Leitsatz (amtlich)
Die Nachweiserleichterung der §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 6 S. 2 WEG gilt entsprechend, wenn die Beschlussniederschrift von einem werdenden Wohnungseigentümer unterzeichnet worden ist.
Im Grundbuchverfahren muss dabei nicht nachgewiesen werden, dass die Wohnung dem werdenden Wohnungseigentümer bereits übergeben worden ist.
Normenkette
GBO § 29; WEG § 24 Abs. 6 S. 2, § 26 Abs. 3
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Anträge vom 24. Juli 2017 - jeweils eingegangen bei dem Grundbuchamt am 27. Juli 2017 - auf Eigentumsumschreibung an die Beteiligten zu 2 und 3 zu vollziehen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 war Eigentümerin zweier Grundstücke, an denen sie Wohnungseigentum errichtete und veräußerte. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die daraus entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaften. Neben der Beteiligten zu 1 sind als Mitglied der Beteiligten zu 2 spätestens seit dem 6. Juli 2017 (Grundbuch von Prenzlauer Berg Blatt 3... N), als Mitglied der Beteiligten zu 3 spätestens seit dem 11. Dezember 2017 (Grundbuch von Prenzlauer Berg Blatt 3... N) weitere Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
In notariellen Verhandlungen vom 8. Juni 2017 (UR-Nr. 2X... /2... und 2Y... /2... des Notars D... C...) ließ die Beteiligte zu 1 weitere Flurstücke, die an die jeweiligen Grundstücke der Beteiligten zu 2 und 3 angrenzen, an diese auf. Die Beteiligten zu 2 und 3 wurden dabei jeweils von der H... WEG-Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer A... W..., vertreten.
Auf die Anträge der Beteiligten zu 1 auf Eintragung der Eigentumswechsel hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 um Mitteilung gebeten, ob auf Seiten der Erwerberinnen neben der Beteiligten zu 1 bereits weitere Eigentümer als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaften eingetragen seien. Außerdem hat das Grundbuchamt aufgegeben, die Vertretungsmacht der H... WEG-Verwaltungs GmbH für die Auflassung nachzuweisen.
Die Beteiligte hat daraufhin das Protokoll der Eigentümerversammlung der Beteiligten zu 2 vom 11. Dezember 2017 und das Protokoll der Eigentümerversammlung der Beteiligten zu 3 vom 13. Dezember 2017 vorgelegt.
Das Protokoll vom 11. Dezember 2017 enthält unter TOP 6 die Beschlussniederschrift, dass Frau S..., Herr J... und Herr B... zum Verwaltungsbeirat gewählt wurden. Unter TOP 8 enthält es die Beschlussniederschrift, dass die Erklärungen, die A... W... in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der H... WEG-Verwaltungs GmbH in der UR-Nr. 2X... /2... des Notars D... C... für die Beteiligte zu 2 abgegeben hat, genehmigt werden. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter, von N... S... mit dem Zusatz "Wohnungseigentümer" und von C... J... mit dem Zusatz "Wohnungseigentümer/Beirat Vorsitzender" unterzeichnet. Sämtliche Unterschriften sind öffentlich beglaubigt. C... J... ist seit dem 23. August 2018 auf Blatt 3... N, 3... N, 3... N und 3... N des Grundbuchs von Prenzlauer Berg als Bruchteilseigentümer der Teileigentumseinheiten Nr. 105 und 106 und der Stellplätze Nr. 45 und 65 in der Anlage der Beteiligten zu 2 eingetragen. Seit dem 3. September 2015 waren entsprechende Eigentumsübertragungsvormerkungen eingetragen. Für N... S... sind seit dem 24. August 2015 Eigentumsübertragungsvormerkungen für die Wohnung Nr. 119 und den Stellplatz Nr. 3 in der Anlage der Beteiligten zu 2 auf Blatt 3... N und 3... N des Grundbuchs von Prenzlauer Berg eingetragen.
Das Protokoll vom 13. Dezember 2017 für die Versammlung der Beteiligten zu 3 enthält unter TOP 6 die Beschlussniederschrift, dass Frau P..., Herr F... und Herr B... zum Verwaltungsbeirat gewählt wurden. Unter TOP 8 enthält es die Beschlussniederschrift, dass die Erklärungen, die A... W... in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der H... WEG-Verwaltungs GmbH in der UR-Nr. 2Y... /2... des Notars D... C... für die Beteiligte zu 3 abgegeben hat, genehmigt werden. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter, von T... P... mit dem Zusatz "Wohnungseigentümer/ Beirat - Vorsitzende - " und von P... P... mit dem Zusatz "Wohnungseigentümer/Beitrat" unterzeichnet. Sämtliche Unterschriften sind öffentlich beglaubigt. P... P... ist seit dem 11. Dezember 2017 auf Blatt 3... N des Grundbuchs von Prenzlauer Berg als Eigentümer der Wohnung Nr. 8 und des Stellplatzes Nr. 106 in der Anlage der Beteiligten zu 3 eingetragen. Für T... P... ist für die Wohnung Nr. 15 und den Stellplatz Nr. 118 in der Anlage der Beteiligten zu 3 auf den Grundbuchblättern 3... N und 3... N des Grundbuchs von Prenzlauer Berg jeweils seit dem 23. Juni 2015 eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Protokolle nicht den Erfordernissen des § 26 Abs. 3 WEG entsprächen. Bislang sei keine Eintragung eines Eigentümers bei den Beteiligten zu 2 bzw. 3 erfolgt, so dass auch kein Eigentümer den Beschluss wirksam habe unterzeichnen können.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Grundbuch...