Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung im selbstständigen Beweisverfahren

 

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 3, § 494a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 12 H 1/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 17.7.2001 gegen den Beschluss der Zivilkammer 12 vom 21.6.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner nach einem Wert von 1.800 DM zu tragen.

Auf die Beschwerde gegen die in dem Beschl. v. 17.7.2001 enthaltene Streitwertfestsetzung wird diese geändert und der Wert auf 40.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG ist als sofortige Beschwerde zulässig. Das LG hat den Antragsgegnern auf die Kosten in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO, hilfsweise nach § 91a ZPO auferlegt. In beiden Fällen ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 269 Abs. 3 S. 5, § 91a Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Der Senat folgt der überwiegend vertretenen Ansicht, nach der eine Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren zulässig ist, wenn das Beweissicherungsverfahren vorzeitig durch Zurückweisung des Antrages als unzulässig, Rücknahme des Antrages oder dadurch beendet wird, dass es nicht weiter betrieben wird (vgl. OLG Koblenz v. 10.1.2000 – 8 W 810/99, in MDR 2000, 478, OLG Karlsruhe v. 9.6.2000 – 9 W 34/00, OLGR Karlsruhe 2000, 386 = MDR 2000, 975; OLG Celle v. 3.12.1997 – 22 W 106/97, OLGR Celle 1998, 316 = NJW-RR 1998, 1079; KG v. 18.2.1992 – 4 W 4839/91, NJW-RR 1992, 1023; Zöller/Herget, ZPO, § 91, Rz. 13, „selbstständiges Beweisverfahren” m.w.N.; entgegen Baumbach/Hartmann, ZPO, § 91, Rz. 193; OLG Koblenz v. 16.10.1995 – 9 W 395/95, MDR 1996, 101). Die Regelung des § 494a Abs. 2 ZPO enthält eine spezielle, Regelung zur Kostentragung nach Abschluss des Beweisverfahrens, wenn nach durchgeführter Beweisaufnahme Klage nicht erhoben wird. Diese Regelung schließt eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO, wenn das Beweisaufnahmeverfahren vorzeitig abgebrochen wird, nicht aus (vgl. OLG Koblenz v. 10.1.2000 – 8 W 810/99, MDR 2000, 478; KG v. 18.2.1992 – 4 W 4839/91, NJW-RR 1992, 1023, MDR 1996, 101). Für die ausnahmsweise zu treffende Kostenentscheidung besteht auch ein Bedürfnis, wenn es zu einem Abschluss des Verfahrens und einer Verwertung des Beweisergebnisses im Hauptsacheverfahren oder auch einem Vergleich – worauf das Beweissicherungsverfahren ausgerichtet ist – nicht kommt. In diesem Fall besteht kein Grund, dem Antragsgegner, der dem Verfahren ohne eigenes Zutun ausgesetzt ist, und dem i.d.R. kein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch zusteht, eine Kostenerstattung zu versagen. In diesem Fall ist die entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der §§ 91, 269 Abs. 3, 91a ZPO der nahe liegende Weg (vgl. auch BGH v. 7.10.1987 – III ZR 148/81, MDR 1983, 204 = NJW 1983, 284).

Vorliegend liegt ein der Antragsrücknahme vergleichbarer Fall vor. Nachdem der Sachverständige Z. mit gutachterlicher Stellungnahme vom 29.11.1998 mitgeteilt hatte, dass er ein Gutachten nicht erstellen könne und die Antragsgegner ihrerseits zur Vermeidung der Verjährung Klage in der Hauptsache erhoben haben, haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.12.1998 die „Hauptsachenerledigung” erklärt und gebeten, „das Verfahren nunmehr einzustellen und an das Hauptsachegericht abzugeben”. Hiermit haben sie zu erkennen gegeben, dass sie das selbstständige Beweissicherungsverfahren nicht mehr weiter betreiben wollten. Tatsächlich lag allerdings eine Hauptsachenerledigung nicht vor, denn der Antragsgegner hat sich dieser nicht etwa angeschlossen. Vielmehr hat er seinerseits den Antrag auf Zurückweisung des Beweissicherungsantrages weiter verfolgt, weil er die Ansicht vertreten hat, den Antragsgegnern fehle es nun auch noch aufgrund der Klageerhebung am Rechtsschutzinteresse (Schriftsatz vom 17.12.1998). Eine einseitige Hauptsachenerledigung kann es im Beweissicherungsverfahren nicht geben. Die Erklärung, das Verfahren solle „eingestellt” werden, kommt vielmehr einer Rücknahme des Antrages gleich. Es ist auch nicht zu einem Übergang der Beweisaufnahme in das Hauptsacheverfahren gekommen (wie im Fall OLG Hamm v. 28.12.1999 – 21 W 34/98, MDR 2000, 790). Vielmehr lag schon ein verwertbares Beweisergebnis in Form eines Gutachtens nicht vor, da der Sachverständige gerade erklärt hatte, eine Begutachtung nicht vornehmen zu können. Zu einer Verwertung der Stellungnahme in irgendeiner Art ist es im Hauptsacheprozess auch nicht gekommen, da die Klage bereits aus rechtlichen Gründen abgewiesen worden ist.

II. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 135.843,78 DM ist hingegen begründet. Die Wertfestsetzung entspricht dem Betrag, dessen Erstattung die Antragsgegner in der Hauptsache insgesamt erstrebt haben, wobei jedoch nur ein Teilbetrag von 37.500 DM als mindest erforderlicher Betrag für die Instandsetzung geltend gemacht worden ist.

Allei...

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