Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 28 O 209/19) |
Tenor
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Beschluss der Zivilkammer 28 vom 4. Oktober 2019 - 28 O 209/19 - verwiesen.
Ergänzend ist auszuführen:
Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit in Bezug auf ihren Antrag zu 1.a) und 1.b) mit Schriftsatz vom 27. November 2019 und in Bezug auf den Antrag zu 2) mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 für erledigt erklärt, weil die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben habe, dass sie ihre Leistungen nicht mehr wegen Nichtbeauftragung ihrer Nachtragsangebote 2 bzw. 2A verweigere. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich den Erledigungserklärungen insgesamt mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 mit gegenläufigem Kostenantrag angeschlossen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Nach den übereinstimmenden vollumfänglichen Erledigungserklärungen der Parteien ist gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche, zu Zweifeln Anlass gebende Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - XII ZR 131/10 -, Rn. 1, juris m. w. N.).
Gemessen an diesem Maßstab waren vorliegend der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil ihren Anträgen auch ohne das von ihr benannte erledigende Ereignis kein Erfolg beschieden gewesen wäre und ihre am 7. Oktober 2019 eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. Oktober 2019 zurückgewiesen worden wäre.
1. Die mit dem Antrag zu 1.a) begehrte Leistungs-/Regelungsverfügung war nicht zu erteilen.
Eine Leistungs-/Regelungsverfügung soll schwere Nachteile verhindern, die es nicht zulassen, dass eine Klärung des Rechtsstreits in einem Hauptsacheverfahren abgewartet wird. Es kann vorliegend dahinstehen, ob mit dem neuen Bauvertragsrecht auch Leistungsverfügungen für Besteller ermöglicht werden sollten (dafür z. B. BeckOGK/Mundt, 1.1.2020, BGB § 650d Rn. 39, 40; Langen in Langen/Berger/Dauner-Lieb, Kommentar zum neuen Bauvertragsrecht, 2018, § 650d Rn. 48; Retzlaff BauR 2017, 1781, 1815; Oppler NZBau 2018, 67, 69; dagegen u.a. BeckOK BGB/Voit, 1.2.2019, BGB § 650d Rn. 9; Sacher/Jansen, NZBau 2019, 20, 22). Nach den Gesetzgebungsmaterialien liegt jedenfalls der Regelung des § 650d BGB der Gedanke zugrunde, dass eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (BT-Ds. 18/8486, S. 57f). Besteht keine Notwendigkeit zur begehrten Regelung der Rechtsbeziehungen der Parteien, ist der Antrag zurückzuweisen, wobei hier dahinstehen kann, ob der Antrag bereits unzulässig, weil unstatthaft oder unbegründet ist, weil die vermutete Eilbedürftigkeit widerlegt ist (für letztere Variante: Franz/Göpner BauR 2018, 557 (568); MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2020, BGB § 650d Rn. 5).
Nach diesem Maßstab war die mit dem Antrag zu 1.a) begehrte einstweilige Regelung nicht zu erlassen, denn sie ist bereits für den verfolgten Zweck ungeeignet. Mit dem Antrag zu 1.a) hat die Antragstellerin eine Leistungs-/ Regelungsverfügung gemäß §§ 935, 938, 940 BGB erstrebt, mit der der Antragsgegnerin geboten werden solle, mit näher bezeichneten Bodenbelagsarbeiten in Haus 2 unverzüglich, spätestens bis zum 4. Oktober 2019 zu beginnen. Die begehrte Handlung kann jedoch für sich genommen die von der Antragstellerin angegebenen schweren Nachteile (Bauablaufverzögerung und dadurch bedingter Mietausfall aufgrund verzögerter Fertigstellung des Bauwerks insgesamt) nicht verhindern. Mit einer solchen einstweiligen Leistungsverfügung, bei deren Vollstreckung mit den Leistungen begonnen würde, ist nicht zugleich geregelt, dass die Arbeiten fortgeführt und innerhalb einer bestimmten Zeit zum Abschluss gebracht werden müssen. Der von der Antragstellerin beschriebene Nachteil wird aber nicht dadurch verhindert, dass mit der Ausführung der Arbeiten in einem vom Antrag nicht präzisierten Umfang angefangen wird, sondern dass diese zu Ende geführt werden. Insoweit ist schon unabhängig von einem etwaigen Verfügungsanspruch keine Notwendigkeit für die begehrte Regelungsverfügung ersichtlich. Dies wird zudem von dem Verfahrensverhalten der Antragstellerin bestätigt. Unstreitig hat die Antragsgegnerin mit den Arbeiten in Haus 2 Anfang Oktober (nach glaubhaft gemachten Angaben der Antragsgegnerin am 4. Oktober 2019, nach nicht glaubhaft gemachtem Vortrag der Antragstellerin am 9. Oktober 2019) begonnen. Gleichwohl hat die Antragst...