Leitsatz (amtlich)

Eine "Generalhandlungsvollmacht", die ein nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH einem Dritten dahin erteilt "mich in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Bevollmächtigte ist insbesondere befugt, die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der ... GmbH & Co. KG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten ..." ist unwirksam, da ein Geschäftsführer seine organschaftliche Vertretungsmacht nicht vollständig auf einen Dritten übertragen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1325, 1326; 1986, 778). Die Vollmachtserklärung ist auch nicht als Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB wirksam; die Erteilung einer solchen Vollmacht bedarf gem. § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG der Mitwirkung aller Geschäftsführer.

"Die Beteiligte zu 9 ist bei der Auflassung ... durch ihre Komplementärgesellschaft wirksam vertreten worden. Die im Namen der Geschäftsführerin J. von ihrem rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten abgegebenen Erklärungen sind wirksam. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts enthält die ihm erteilte Generalhandlungsvollmacht ... nicht eine unzulässige Übertragung organschaftlicher Geschäftsführerbefugnisse. Denn die Vollmacht gestattete dem Vertreter nicht, wie ein Gesellschaftsorgan tätig zu werden; vielmehr war er lediglich Unterbevollmächtigter der Geschäftsführerin. Für die Erteilung der Vollmacht bedurfte es nicht gem. § 35 Abs. 2 GmbHG der Mitwirkung der weiteren Geschäftsführerin H. Denn die Vollmacht ist nicht auf die unmittelbare Vertretung der GmbH, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-)Vollmacht der Geschäftsführerin J gerichtet."

 

Normenkette

BGB § 164; GmbHG § 35

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 29.09.2011; Aktenzeichen V ZB 1/11)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 13.10.2010; Aktenzeichen 43 TV 12786-3)

 

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Wert von bis 720.000 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. In notarieller Verhandlung vom 10.11.2009 (UR-Nr. P 6.../2...des Notars Dr. W.P., Bl. 5 ff. d.A.) wurde namens der Beteiligten zu 9) als Veräußerin, die sich auf eine zuvor erklärte Auflassung der eingetragenen Eigentümerin an sie beruft, und namens der Beteiligten als Erwerber die Auflassung von im Urkundenanhang (Bl. 95 d.A.) bezeichneten Bruchteilen des im Beschlusseingang genannten Grundstücks an die ebenfalls im Anhang bezeichneten Beteiligten erklärt. Die Beteiligte zu 1) wird dabei als "GbR" aufgeführt; es folgen Namen, Geburtsdaten und Wohnsitz ihrer Gesellschafter. Ferner ist das Datum des Beitritts zur Beteiligten zu 9) - 16.10.2008 - genannt. Für die Beteiligten zu 2) und 4) bis 7) gilt Entsprechendes.

Mit Schreiben vom 16.11.2009 hat der Urkundsnotar u.a. die Eigentumsumschreibung und Eintragung von Grundschulden beantragt (Bl. 3 f. d.A.). Wegen der hierzu eingereichten Unterlagen wird auf Bl. 5 bis 154 d.A. Bezug genommen. Das Grundbuchamt hat unter dem 16.6.2010 auf Hindernisse hingewiesen (Bl. 155 d.A. i.V.m. Bd I Bl. 262 f. der Grundakten von Tempelhofer Vorstadt Blatt 12782). Der Notar hat weitere Unterlagen eingereicht (Bl. 158 bis 189 und 191 bis 194 d.A.), u.a. eine notariell beglaubigte Erklärung der Gesellschafter der Beteiligten zu 1) vom 28.7.2010 (UR-Nr. F 8.../2...des Notars J.F., Bl. 191 ff. d.A.). In dieser heißt es, sie hätten sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts "unter der Bezeichnung ("GbR 6.0.2")" zusammengeschlossen und beabsichtigten mit dieser Gesellschaft Eigentümer eines Bruchteils an dem im Beschlusseingang genannten Grundstück zu werden. Die Gesellschaft sei ausschließlich von ihnen gegründet worden, weitere Gesellschafter seien der Gesellschaft nicht beigetreten, was sie hiermit versicherten. Namens der zuvor bezeichneten Gesellschaft bestätigten sie die Vollmacht an Dr. L.H.und genehmigten die für die Gesellschaft in der notariellen Verhandlung vom 10.11.2009 (UR-Nr. P 6.../2...des Notars Dr. W.P.) abgegebenen Erklärungen. Die Gesellschafter der Beteiligten zu 2) und 4) bis 7) haben vergleichbare Erklärungen abgegeben.

Mit Beschluss vom 13.10.2010 hat das Grundbuchamt die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Eintragung von Grundschulden zurückgewiesen (Bl. 195 ff. d.A.). Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 10.11.2010 (Bl. 199 ff. d.A.), mit der auch geltend gemacht wird, die Anträge auf Eigentumsumschreibung bzw. Eintragung der Grundschulden seien jeweils nicht als verbunden zu behandeln, sondern einzeln gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eigentumsumschreibung zu Recht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 1. Alt. GBO zurückgewiesen, weil der Eintragung ein nicht rückwirkend behebbares Hindernis entgegen steht (vgl. BayObLG, DNotZ 2001, 557; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rz. 5 ff.). Mündliche oder s...

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