwort (Thema)
Öffnen einer Pkw-Tür während der Annäherung eines Fahrzeuges
Normenkette
StVO § 14 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 58 O 130/06) |
Tenor
1. Es wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
II. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.
1. Eine Haftung der Beklagten für Schäden aus der Kollision eines Müllfahrzeuges am 11.8.2003 mit der vom Kläger geöffneten Türe seines am Straßenrand der Berlinickestraße 9 in Berlin geparkten Pkw scheidet bereits dem Grunde nach aus.
a) Rechtsfehlerfrei hat das LG ausgeführt, dass der Kläger den gegen ihn als Aussteigenden sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert hat, so dass er die auf seiner Sorgfaltspflichtverletzung beruhenden Folgen selbst zu tragen hat. Den ausführlichen und mit Rechtsprechungshinweisen versehenen Darlegungen auf S. 5 bis 7 UA schließt sich der Senat an.
Die in der Berufungsbegründung vorgetragene Rechtsauffassung des Klägers, er habe nach dem Anhalten des Müllfahrzeuges nicht damit rechnen müssen, dass dieses umgehend wieder anfahren würde, ist mit den Sorgfaltspflichten nach § 14 Abs. 1 StVO nicht vereinbar. Dem Kläger war bewusst, dass von hinten auf der Fahrbahn ein Müllfahrzeug herangefahren kam und dass es bei Weiterfahrt seinen geparkten Pkw passieren würde. Dann musste er sich nach dem Gesetz so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
Keineswegs durfte er darauf vertrauen, dass das Müllfahrzeug nur wegen einer Entsorgungstätigkeit angehalten hatte und diese Tätigkeit soviel Zeit in Anspruch nehmen würde, dass ihm Zeit blieb, sein Fahrzeug zur Fahrbahnseite hin zu verlassen, denn es kommt eine Vielzahl von Gründen für ein nur kurzes Anhalten in Betracht. Der Kläger durfte nicht annehmen, dass er - zumal aus seiner Sitzposition im geparkten Fahrzeug - die Situation so vollständig überblicken konnte, dass er gefahrlos die Fahrzeugtüre öffnen konnte. Erst recht durfte er dies nicht annehmen aufgrund eines Blickes allein in den Rückspiegel, auf den er in der Berufungsbegründung verweist. Er musste vielmehr den Vorrang des fließenden Verkehrs respektieren und notfalls im Fahrzeug die Vorbeifahrt abwarten, bis die rückwärtige Verkehrssituation ein gefahrloses Aussteigen ermöglichte.
b) Anhaltspunkte für eine auch nur anteilige Haftung der Beklagten hat das LG zu Recht verneint.
Die Auffassung des Klägers, der Fahrer des Müllfahrzeuges hätte nach Wahrnehmung der bereits ausgestiegenen Ehefrau des Klägers und des Klägers im Auto auf dessen beabsichtigtes Aussteigen schließen und entweder zügig vorbeifahren oder anhalten müssen, ist schon im rechtlichen Ausgangspunkt offenkundig falsch. Der fließende Verkehr hat Vorrang und muss nicht Personen am Fahrbahnrand ermöglichen, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen.
Darüber hinaus bleiben die tatsächlichen Ausführungen zur Wahrnehmung oder Wahrnehmbarkeit des Klägers und seiner Frau im Bereich der Spekulation.
2. Auf die weiter streitigen Fragen der Passivlegitimation des Beklagten zu 1. sowie der Schadenshöhe im Einzelnen kommt es daher für die Entscheidung nicht an.
a) Der Senat teilt allerdings die Auffassung des LG, nach der der Kläger in eklatanter Weise gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen hat, indem er die Beklagte nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass er nicht in der Lage war, die Mittel für ein neues Fahrzeug aufzubringen mit der Folge, dass er jetzt im Rechtsstreit Nutzungsausfallentschädigung für 382 Tage à 40 EUR geltend macht. Mit der in der Berufungsbegründung erörterten Frage, ob die Klageforderung bestritten worden ist, hat das nichts zu tun.
b) Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat das LG die Kosten des Selbständigen Beweisverfahrens als nicht erstattungsfähig angesehen, weil seine Einleitung von vornherein nicht geboten war. Auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 8 UA wird verwiesen. Soweit der Kläger dem entgegenhält, es sei nicht ihm anzulasten, dass das Selbständige Beweisverfahren trotz seiner Mahnungen an das AG so lange gedauert habe, ist das unerheblich.
III. Im Übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.
Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken. Der ...