Leitsatz (amtlich)
Auf den Antrag eines Gläubigers einer nach § 74 Abs. 1 GmbHG im Handelsregister gelöschten GmbH ist ein Nachtragsliquidator zur Führung eines Zivilprozesses gegen die Gesellschaft zur Titulierung des behaupteten Anspruchs nur dann zu bestellen, wenn das Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen konkret vorgetragen werden kann. Dazu reicht die einfache Behauptung unwirksamer Stammeinlageleistungen nicht aus.
Normenkette
GmbHG § 66 Abs. 5, § 74 Abs. 1; AktG § 273 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 27.06.2006; Aktenzeichen 102 T 49/06) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 81 HRB 9102 B+1) |
Tenor
Die (sofortige) weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Gesellschaft war seit dem 5.12.1974 im Handelsregister des AG Charlottenburg unter der Nr. 9.. im Register B eingetragen. Am 29.10.1998 beschloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft, die am 7.7.1999 in das Register eingetragen wurde. Auf die Anmeldung vom 8.5.2001 wurde nach Ablauf des Sperrjahres nach § 73 Abs. 1 GmbHG am 13.7.2001 das Erlöschen der Firma in das Handelsregister eingetragen. Mit einem Antrag vom 30.12.2004 haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Bestellung eines Nachtragsliquidators beantragt. Diesen Antrag hat das AG mit einem Beschluss vom 1.3.2006 nach Anhörung der Beteiligten zu 3) und 4) als ehemaligen Gesellschaftern der Gesellschaft zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) am 6.3.2006 zugestellt worden; dieser legte mit einem Faxschreiben vom 21.3.2006, das am gleichen Tag einging, Beschwerde ein. Diese Beschwerde hat das LG mit einem Beschluss vom 27.6.2006, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) am 28.6.2006 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 12.7.2006 beim LG eingegangene weitere Beschwerde vom gleichen Tag.
B.I. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich daraus, dass das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und 2) durch das LG zurückgewiesen worden ist. Das Rechtsmittel ist nicht wegen Fristversäumung als unzulässig zu verwerfen. Es kann offen bleiben, ob das Rechtsmittel nach den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 2 FGG fristgebunden ist, wie das LG unter Hinweis auf § 273 Abs. 5 AktG wegen der Erstbeschwerde meint. Denn die dann geltende Frist von zwei Wochen ist mit der Einreichung der Beschwerdeschrift am 12.7.2006 gewahrt, weil der Beschluss des LG erst am 28.6.2006 zugestellt worden ist.
II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, vgl. §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO.
1. Das LG hat ausgeführt: Zulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung des AG über den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators sei entsprechend § 273 Abs. 5 AktG die sofortige Beschwerde. Die Beschwerdefrist sei hier zwar nicht eingehalten, den Beteiligten zu 1) und 2) sei insoweit aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sich die Befristung des Rechtsmittels nicht ausreichend aus dem Gesetz ergebe. In der Sache sei der Antrag aber zu Recht zurückgewiesen worden. Die Beteiligten zu 1) und 2) hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfüge. Dies sei aber erforderlich. Die reine Behauptung des Vorhandenseins von Vermögen reiche nicht aus. Konkreter Tatsachenvortrag für das Vorhandensein von Vermögen fehle aber. Weder sei eine Rückgewähr von Stammkapital ersichtlich noch hätten die Beteiligten zu 1) und 2) darlegen können, dass die Einlageleistungen der Gesellschafter keine Erfüllungswirkung gehabt hätten.
2. Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Das LG ist zu Recht von einer Zulässigkeit des Rechtsmittels ausgegangen, was vom Gericht der weiteren Beschwerde auch in Bezug auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zu überprüfen ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rz. 15; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 27 Rz. 115 und § 22 Rz. 43). Im vorliegenden Fall kommt nur eine Nachtragsliquidation in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG in Betracht, weil die Gesellschaft nicht wegen Vermögenslosigkeit im Register gelöscht worden ist, wie dies in § 66 Abs. 5 GmbHG verlangt wird. Die Löschung erfolgte vielmehr aufgrund der Anmeldung der Liquidatoren nach § 74 Abs. 1 GmbHG, wonach die Liquidation beendet und die Firma erloschen sei. In diesen Fällen greift nicht § 66 Abs. 5 GmbHG ein, sondern ist § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechend anzuwenden (vgl. dazu Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl., § 145 Rz. 53; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 66 Rz. 36). Nach § 273 Abs. 5 AktG ist gegen Entscheidungen nach § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG die sofortige Beschwerde gegeben. Ob dieses Rechtsmittel damit a...