Leitsatz (amtlich)
Zur Eintragung erwerbender Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Grundbuch, u.a. von zwei Gesellschaften, deren Gesellschafter identisch sind.
Normenkette
GBO §§ 20, 29 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 43 TV 12782-3) |
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von bis 1.530.000 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. In notarieller Verhandlung vom 10.11.2009 (UR-Nr. P 6/2 des Notars Dr. W.P., Bd I Bl. 6 ff. d.A.) wurde namens der Beteiligten zu 1) als Veräußerin, die sich auf eine zuvor erklärte Auflassung der eingetragenen Eigentümerin an sie beruft, und namens der Beteiligten als Erwerber die Auflassung von im Urkundenanhang (Bd I Bl. 129 d.A.) bezeichneten Bruchteilen des im Beschlusseingang genannten Grundstücks an die ebenfalls im Anhang bezeichneten Beteiligten erklärt. Die Beteiligte zu 11) wird dabei als "GbR" aufgeführt; es folgen Namen, Geburtsdaten und Wohnsitz ihrer Gesellschafter. Ferner ist das Datum des Beitritts zur Beteiligten zu 1) - 8.5.2009 - genannt. Für die Beteiligten zu 14) bis 16) gilt Entsprechendes, wobei die aus denselben Gesellschaftern bestehende Beteiligten zu 15) und 16) zusätzlich mit "GbR 12.2.3" bzw. "GbR 12.2.4" bezeichnet sind.
Mit Schreiben vom 16.11.2009 hat der Urkundsnotar u.a. die Eigentumsumschreibung und Eintragung von Grundschulden beantragt (Bd I Bl. 3 ff. d.A.). Wegen der hierzu eingereichten Unterlagen wird auf Bd I Bl. 6 bis 236 d.A. Bezug genommen. Das Grundbuchamt hat unter dem 16.6.2010 auf Hindernisse hingewiesen (Bd I Bl. 262 f. d.A.). Der Notar hat weitere Unterlagen eingereicht (Bd I Bl. 266 bis 323 d.A.), u.a. eine konsularisch beglaubigte Erklärung der Gesellschafterinnen der Beteiligten zu 11) vom 2.8.2010 (Beurk. Reg. Nr. 3/2 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in R., Bd I Bl. 300 ff. d.A.). In dieser heißt es, sie hätten sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts "unter der Bezeichnung ("GbR 12.1.5")" zusammengeschlossen und beabsichtigten mit dieser Gesellschaft Eigentümer eines Bruchteils an dem im Beschlusseingang genannten Grundstück zu werden. Die Gesellschaft sei ausschließlich von ihnen gegründet worden, weitere Gesellschafter seien der Gesellschaft nicht beigetreten, was sie hiermit versicherten. Namens der zuvor bezeichneten Gesellschaft bestätigten sie die Vollmacht an Dr. L.H. und genehmigten die für die Gesellschaft in der notariellen Verhandlung vom 10.11.2009 (UR-Nr. P 6/2des Notars Dr. W.P.) abgegebenen Erklärungen. Die Gesellschafter der Beteiligten zu 14) bis 16) haben vergleichbare Erklärungen abgegeben.
Mit Beschluss vom 14.10.2010 hat das Grundbuchamt die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Eintragung von Grundschulden zurückgewiesen (Bd I Bl. 324 ff. d.A.). Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 11.11.2010 (Bd I Bl. 328 ff. d.A.), mit der auch geltend gemacht wird, die Anträge auf Eigentumsumschreibung bzw. Eintragung der Grundschulden seien jeweils nicht als verbunden zu behandeln, sondern einzeln gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eigentumsumschreibung zu Recht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 1. Alt. GBO zurückgewiesen, weil der Eintragung ein nicht rückwirkend behebbares Hindernis entgegen steht (vgl. BayObLG, DNotZ 2001, 557; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rz. 5 ff.). Mündliche oder schriftliche "Zusagen" des Grundbuchamts zu einer abweichenden Verfahrensweise sind unerheblich.
Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Auflassungserklärung, die gem. § 20 GBO erforderlich ist. Die zum Nachweis der Auflassung vorgelegte Ausfertigung der notariellen Verhandlung vom 10.11.2009 (UR-Nr. P 6/2 des Notars Dr. W.P.) ist nicht geeignet, mit der für Grundbucheintragungen notwendigen Bestimmtheit die Identität der Gesellschaften festzustellen, an die die Miteigentumsanteile aufgelassen werden und die als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden sollen. In der Auflassungsurkunde muss eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts so genau bezeichnet sein, dass sie als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierbar ist (KG NZG 2010, 861; Beschl. v. 25.11.2010 - 1 W 417/10; OLG München NZG 2010, 341). Das ist bezüglich der Beteiligten zu 11) nicht der Fall. Die Erklärungen vom 10.11.2009 werden für eine "GbR" abgegeben, die in dem Anhang nur durch Angaben zu ihren Gesellschaftern und den Zeitpunkt des Beitritts zur Beteiligten zu 1) gekennzeichnet ist. Das genügt schon angesichts der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass dieselben Gesellschafter mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts halten, nicht. Notwendig wären eindeutige die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierende Angaben, wozu etwa Erklärungen zum Gründungsort und zum Gründungszeitpunkt, aber auch Name und Sitz gehören können (vgl. § 15 Abs. 1 lit. c Hs. 2 GBV).
Aus der Entscheidung des OLG Saarbrücken (...