Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die gerichtliche Anordnung, den gerichtlich beauftragten Sachverständigen mündlich zu Einwänden der Parteien gegen ein schriftliches Gutachten anzuhören

 

Leitsatz (amtlich)

Ordnet das Gericht im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu den von den Parteien gegen das schriftlich gefertigte Gutachten erhobenen Einwänden an, ist eine Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Begründung, das Gericht habe fehlerhaft den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens übergangen, jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Anhörung des Sachverständigen auch der Vorbereitung der Entscheidung über die Einholung eines Obergutachtens dient.

Ob die ablehnende Entscheidung über die beantragte Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens überhaupt beschwerdefähig ist (so die herrschende Meinung), kann offen bleiben.

 

Normenkette

ZPO §§ 567, 412, 411

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.01.2008; Aktenzeichen 1 OH 10/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - vom 29.7.2008 wird als unstatthaft verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Mit Beschluss vom 15.11.2006 (und 8.1.2007) hat das LG im Rahmen des von der Antragstellerin angestrengten selbständigen Beweisverfahrens die Beweiserhebung zu den näher ausgeführten Beweisfragen durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Die durch Beschluss vom 8.1.2007 bestellte Sachverständige Dr. L. hat unter dem 16.11.2007 ihr Erstgutachten und nach Einwänden hiergegen durch die Antragstellerin auf entsprechenden Beschluss des LG vom 16.1.2008 unter dem 31.5.2008 ein Ergänzungsgutachten erstellt. Mit Schriftsatz vom 4.7.2008 hat die Antragstellerin erneut Einwände gegen die sachverständigen Ausführungen in dem Ergänzungsgutachten erhoben und beantragt, ein Obergutachten einzuholen, "damit die gestellten Fragen erneut begutachtet werden". Das LG hat mit Beschluss vom 29.7.2008 die mündliche Anhörung der Sachverständigen mit Blick auf die von der Antragstellerin erhobenen Einwände angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit sie rügt, der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens sei vom LG ermessensfehlerhaft zurückgewiesen worden. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

B. Die sofortige Beschwerde, für deren Entscheidung der Senat durch den Einzelrichter gem. § 569 ZPO zuständig ist, ist gem. § 572 Ab. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist oder wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

1. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die in dem Beschluss der Kammer vom 29.7.2008 enthaltene Anordnung, die Sachverständige zu den von der Antragstellerin gegen ihr Ausgangsgutachten und Ergänzungsgutachten erhobenen Einwänden mündlich anzuhören. Nach § 411 Abs. 3 ZPO kann das Gericht die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nach seinem eigenen und von Anträgen der Parteien unabhängigen Beweiserhebungsermessen anordnen. Unabhängig von dieser Regelung ist das Gericht auf Antrag einer Partei zur Vorladung des Sachverständigen gem. § 402 ZPO i.V.m. § 397 ZPO verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2001 - VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431 [1421]; Urt. v. 27.1.2004 - VI ZR 150/02, MDR 2004, 699; BGH Beschl. v. 13.9.2005 - VI ZB 84/04, BGHZ 164, 94 ; OLG Düsseldorf Beschl. v. 18.4.2000 - 22 W 10/00, NZBau 2000, 385 = NJW-RR 2001, 141). Diese Voraussetzungen für die Anordnung der mündlichen Erläuterung eines schriftlich erstatteten Gutachtens greifen gem. § 492 Abs. 1 ZPO auch beim selbständigen Beweisverfahren. § 411 ZPO sieht ein Beschwerderecht der Verfahrensbeteiligten gegen diese Entscheidung des Gerichts nicht vor.

2. Ein Beschwerderecht ist aber auch nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht gegeben. Eine beschwerdefähige Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn ein von einer Partei ausgehendes Verfahrensgesuch vom Gericht zurückgewiesen worden ist. An der Voraussetzung der Ablehnung eines Verfahrensgesuchs fehlt es im vorliegenden Fall, denn der angefochtene Beschluss enthält keine zurückweisende Entscheidung über den von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 4.7.2008 gestellten Antrag, ein Obergutachten einzuholen. In ihrem Nichtabhilfebeschluss hat die Kammer darauf verwiesen, dass der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens noch nicht abschlägig beschieden worden sei, die angeordnete Anhörung der Sachverständigen der Vorbereitung einet Entscheidung über diesen Antrag dienen soll. Vor diesem Hintergrund braucht der Senat nicht näher zu untersuchen, ob gegen die ablehnende Entscheidung üb...

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