Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.01.2020; Aktenzeichen 24 O 71/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.01.2020, Az. 24 O 71/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das klageabweisende Versäumnisurteil vom 8. April 2019 aufrechterhalten. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers rechtfertigen keine abweichende Entscheidung, denn sie zeigen weder eine Rechtsverletzung noch eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im Sinne des § 513 ZPO auf.
1. Zutreffend stellt das Landgericht fest, dass auf der Grundlage des Klägervortrags der Eintritt eines Versicherungsfalls im Rahmen der mit der Beklagten zustande gekommenen Hausratversicherung nicht festgestellt werden kann.
Die Beklagte schuldet im Rahmen der Hausratsversicherung nicht schlechterdings Entschädigung für durch Wasser beschädigte Hausratsgegenstände. Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, mithin aus den in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen (VHB 2010, nachfolgend: VHB). Danach schuldet die Beklagte Leistungen für Nässeschäden an versicherten Sachen nur, soweit diese durch eine der unter Ziffer 4.1 VHB vereinbarten versicherten Gefahren verursacht worden ist.
Der Kläger beruft sich vorliegend auf einen Leitungswasserschaden im Sinne der Ziffer 4.1, dort 4. Spiegelstrich, VHB. Danach schuldet die Beklagte Entschädigungsleistungen für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt worden sind.
Dass die Hausratgegenstände, wie im Schriftsatz vom 16. Juli 2019 aufgelistet, durch Leitungswasser zerstört worden sind, kann jedoch schon anhand des Klägervortrages nicht festgestellt werden.
Gemäß Ziffer 8.1 VHB nach dem hier allein in Betracht kommenden 1. Spiegelstrich ist Leitungswasser definiert mit "Wasser, das aus Zu- oder Abwasserrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen bestimmungswidrig ausgetreten ist".
Entgegen der Ansicht des Klägers gehörte das Rohr, durch das Wasser in den Keller des versicherten Gebäudes eingedrungen sein soll, jedoch nicht zu den Ableitungsrohren der Wasserversorgung in diesem Sinne. Zwar ist der Begriff der Wasserversorgung weit auszulegen, hierzu gehören alle Rohre, die im Zeitpunkt des Wasseraustritts der Heranführung oder Ableitung von Wasser dienten (OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2012 zu 20 U 107/12, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2 und Rdnr. 8; vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage E 1 Rdnr. 29).
Das Rohr, aus dem im Juli 2017 das Wasser ausgetreten sein soll, gehörte nach dem Vortrag des Klägers zu der vormaligen Waschküche des Hauses, es führte zum Pumpensumpf, in dem sich eine Tauchpumpe zur Gebäudeentwässerung befand. Solange die Waschküche in Betrieb war, gehörte das Rohr damit zu den Ableitungen der Wasserversorgung des Hauses. Allerdings war die Waschküche auch nach dem Vortrag des Klägers im Juli 2017 nicht (mehr) in Betrieb und das Rohr deshalb nicht (mehr) in Benutzung. Das Rohr war vielmehr zeitlich vor dem Wasseraustritt außer Funktion gesetzt und somit aus der Wasserversorgung des Hauses ausgegliedert worden. Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Rohr im Zeitpunkt des Schadenseintritts theoretisch noch funktionsfähig gewesen sei und jederzeit wieder hätte in die Wasserversorgung eingebunden werden können, kommt dem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen nur die Zu- und Abwasserleitungen vom Versicherungsschutz erfasst sind, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses Teil der aktiven Wasserversorgung waren. Dazu gehörte das hier fragliche Rohr jedoch unstreitig nicht.
Soweit der Kläger von einem Rückstau in dem Rohr ausgeht, wäre ein Versicherungsfall in der Leitungswasserversicherung zudem über Ziffer 8.4.2. VHB ausgeschlossen, weil er auf der Basis des Klägervortrages durch Witterungsniederschläge verursacht worden wäre.
Dass ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden kann, hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 27.09.2016 zu 6 U 21/15, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rdz. 34 ff).
3. Weiter stellt das Landgericht zutreffend fest, dass auch der Eintritt eines Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung nicht festgestellt werden kann.
Ob Versicherungsschutz für den Wasserschaden im Rahmen der Gebäudeversicherung besteht, ist wiederum anhand der ...