Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Zurückweisung eines in einem selbständigen Beweisverfahren gestellten Antrags auf Neubegutachtung gem. § 412 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft.
2. Ein Antrag auf eine erneute Anhörung des Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren kann nur auf neue sachliche Einwendungen gegen schriftliche Gutachten oder gegen die mündliche Erläuterung gestützt werden, die einer weiteren sachverständigen Stellungnahme bedürfen und die nicht bereits im Rahmen der erfolgten Anhörung hätten geklärt werden können.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 31.07.2009; Aktenzeichen 103 OH 2/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Berlin vom 31.7.2009 - 103 OH 2/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwerde wird auf bis zu 260.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin beantragte unter dem 26.8.1999 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln an der Fassade im Atrium des Bauvorhabens ... Das Verfahren richtete sich zunächst gegen die Antragsgegnerin zu 1), die die Fassadenverkleidung für einen vereinbarten Pauschalpreis von 1.500.000 DM (766.937,82 EUR) ausführte. Später erweiterte die Antragstellerin das Beweisverfahren auch gegen die Antragsgegner zu 2) bis 8), die ebenfalls jeweils in Teilen mit der Erstellung der Atriumsfassade befasst waren. Bei dem für die Fassadenverkleidung verwendeten Material handelte es sich um eine funierte mineralische Faserplatte.
Das LG hat am 16.9.1999 einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen und den von der Antragstellerin vornehmlich vorgeschlagenen Sachverständigen.bestellt.
Der Sachverständige erstattete zunächst ein schriftliches Gutachten mit Datum vom 4.7.2000.
Auf die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten hat das LG die schriftlichen Ergänzungsgutachten I vom 22.3.2002 und II vom 14.7.2005 des Sachverständigen eingeholt. Auf den Antrag der Antragstellerin auf Anhörung des Sachverständigen hat dieser sein Ergänzungsgutachten II im Termin am 3.2.2006 mündlich im Hinblick auf die von der Antragstellerin sowie der Antragsgegnerin zu 1) aufgeworfenen Fragen erläutert.
Im Anschluss daran hat das LG aufgrund der weiteren Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten die Ergänzungsgutachten III vom 14.11.2006, IV vom 16.8.2007 und V vom 2.3.2009 durch den Sachverständigen erstellen lassen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten schriftlichen Sachverständigengutachten Bezug genommen.
Das Ergänzungsgutachten V ist der Antragstellerin am 16.3.2009 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 27.3.2009 hat sie um Frist zur Stellungnahme bis zum 16.6.2009 gebeten, da sie zur Überprüfung des Ergänzungsgutachtens V einen Sachverständigen hinzuziehen wolle. Eine konkrete Fristsetzung hat das LG nicht vorgenommen. Mit Schriftsatz vom 12.6.2009 hat die Antragstellerin eine Neubegutachtung durch einen anderen Sachverständigen, hilfsweise die Anhörung des Sachverständigen und dann ggf. Neubegutachtung oder ergänzende Begutachtung begehrt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen.
Diesen Antrag hat das LG mit Beschluss vom 31.7.2009 (Bl. 130 ff. Bd. VI d.A.) zurückgewiesen. Der Antrag auf Neubegutachtung durch einen anderen Sachverständigen sei verspätet und rechtsmissbräuchlich, weil die Bestellung des Sachverständigen auf einem Vorschlag der Antragstellerin beruhe und die Antragstellerin dessen nunmehr vermeintliche Ungeeignetheit bereits nach dem Vorliegen des Erstgutachtens hätte geltend machen müssen. Auch der Hilfsantrag sei verspätet, weil angeblich aufklärungsbedürftige Fragen bereits nach Vorliegen des ersten Gutachtens hätten gestellt werden können.
Gegen diesen den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 11.8.2009 zugestellten Beschluss haben diese mit einem am 25.8.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin ist insbesondere der Ansicht, die Überprüfung des Ergänzungsgutachtens V habe ergeben, dass der Sachverständige in seinen früheren Gutachten von einem falschen Material der verwendeten Platten ausgegangen sei, weshalb die Grundannahmen sämtlicher Gutachten falsch seien. Im Übrigen greift sie einzelne Aussagen des Sachverständigen in dem Ergänzungsgutachten V an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 25.8.2009 und 21.9.2009 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Neubegutachtung durch einen anderen Sachverständigen, hilfsweise Anhörung und anschließende Neubegutachtung.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.9.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem KG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Über die sofortige Beschwerde war durch den Senat in der gem. § 122 GVG vorgeschriebenen Besetzung und nicht durch den Einzelrichter gem. § 568 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem...