Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg bei unerlaubter Handlung von Arbeitnehmern. Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 d ArbGG setzt weder voraus, dass auch ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten geltend gemacht wird, noch dass die unerlaubte Handlung während des Bestands des Arbeitsverhältnisses erfolgte.
Normenkette
GVG § 17a; UWG i.d.F. v. 08.07.2004 § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3d
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 03.02.2005; Aktenzeichen 11 Ca 7922/04) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.02.2005 – Az.: 11 Ca 7922/04 – aufgehoben.
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger, der als Fahrlehrer beim Beklagten beschäftigt war, hat seine Kündigungsschutzklage vom 07.09.2004 am 29.12.2004 zurückgenommen. Der Beklagte hat mit Widerklage vom 07.12.2004 Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht und diese auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt. Der Kläger hat erklärt, er halte das Arbeitsgericht für zuständig und werde sich rügelos auf die Widerklage einlassen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.02.2005, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 22.02.2005 zugestellt, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen.
Es hat da ausgeführt, zwar handle es sich bei der Neuregelung nach § 13 UWG i.d.F. des am 08.07.2004 in Kraft getretenen Gesetzes vom 03.07.2004 nicht um eine gesetzliche Rechtswegzuweisung an die Zivilgerichte, jedoch müsse das Arbeitsgericht auch über die vom Beklagten erhobene Widerklage zuständig sein. Die Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 3 ArbGG enthalte eine Ausnahme für Rechtsstreitigkeiten, für die ausschließlich die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben sei. Soweit deshalb neben Ansprüchen aus dem UWG nicht gleichzeitig Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend gemacht würden, bleibe es bei der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte. § 60 HGB enthalte ein Verbot aktueller Konkurrenztätigkeit. Zwischen den Parteien sei ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart, auch leite der Widerkläger seine Ansprüche nicht auch aus der Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis her, vielmehr stütze er sich ausschließlich auf das UWG. Hierfür sei ausschließlich das Landgericht zuständig.
Der Beklagte trägt in der Beschwerde vor, mit § 13 UWG n.F. habe der Gesetzgeber nur klarstellen wollen, dass bei allen Streitigkeiten, für die die ordentlichen Gerichte zuständig sein, allein das Landgericht und dort insbesondere die Kammer für Handelssachen funktionell zuständig sein solle. Nach der alten Regelung sei eine wechselnde funktionale Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte noch möglich gewesen. Der Gesetzgeber habe dies damit begründet, dass wegen der hohen Streitwerte in Wettbewerbssachen die Landgerichte ohnehin in der Regel zuständig seien. Auf keinen Fall habe der Gesetzgeber eine von § 13 GVG abweichende Regelung begründen wollen. Das BAG habe in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass die Arbeitsgerichte für Ansprüche aus dem UWG zuständig seien.
Der Kläger und Widerbeklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und schon vor der Entscheidung über den Rechtsweg, die das Arbeitsgericht von Amts wegen getroffen hat, erklärt, er werde sich rügelos einlassen, das Arbeitsgericht sei zuständig.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
1. Das Arbeitsgericht geht im Ansatz zunächst in Übereinstimmung mit der Beschwerdebegründung davon aus, dass § 13 UWG n.F. keine Norm zur Rechtswegbestimmung darstellt. Es verneint dann den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen deshalb, weil nach seiner Auffassung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten voraussetzen würde, dass die Widerklage zumindest auch auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gestützt sein müsste. Da dies nicht der Fall sei, vielmehr der Beklagte die Widerklage ausschließlich auf Ansprüche aus dem UWG stütze, sei für die Widerklage ausschließlich das Landgericht zuständig.
2. Es kommt nicht darauf an, ob auch die Voraussetzungen einer Zusammenhangsklage i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben sind. Einschlägig ist schon die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 d ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Die unerlaubte Handlung muss nicht zugleich auch eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten beinhalten (vgl. Schwab/Weth-Walker ArbGG § 2 Rz. 114, der darauf verweist, dass die unerlaubte Handlung auch in einem Verstoß gegen das UWG b...