Leitsatz (amtlich)
1. Besitzt das Schiedsgericht die Kompetenz zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, umfasst dies neben der Kostengrundentscheidung als Annex die Kompetenz zur Streitwertfestsetzung.
2. Eine Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht verstößt nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 25.11.197 (III ZR 112/74)
Nachgehend
Tenor
Die Anträge des Antragstellers vom 8.2.2010, 5.5.2010 und 29.6.2010 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert beträgt 489.137,60 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller leitete mit Schreiben vom 11.1.2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegner ein. Seine Schiedsklage nahm er vor mündlicher Verhandlung zurück. Am 28.10.2009 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsverfahren, die Kostentragungspflicht des Antragstellers, eine Streitwertfestsetzung auf 30 Mio. EUR und einen Vorbehalt hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der vom Antragsteller zu erstattenden Kosten enthielt. Mit Schiedsspruch vom 13.1.2010 berichtigte das Schiedsgericht den Schiedsspruch vom 28.10. in den Gründen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schiedssprüche Bezug genommen.
Unter dem 5.2.2010 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch über die Erstattungsansprüche der Antragsgegner ggü. dem Antragsteller bezüglich ihrer geleisteten Vorschüsse und außergerichtlichen Kosten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Schiedsspruch Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt die Aufhebung der Schiedssprüche, des Schiedsspruchs vom 28.10.2010 jedoch mit Ausnahme des Ausspruchs, dass das Schiedsverfahren beendet ist, und bzgl. letzteren Ziff. III vorrangig aufgrund behaupteten Anerkenntnisses.
Hilfsweise beantragt er die Feststellung, dass der Schiedsspruch vom 28.10.2009 bzgl. Ziff. III keine Rechtswirkung als Schiedsspruch entfaltet.
Die Antragsgegner treten dem entgegen.
II. Die Anträge waren zurückzuweisen, weil Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen.
1) Schiedssprüche vom 28.10.2009 und 13.1.2010
Soweit der Antragsteller rügt, der Schiedsspruch vom 28.10.2009 enthalte keinen Tatbestand, sei damit nicht ausreichend begründet nach § 1054 Abs. 2 ZPO, was einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1b ZPO darstelle, greift dies nicht durch. Da hier aufgrund der Schiedsklagerücknahme in der Hauptsache keine Entscheidung getroffen wurde, kommt es auf die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen zum Umfang der Rechtskraft nicht an. Der Schiedsspruch enthält neben der Feststellung des Endes des Schiedsverfahrens, die der Antragsteller nicht angreift, die Kostengrundentscheidung nach Antragsrücknahme (Ziff. II), die Streitwertfestsetzung (Ziff. III) und einen Vorbehalt hinsichtlich der Kostenerstattung (Ziff IV). All dieses erwächst nicht in materieller Rechtskraft, so dass es eines Tatbestandes hierfür nicht bedarf. In gerichtlichen Beschlüssen nach § 269 ZPO ist das Fehlen eines "Tatbestandes" absolut gängige Praxis; ein mehr an Begründung als im gerichtlichen Verfahren erforderlich sieht das Schiedsverfahren ersichtlich nicht vor (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rz. 1771).
Soweit der Antragsteller mangelnde Ermessensausübung zur Kostengrundentscheidung (Ziff. II) rügt, geht dies fehl. Das Schiedsgericht hat ausdrücklich gesehen, dass es nach § 1057 Abs. 1 S. 2 ZPO ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Kostenentscheidung hat und hat die Rücknahme als entscheidendes Argument dafür genommen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Darin ist kein Ermessenfehler erkennbar, auch § 269 ZPO hält diese Kostenverteilung für die üblicherweise angemessene. Soweit der Antragsteller argumentiert, die Antragsgegner hätten den Streitwert "aufgebläht", rechtfertigt das keine anderweitige Verteilung der Kosten. Denn dass die Verteidigungsschriftsätze der Antragsgegner neuen Prozessstoff eingebracht hätten, ist nicht ersichtlich, es gab keine Gegenanträge. Dass man sich umfangreich verteidigt, ist angesichts der gerichtsbekannten Komplexität der Streitsache nachvollziehbar und auch der Prozesstaktik des Antragstellers geschuldet.
Die Streitwertentscheidung (Ziff. III) lag entgegen der Ansicht des Antragstellers in der Kompetenz des Schiedsgerichts. § 5 (2) des Schiedsvertrages gibt dem Schiedsgericht die Kompetenz, über die "Kosten des Verfahrens" zu entscheiden. Damit ist nach Auffassung des Senats bei verständiger Auslegung nicht nur die Kompetenz zur Kostengrundentscheidung (Ziff. II) gemeint, sondern als notwendiger Annex auch die Kompetenz zur Festsetzung des Verfahrenswertes, nach dem sich die Kosten des Verfahrens bestimmen. Die Streitwertfestsetzung im Schiedsverfahren erfolgt nicht durch staatliche Gerichte, sondern durch das Schiedsgericht (OLG Dresden Beschluss vom 11.12.2000; 11 SchH 1/00, zit. nach juris).
Die Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht vers...