Leitsatz (amtlich)

Wird einem Notar die Verwahrung der Akten eines aus dem Amt ausgeschiedenen Notars übertragen, gehen rechtsgeschäftlich erteilte wie gesetzlich vermutete Vollmachten auf den Aktenverwahrer über. Zum Nachweis seiner Vertretungsberechtigung genügt gegenüber dem Grundbuchamt regelmäßig sein Hinweis auf die Übertragung. Der Notar muss sich insbesondere nicht durch Vorlage des Verwaltungsakts der Landesjustizverwaltung ausweisen.

 

Normenkette

GBO § 15 Abs. 2; BNotO §§ 51, 45

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 28.03.2013; Aktenzeichen 40A ...-69)

 

Tenor

Das Grundbuchamt wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 28.3.2013 angewiesen, in Abt. II des Grundbuchs eine Eigentumsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2 entsprechend der Bewilligung vom 2.12.2002 - UR-Nr. .../...des Notars E.S.in ...- einzutragen.

 

Gründe

I. Seit dem 22.8.2002 war im Grundbuch als Eigentümerin die O.R.AG in Berlin eingetragen. Sie veräußerte zur UR-Nr. .../...des Notars E.S.in ...das Grundstück an die Beteiligte zu 1, eine noch im Handelsregister einzutragende Kommanditgesellschaft. Für die Beteiligte zu 1 bzw. deren Gesellschafter trat ein vollmachtloser Vertreter auf. Unter Teil D II der Urkunde bot die Beteiligte zu 1 der O.R.AG den Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück an, dessen Inhalt sich aus Punkt III ergeben sollte. Unter Punkt IV bewilligten die Urkundsbeteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der O.R.AG.

Nach Abschluss des vorgenannten Vertrags wurde die O.R.AG formwechselnd in die O.R.GmbH, die Beteiligte zu 2, umgewandelt. Am 30.12.2002 genehmigten der Geschäftsführer und der Prokurist der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beteiligten zu 1 den Inhalt u.a. der UR-Nr. .../...- UR-Nr. .../.../...des Notars Dr. F.K.in ... Die Beteiligte zu 1 wurde am 16.5.2003 im Handelsregister und am 17.1.2006 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 6.11.2012 hat Notar H.in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Aktenverwahrer des Notars E.S.die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der O.R.AG beantragt. Das Grundbuchamt hat am 5.12.2012 eine Zwischenverfügung erlassen, mit der es unter Fristsetzung den Nachweis der Vertretungsberechtigung der für die Beteiligte zu 1 handelnden Vertreter zum 3.12.2002, den Nachweis der Antragsberechtigung des Aktenverwahrers erfordert sowie darauf hingewiesen hat, dass die O.R.AG zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden sei.

Mit Beschluss vom 28.3.2013 hat das Grundbuchamt den Antrag vom 6.11.2012 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 7.5.2013, die u.a. nunmehr auf Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2 gerichtet ist. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 17.5.2013 nicht abgeholfen.

Am 14.6.2013 genehmigten der Geschäftsführer und die Prokuristin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beteiligten zu 1 nochmals den Inhalt u.a. der UR-Nr. .../...- UR-Nr. .../...des Notars R.S.in ...

II.1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Dem steht nicht entgegen, dass an Stelle der O.R.AG nunmehr die Eintragung zugunsten der Beteiligten zu 2 angestrebt wird. Insoweit handelt es sich nicht um einen neuen, im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antrag (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 74 Rz. 6). Bei der formwechselnden Umwandlung bleibt die Identität des Rechtsträgers erhalten, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG (Decher/Hoger, in: Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 202 Rz. 7). Entsprechend wird mit der Beschwerde nicht die Eintragung eines anderen, sondern desselben Rechtsträgers wie im Ausgangsverfahren begehrt. Der Antrag ist lediglich dessen neuer Rechtsform angepasst worden.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der beantragten Eintragung stehen die in der Zwischenverfügung vom 5.12.2012 aufgezeigten Hindernisse nicht bzw. nicht mehr entgegen, was der Senat im Rahmen der Beschwerde zu berücksichtigen hat, § 74 GBO.

Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen Rechte betroffen sind, bewilligt hat, §§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, 19 GBO. Diese Voraussetzungen liegen - nunmehr - vor.

a) Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Danach hatte der antragstellende Notar eine eigene Antragsberechtigung nicht nachzuweisen. Durch die beantragte Vormerkung wird der Notar nicht in eigenen Rechten betroffen, noch soll ein Recht zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen werden. Vielmehr erfolgte die Antragstellung offensichtlich im Namen der - insoweit antragsberechtigten - Beteiligten.

Seine Befugnis hierzu wird gem. § 15 Abs. 2 GBO vermutet. Daran ändert nichts, dass ein anderer als der antragstellende Notar die Bewilligung vom 3.12.2002 beurkundet hat. Ist das Amt eines Notars erloschen und überträgt die Landesjustizverwaltung die Verwahrung der Akten einem Notar, § 51 Abs. 1 S. 1 und 2 BNotO, gehört es zu dessen Aufgaben, die von dem Amt...

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