Leitsatz (amtlich)
1. Strebt ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG eine Erhaltungsmaßnahme an, ist sein Interesse grundsätzlich im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt, und die auf ihn nach § 16 Abs. 2 WEG oder einen von den Wohnungseigentümern abweichend bestimmten Umlageschlüssel anteilig entfallen.
2. Das Interesse kann durch andere Einflüsse mitbestimmt werden. Insoweit kommen vor allem eine Wertminderung in Betracht, die das Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentümers durch die Nichtdurchführung der angestrebten Erhaltungsmaßnahme erleidet, ein Vermögenschaden, etwa eine Mietminderung, oder eine optische Beeinträchtigung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17. April 2019, 24 W 20/19).
Normenkette
GKG § 49a; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 55 S 63/18 WEG) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 19. März 2019 - 55 S 63/18 WEG - wird zurückgewiesen.
II. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A. Die Klägerin hat erstinstanzlich mit einem Antrag zu "I." beantragt, einen im Jahr 2017 gefassten Negativbeschluss für ungültig zu erklären. Ferner hat sie mit einem Antrag zu "II." beantragt, im Wege der Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG zu bestimmen, dass ein Sachverständiger mit der Ermittlung eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums beauftragt wird. Die voraussichtlichen Kosten für den Sachverständigen schätzte sie auf 4.000,00 EUR. Im Wege der Klageerweiterung beantragte die Klägerin später zum neuen Antrag zu "II.", auch einen im Jahr 2018 gefassten Negativbeschluss für ungültig zu erklären. Mit einem Antrag zu "III." verfolgte sie anstelle des ursprünglichen Beschlussersetzungsantrages außerdem den Antrag nach § 21 Abs. 8 WEG, dass wegen Feuchtigkeitsschäden die Außenwände im Bereich ihres Sondereigentums instandgesetzt werden. Die Kosten für diese Maßnahme schätzte die Klägerin in Höhe von 20.000,00 EUR.
Das Amtsgericht erklärte unter Abweisung der Klage im Übrigen den Negativbeschluss aus dem Jahr 2017 für ungültig und verurteilte die Beklagten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 setzte es den Streitwert für sämtliche Anträge auf 20.000,00 EUR fest. Dieser Wert entspreche dem Interesse der Klägerin an der Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden. Gegen ihre Verurteilung in Bezug auf die Anträge zu "I." und "III." legten die Beklagten Berufung ein.
Diese Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 19. März 2019, Blatt 227 ff. Band I der Akte, hat es den Streitwert für seine Instanz auf 1.821,00 EUR und für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. Juli 2018 auf 10.926,00 EUR festgesetzt. Für den ursprünglichen erstinstanzlichen Antrag zu "II." (dem Beschlussersetzungsantrag mit dem Ziel, ein Sachverständigengutachten einzuholen) sei von Kosten in Höhe von 4.000,00 EUR auszugehen. Für den erstinstanzlichen Antrag zu "III." (dem Beschlussersetzungsantrag mit dem Ziel, das gemeinschaftliche Eigentum instand zu setzen) sei von Kosten in Höhe von 20.000,00 EUR auszugehen. Von den Gesamtkosten in Höhe von damit 24.000,00 EUR entfiele auf die Klägerin, deren Miteigentumsanteil 91,05/1.000stel betrage, ein Betrag von 2.185,20 EUR. Der fünffache Betrag hiervon belaufe sich auf 10.926,00 EUR. Im Berufungsverfahren sei es hingegen um den ursprünglichen Antrag zu "II." gegangen (dem Beschlussersetzungsantrag mit dem Ziel, ein Sachverständigengutachten einzuholen). Von den anfallenden Kosten in Höhe von geschätzten 4.000,00 EUR entfiele auf die Klägerin entsprechend ihrem Miteigentumsanteil eine Summe von 364,20 EUR. Der fünffache Betrag hiervon belaufe sich auf 1.821,00 EUR.
Gegen diesen ihm gegen Empfangsbekenntnis, Blatt 236 Band I der Akte, am 25. März 2019 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einem Schriftsatz vom 28. März 2019, der spätestens am 18. April 2019 beim Landgericht eingegangen ist, im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Seines Erachtens besteht unter Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 16 W 15/10 - das Interesse der Klägerin nicht in der Abwehr der anteiligen Kostenbelastung an den Instandsetzungsmaßnahmen bzw. an den Kosten für den Sachverständigen, sondern im nominellen Wert der Reparaturmaßnahmen sowie im nominellen Wert der Kosten des Gutachtens. Der Streitwert sei daher,
für die erste Instanz auf 24.000,00 EUR festzusetzen
und
für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 EUR.
Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juni 2019, Blatt 246 Band I der Akte, nicht abgeholfen. Das Interesse der Klägerin habe darin gelegen, die in ihrem Eigentum stehende Wohnung weiterhin gebrauchen zu können und Nutzungsausfälle zu vermeiden. Für die Schätzung dieses Interesses sei im Fall an dem Anteil der von ihr zu tragenden Kosten für die E...