Leitsatz (amtlich)
1. Weder die Notwendigkeit des Ansetzens eines Verkündungstermins noch des Gewährens einer Schriftsatzfrist ist eine durch verspätetes Vorbringen verursachte Verzögerung des Rechtsstreits i.S.d. § 296 ZPO.
2. Bei unstreitigen Vorschäden im Anstoßbereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss; anderenfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 269/08) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1. Die Berufung rügt allerdings zu Recht, dass das LG die Klage allein wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen hat, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 6.4.2009 einen Kaufvertrag über das Fahrzeug vom 26.5.2006 vorgelegt hatte. Die Beklagten haben erstinstanzlich weder bestritten, dass die Klägerin diesen Kaufvertrag unterschrieben hat, noch, dass der in dem Kaufvertrag genannte Verkäufer S der Klägerin das Fahrzeug entgegen den Angaben in dem Kaufvertrag übergeben hatte.
Da die Beklagten allein in der Klageerwiderung mit einem Satz ausgeführt hatten, dass es typisch für manipulierte Verkehrsunfälle sei, dass Nachweise zur Aktivlegitimation nicht erbracht werden, konnte auch nicht unterstellt werden, dass die Beklagten die Echtheit des Kaufvertrages bestreiten wollten.
Für die Ausführungen des LG, es sei nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob die Unterschrift unter dem Vertrag überhaupt eine solche der Klägerin sei, da sie nicht lesbar sei, fehlte mithin jeglicher Anlass.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des LG zur Verspätung nach § 296 Abs. 2 ZPO. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anwaltswechsel vor dem Termin vorliegend eine Verzögerung begründen konnte oder das LG nicht vielmehr - ggf. nach Klärung, warum der Anwaltswechsel erforderlich wurde - dem Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins hätte stattgeben können.
Die Vorlage des Kaufvertrages allein durfte das LG bereits deshalb nicht als verspätet ansehen, weil dieser - wie bereits ausgeführt - von der Beklagtenseite nicht bestritten worden ist. Deshalb hätte das LG den Beklagten auf ihren Antrag hin jedenfalls zunächst eine beantragte Erklärungsfrist nach § 283 ZPO setzen müssen. Soweit das LG in dem angegriffenen Urteil hierzu ausführt, eine den Beklagten zu gewährende Erklärungsfrist hätte den Rechtsstreit verzögert, ist dies unzutreffend. Weder die Notwendigkeit des Ansetzens eines Verkündungstermins, noch die Gewährung einer Schriftsatzfrist können eine durch verspätetes Vorbringen verursachte Verzögerung begründen, denn erst die dem Gegner der säumigen Partei nachgelassene Erwiderung erlaubt die Prüfung, ob das verspätete Vorbringen zurückzuweisen ist (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl., § 296 ZPO Rz. 15, 16). Bleibt es unbestritten, ist dies nämlich gerade nicht der Fall.
Soweit die Beklagten mit der Berufungserwiderung nunmehr bestritten haben, dass es sich bei der Unterschrift unter dem Kaufvertrag um die Unterschrift der Klägerin handelt, hat die Klägerin hierzu allerdings nichts weiter vorgetragen und insb. auch keinen Beweis dafür angeboten, dass es sich um ihre Unterschrift handelt.
2. Im Ergebnis verhelfen die von der Berufung gerügten Mängel des erstinstanzlichen Urteils ihr jedoch nicht zum Erfolg, weil das Urteil des LG in der Sache richtig ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der sich aus dem Gutachten vom 9.5.2007 ergebenden kalkulierten Reparaturkosten, der Gutachterkosten selbst, sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das in den streitgegenständlichen Unfall verwickelte, von der Klägerin gehaltene Fahrzeug hatte unstreitig im hier betroffenen Bereich einen Vorschaden.
Bereits aus dem von der Klägerin eingereichten Kaufvertrag ergibt sich, dass das Fahrzeug an der linken Seite vorgeschädigt war. Dies entspricht auch dem Vorbringen der Beklagten.
Bestreiten die Beklagten, wie vorliegend, die Anspruchshöhe, so hat der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass der Pkw Schäden an Teilen erlitten hat, die nicht schon aus anderen Gründen hätten ausgetauscht oder fachgerecht reparier...