Leitsatz (amtlich)
Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG ist regelmäßig derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 79/16 -, Rn. 6 ff., juris). Der Umstand, dass bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt ist, steht der Annahme eines weiteren Auftrags nicht entgegen (Aufgabe Senat, Beschluss vom 22. November 2016 - 9 W 30/16 -, Rn. 10, juris).
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 80 OH 65/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2016 (82.OH.65-66/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht sowie des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.375,90 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen zwei Kostenrechnungen der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2014:
Nr. ... über 920,52 Euro für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren bzgl. eines Kaufvertrages,
Nr. ... über 455,38 Euro für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren bzgl. der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld der Antragsteller.
Die Antragsteller beabsichtigten den Kauf eines Grundstückes. Ein Herr K..., der - wie sich später herausstellte - für das von den Verkäufern beauftragte Maklerbüro tätig war, teilte der Antragsgegnerin am 16. Dezember 2013 per Mail mit, dass die Antragsteller die Vorbereitung eines Vertragsabschlusses zum Kauf einer Immobilie wünschten. Daraufhin fertigte die Antragsgegnerin einen ersten Entwurf, den sie den Antragstellern am 27. Dezember 2013 übersandte. In der Folgezeit wandten sich die Antragsteller per Mail vom 6. Januar 2014 an die Antragsgegnerin und übermittelten dieser zur Vorbereitung des Beurkundungstermins ihre Änderungswünsche.
Darüber hinaus gab die Antragstellerin zu 1) im Büro der Antragsgegnerin die Unterlagen der den Kaufpreis finanzierenden Bank zur Bestellung einer Grundschuld ab. Den Entwurf für die Grundschuldbestellungsurkunde fertigte die Antragstellerin am 6. Januar 2014.
Mit Mail vom 10. Januar 2014 teilten die Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass der Kaufvertrag nicht geschlossen werde.
Die Antragsteller machen geltend, sie hätten dem Makler weder einen entsprechenden Auftrag erteilt, noch diesen bevollmächtigt, einen Beurkundungsauftrag gegenüber der Antragsgegnerin auszulösen. Der Auftrag an die Antragsgegnerin sei vielmehr von den Verkäufern bzw. dem in ihrem Auftrag handelnden Makler erteilt worden.
Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, wogegen sich die Beschwerde der Antragsteller richtet.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Entscheidung, denn die Antragsteller sind sowohl bezüglich der Kostenberechnung Nr. ... über 920,52 Euro für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren bzgl. des beabsichtigten Grundstückskaufvertrages (a) als auch bezüglich der Kostenberechnung Nr. ... über 455,38 Euro für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren bzgl. der Bestellung der Finanzierungsgrundschuld der Antragsteller (b) Kostenschuldner im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG.
a) Die Antragsteller sind gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG bezüglich des auf Abschluss des Grundstückskaufvertrages gerichteten Beurkundungsverfahrens Kostenschuldner, weil sie der Antragsgegnerin im Sinne dieser Vorschrift einen Beurkundungsauftrag erteilt haben.
Allerdings hat das Landgericht bei seiner Entscheidung allein darauf abgestellt, ob sich die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin "zu einer Beurkundung entschlossen" gezeigt haben. Darauf kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 79/16 -, Rn. 6 ff., juris) nicht an.
aa) Danach ist Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Unter dem Begriff des Auftrags ist jedes an den Notar gerichtete Ansuchen zu verstehen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet ist. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht. Der Beurkundungsauftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Einen Auftrag erteilt regelmäßig jedenfalls derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet. Ein Auftrag kann aber auch anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostens...