Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 02.12.2020; Aktenzeichen 4 O 257/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Dezember 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.333,70 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes.
Der Senat nimmt hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug.
Das Landgericht Berlin hat mit am 2. Dezember 2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.
Gegen diese - seiner Prozessbevollmächtigten am 4. Dezember 2020 zugestellte - Entscheidung hat der Kläger mit am selben Tag beim Kammergericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 4. Januar 2021 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist antragsgemäß um einen Monat bis zum 4. März 2021 verlängert worden.
Mit Verfügung vom 10. März 2021 hat der Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO begründet worden sei.
Mit am 25. März 2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.
Zur Begründung der Wiedereinsetzung legt er dar, dass seine Prozessbevollmächtigte als Einzelanwältin tätig sei. Sie sei vom 4. März 2021 bis zum 5. März 2021 unvorhergesehen akut erkrankt und arbeitsunfähig gewesen. Sie habe unter Fieber und starker Übelkeit, verbunden mit Erbrechen, gelitten. Die Beschwerden hätten am frühen Abend begonnen. Seine Prozessbevollmächtigte habe sich in hausärztliche Behandlung begeben. Aufgrund dieses fieberhaften Infekts sei es ihr nicht möglich gewesen, die bereits in großen Teilen vorgefertigte Berufungsbegründung fristgerecht am 4. März 2021 fertigzustellen und bei Gericht einzureichen. Da die Berufungsbegründung bereits überwiegend angefertigt gewesen sei, hätte diese ohne die unvorhergesehene akute Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten am 4. März 2021 fertig gestellt werden können. Eine Beauftragung eines Vertreters zur Fertigstellung der Berufungsbegründung sei ihr nicht zumutbar und möglich gewesen. Dies gelte gleichermaßen für einen weiteren Fristverlängerungsantrag, der im Übrigen nicht ohne Zustimmung des Beklagten hätte gestellt werden können. Das krankheitsbedingte Hindernis sei am 6. März 2021 weggefallen.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diese Angaben anwaltlich versichert sowie zur weiteren Glaubhaftmachung in Kopie ein ärztliches Attest und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - jeweils vom 4. März 2021 - beigefügt.
Er beantragt (sinngemäß),
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sowie
das Urteil des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 4 O 257/19, verkündet am 2. Dezember 2020, abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Kaufpreis in Höhe von 20.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges der Marke Mercedes-Benz E 250, Fahrzeugidentifizierungsnummer ...;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.742,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;
3. hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.665,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 288,91 Euro seit dem 15. August 2018 sowie jeweils aus 307,00 Euro seit dem 15. September 2018, 15. Oktober 2018, 15. November 2018, 15. Dezember 2018, 15. Januar 2019, 15. Februar 2019, 15. März 2019, 15. April 2019, 15. Mai 2019, 15. Juni 2019, 15. Juli 2019, 15. August 2019, 15. September 2019, 15. Oktober 2019, 15. November 2019, 15. Dezember 2019, 15. Januar 2020, 15. Februar 2020, 15. März 2020, 15. April 2020, 15. Mai 2020, 15. Juni 202, 15. Juli 2020 und 15. August 2020 zu zahlen
sowie
ihn von zukünftigen weitergehenden Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der S B AG durch Zahlung freizustellen, und zwar jeweils Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges der Marke Mercedes-Benz E 250, Fahrzeugidentifizierungsnummer ...;
4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.191,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.052,20 Euro seit Rechtshängigkeit der Klage vom 3. Juli 2019 und aus 2.139,20 Euro seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen;
5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen Schäden aus dem Kaufvertrag vom 4. Juli 2018 und dessen Beendigung zu ersetzen;
6. festzustellen, dass sich der Beklagte seit Rechtshäng...