Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Festsetzung seiner Vergütung

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 21.03.2000; Aktenzeichen 25 F 5065/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 21. März 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des und Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer nach einem Wert von 330 DM zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des Verfahrens war die Regelung und ein möglicher Ausschluss des Umgangsrechts für das am … geborene Kind Cassandra. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht mit Beschluss vom 9.11.1999 zum Verfahrenspfleger bestellt. Er hat unter dem 4.2.2000 eine Stellungnahme abgegeben, in der im Wesentlichen nach Wiedergabe eines Gesprächs mit dem Kind und der Referierung der Standpunkte der Eltern angeregt wird, die Frage eines Ausschlusses des Umgangs in einem möglichst kurzfristig anzuberaumenden Termin zu erörtern.

Nach mehrmaliger Korrektur seiner Rechnung hat der Verfahrenspfleger eine Vergütung von 1.710 DM für 28,5 Stunden sowie die Erstattung von Auslagen in Höhe von 146,56 DM begehrt. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 21.3.2000 insgesamt nur eine Vergütung von 1.526,64 DM für 23 Stunden festgesetzt, da für 330 Minuten eine Tätigkeit des Verfahrenspflegers nicht hinreichend dargetan sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 25.3.2000, mit der er die Festsetzung einer Vergütung in der von ihm geltend gemachten Höhe weiter verfolgt. Für die Wahrnehmung des zwischenzeitlich durchgeführten Anhörungstermins sowie 13 (weitere) Telefonate hat das Amtsgericht antragsgemäß weitere 410 DM zzgl. 29,44 DM Auslagen festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3, 56 Abs. 5 FGG statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und einer Vergütung entsprechend § 1 BVormVG zu. Dies gilt aber naturgemäß nur für die Zeiten und Aufwendungen, die auf die vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Tätigkeiten entfallen. Dies hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zu dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz ausdrücklich betont (BT-Drs. 13/7158, S. 15) und in dem Wortlaut von § 1 BVormVG „für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit” zum Ausdruck gebracht. Daher kann dem Vergütungsantrag des Verfahrenspflegers nicht in einem weitergehenden Umfang entsprochen werden, als ihm bereits vom Amtsgericht stattgegeben wurde.

Der Beschwerdeführer hat offenkundig aus seiner Bestellung als Verfahrenspfleger die Befugnis abgeleitet, sich von beiden Elternteilen in längeren persönlichen Gesprächen ihre Sichtweise darstellen zu lassen und Ermittlungen bei anderen Auskunftspersonen über das Kind und sein Verhältnis zu den Eltern anzustellen. Damit verkennt der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen einem Sachverständigen und dem auf die subjektive Interessenwahmehmung gerichtete Verfahrenspflegschaft, wie er auch von dem Gesetzgeber in der amtl. Begründung zu § 50 FGG (BT-Drs. 13/4899, S. 129) betont wird.

Der Einführung des § 50 FGG lag die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass im Einzelfall trotz der Bestimmungen, die eine Entscheidung entsprechend dem Wohl des Kindes sichern sollen. Defizite bei der Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder auftreten können (vgl. BT-Drs. 13/4899, S. 129). Es sollte dem Kind die Möglichkeit gegeben werden, vergleichbar seinen Eltern, die regelmäßig durch Verfahrensbevollmächtigte vertreten seien, auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können (a.a.O.). Das Gericht hat den Verfahrenspfleger daher an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen, es hat ihm insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihn zu den Anhörungsterminen (§ 50 b FGG) zu laden (vgl. nur Engelhardt in: Keidel/Kuntze/Winkler, 14. Auflage § 50 Rn 22). Auf diese verfahrensrechtliche Stellung beschränkt sich die Aufgabe des Verfahrenspflegers.

Insbesondere obliegt ihm nicht eine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung (ebenso z.B. SchlHOLG, OLGR 2000, 177 ff). Dies ist Aufgabe des Gerichts, das sich dazu ggf. der Hilfe eines Sachverständigen bedienen kann. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Hinweis darauf, dass mit dem Verfahrenspfleger eine weitere dem objektiven Kindeswohl verpflichtete Institution geschaffen werden sollte (ebenso SchlHOLG a.a.O.). Der Verfahrenspfleger ist – anstelle seiner Eltern, die wegen möglicher Interessenkollisionen in dem Fall der Bestellung des Verfahrenspflegers nicht als geeignet angesehen werden – subjektiver Interessenvertreter für das Kind (vgl. BT-Drs. 13/4899, S. 129 f), er soll dem Gericht die Wünsche des Kindes soweit wie möglich nahe bringen. Seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist vergleichbar der eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter. Daher hat der Gesetzgeber in § 50 A...

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