Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Wettbewerbsverstöße durch von einem ehemaligen Arbeitnehmer gegründete GmbH
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 09.09.2004; Aktenzeichen 102 O 148/04) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des LG Berlin vom 9.9.2004 - 102 O 148/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit - auch - hinsichtlich der Beklagten zu 1) an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen wird.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 333.000 Euro zu tragen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. § 17a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das LG hat die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte mit Recht auch in Bezug auf die Beklagte zu 1) bejaht. Da die angefochtene Entscheidung das Arbeitsgericht Berlin, an das der Rechtsstreit nach den Umständen gem. § 17a Abs. 2 S. 1 und 2 GVG verwiesen worden ist (vgl. den Hilfsantrag der Klägerin vom 27.8.2004, Bl. 131, und das richterliche Schreiben vom 23.9.2004, Bl. 141 d.A.), nicht ausdrücklich benennt, ist dies im Tenor dieser Entscheidung zum Zwecke der Klarstellung nachzuholen.
a) Allerdings folgt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch für den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) nicht bereits aus dem Umstand, dass - wie das LG mit Recht und von der Klägerin unangefochten festgestellt hat - für die gleichzeitig von der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten Ansprüche die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) und d) ArbGG gegeben ist. Denn die Zulässigkeit des Rechtswegs ist bei subjektiver Klagehäufung - wie hier - hinsichtlich jedes Beklagten gesondert zu prüfen und festzustellen; erforderlichenfalls hat eine Teilverweisung unter Prozesstrennung zu erfolgen (Germelmann/Matthes, ArbGG, 5. Aufl., § 2 Rz. 186; s.a. zur objektiven Klagehäufung: BFH v. 5.6.1997 - I ZB 42/96, NJW 1998, 826 [828], jeweils m.w.N.).
Auch § 2 Abs. 3 ArbGG begründet - entgegen der Auffassung des LG - nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Ansprüche.
Nach dieser Vorschrift können vor die Arbeitsgerichte auch nicht unter die Abs. 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei dem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeit der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. § 2 Abs. 3 ArbGG erweitert damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten, die nicht unter den Zuständigkeitskatalog der Abs. 1 und 2 fallen, mit diesen aber in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Es handelt sich jedoch um keine ausschließliche Zuständigkeit. Sie wird vielmehr erst dadurch begründet, dass die Klage auch beim Arbeitsgericht anhängig gemacht wird. Es bleibt also dem Kläger überlassen, ob er den Rechtsstreit vor die ordentlichen Gerichte oder die Arbeitsgerichte bringt. Die Vorschrift soll lediglich für einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringende Verfahren ein gemeinsames Verfahren vor dem Arbeitsgericht ermöglichen (Germelmann/Matthes, ArbGG, 5. Aufl., § 2 Rz. 118 f., m.w.N.).
Da für die Zusammenhangsklage keine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht, kann auch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für eine solche Klage nicht schon deshalb verneint werden, weil sie beim Arbeitsgericht gleichzeitig mit der in dessen ausschließliche Zuständigkeit fallenden Klage anhängig gemacht werden könnte. Denn der Kläger hat zwar einerseits durch die einheitliche Klageerhebung seinen Willen bekundet, die sachlich zusammengehörenden Klageansprüche in einem gemeinsamen Verfahren geltend zu machen, andererseits jedoch dafür den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gewählt. Da ein gemeinsames Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ausgeschlossen ist (OLG Frankfurt v. 26.9.1994 - 17 W 25/94, OLGReport Frankfurt 1994, 239 = NJW-RR 1995, 319), muss ihm in solchem Fall die Möglichkeit bleiben, wenigstens die "Zusammenhangsklage" dort zu belassen. Die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen können für sich allein eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht begründen, zumal es der Kläger nach einer Verweisung weiterhin in der Hand hätte, die Klage insoweit zurückzunehmen und erneut isoliert vor dem ordentlichen Gericht zu erheben.
b) Die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die von der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Ansprüche. ist jedoch gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG i.V.m. § 3 ArbGG im Hinblick darauf b...