Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss von Schäden durch Rückstau in der Hausratversicherung ist wirksam und nicht überraschend; die Ausschlussklausel umfasst auch einen durch einen Rückstau hervorgerufenen Schaden an der Rohrverbindung und hierdurch bedingte Nässeschäden am Hausrat.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 18.12.2014; Aktenzeichen 23 O 111/13)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit K. ./... Versicherung, Versicherung auf Gegenseitigkeit VVaG hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des LG Berlin vom 18.12.2014 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag mit der Beklagten über eine Hausratsversicherung geltend. Für den Vertrag sind Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur allgemeinen Hausratsversicherung (VHB 2008) zum vereinbarten Deckungskonzept "Exclusiv-Schutz" vereinbart.

In Nr. 24 heißt es:

"In Erweiterung von VHB 2008 "Abschnitt "A" § 4 Nr. 2 gilt im Exclusiv-Schutz" als Leistungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist."

Nr. 35 lautet:

"Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hausratsversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratsversicherung (VHB 2008) und Besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweicht."

Die hier zusätzlich vereinbarten VHB 2008 enthalten in § 4 "Leitungswasser" unter anderem folgende Regelungen:

"1. Bruchschäden

...

a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren

...

b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:

...

2. Nässeschäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leistungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung... ausgetreten sein...

3. Nicht versicherte Schäden

a) Nicht versicherte sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

aa) Plansch- oder Reinigungswasser,

bb) Schwamm

cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,

dd) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,

ee) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,

ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage.

gg) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.

b) Der Versicherer leitete keine Entschädigung für Schäden

aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,

bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist."

Der Kläger ist das Opfer eines Leitungswasseraustritts im Kellerraum geworden, der nach vom LG eingeholter sachverständiger Einschätzung dadurch entstanden ist, dass bei starken Regenfällen ein Rückstau von Niederschlagswasser im Abwasserrohr entstanden ist, wobei der Druck so hoch geworden ist, dass das nicht durch weitere Schellen oder ähnliche Vorrichtungen gesicherte Abwasserrohr im Bereich einer nur gesteckten Muffenverbindung auseinander geschoben wurde, so dass eine erhebliche Menge Abwasser aus dem getrennten Rohr in den Kellerraum floss. Der Sachverständige hat die Fixierung der Entwässerungsrohrleitung deswegen in seinem Gutachten als unzureichend bezeichnet.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

II. Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

1) Der Kläger stützt seine Berufung darauf, dass die Ausschlussklausel überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB sei, was zu deren Unwirksamkeit führe. Ein Versicherungsnehmer müsse nicht damit rechnen, dass Schäden an seinem Hausrat ausgeschlossen sind, wenn Wasser aus dem Abwasserrohr austritt, weil sich die Muffenverbindung gelöst hat.

Diese Argumentation übersieht, dass die hier verwendete Klausel schon seit vielen Jahren in unterschiedlichen Bedingungswerken verwendet wird, auch im Bereich der Hau...

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