Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Leitsatz (amtlich)
Verändert ein Wohnungseigentümer die ihm zustehende Nutzfläche durch Ausbau und Unterteilung seiner Wohneinheit in erheblichem Umfange (hier auf das Dreifache), besteht bei einer ursprünglich auf die bisherige Nutzfläche bezogenen Kostenbeteiligung regelmäßig ein Anspruch der anderen Wohnungseigentümer auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, auch wenn die Voraussetzungen für die Veränderung der effektiven Nutzfläche durch das Sondereigentum an Dachflächen und Kellerräumen bereits angelegt war. Reine Prozentgrenzen (nach der Rechtsprechung bis 59 %), bis zu denen Mehrbelastungen hingenommen werden müssten, hindern den Änderungsanspruch nicht (Abweichung von OLG Frankfurt NZM 2001, 140).
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 23.01.2004; Aktenzeichen 85 T 141/00 WEG) |
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70-II 248/99 WEG) |
Tenor
Die Sache wird gem. § 28 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage. In dem vorliegenden Verfahren erstreben die Beschwerdeführer die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zustimmung zu einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels auf Grund der Vergrößerung der Wohn- und Nutzfläche der Wohnungen der Beschwerdegegner durch nachträgliche Ausbaumaßnahmen. Das Grundstück der Eigentümergemeinschaft wurde Mitte der achtziger Jahre von dem Beschwerdegegner zu II.1) mit einem Vier-Familien-Haus bebaut, das über ein Kellergeschoss mit Garage, ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss sowie ein zunächst nicht ausgebautes Dachgeschoss mit Satteldach verfügt. An dem Grundstück wurde durch die Teilungserklärung vom 29.1.1986 Wohnungseigentum gem. § 8 WEG begründet. Teilender Eigentümer war der Beschwerdegegner zu II.1). Durch die Teilung entstanden auf der Straßenseite zwei übereinander liegende Wohnungen mit einer Wohnfläche von je ca. 75 m2 und auf der Gartenseite zwei übereinander liegende Wohnungen mit einer Wohnfläche von je ca. 66 m2. Ausgehend von einer Gesamtwohnfläche von 282 m2 entfielen - berechnet nach den anteiligen Wohnflächen - auf die straßenseitigen Wohnungen je 266/1000 Miteigentumsanteile und auf die beiden gartenseitigen Wohnungen je 234/1000 Miteigentumsanteile. Während den beiden straßenseitigen Wohnungen je ein kleiner Kellerraum als Sondereigentum zugeordnet wurde, erhielt die obere gartenseitige Wohnung Nr. 4 außer einem kleinen Kellerraum als Sondereigentum noch einen Raum 4 im Dachgeschoss; der dem teilenden Eigentümer später zugeordneten unteren gartenseitigen Wohnung Nr. 3 wurden als Sondereigentum drei Kellerräume, ein Flur im Keller, die Garage im Keller und der Raum Nr. 3 im Dachgeschoss zugeteilt. Den jeweiligen Eigentümern der Wohnung Nr. 3 bzw. 4 wurde in der Teilungserklärung gestattet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die im Keller und im Boden zu ihrem jeweiligen Sondereigentum gehörenden Räume beliebig zu nutzen und sie, sofern eine behördliche Genehmigung erteilt wird, zu Wohnzwecken aus- und umzubauen. Die Teilungserklärung enthält keine Regelung zur Kosten- und Lastenverteilung, so dass diese sich gem. § 16 Abs. 2 WEG nach den Miteigentumsanteilen richtet.
In der Folgezeit machten die Beschwerdegegner (Eigentümer der Wohnung Nr. 3 bzw. Nr. 4) von ihrem in der Teilungserklärung eingeräumten Recht auf Ausbau der Flächen im Keller und im Dachgeschoss Gebrauch. Der Beschwerdegegner zu II.1) baute den in seinem Sondereigentum stehenden Teil des Dachgeschosses rechts zu einer Wohnung aus und die zwei großen Kellerräume zu Büroräumen um, die auch an die Heizungsanlage und die sanitären Einrichtungen angeschlossen sind. Die Beschwerdegegnerin zu II.2) baute die in ihrem Sondereigentum stehenden im Dachgeschoss links gelegenen Räume ebenfalls zu einer Wohnung aus. Nach den Angaben der Beschwerdegegner geschah dies in den Jahren 1994 bzw. 1997. In der Eigentümerversammlung vom 29.9.1999 lehnten die Beschwerdegegner zu II.1) und 2), die nach der Teilungserklärung je ein Objektstimmrecht inne haben, mit ihren zwei Stimmen gegen die beiden Stimmen der Antragsteller zu I.1) und 2) eine Änderung der Kostenverteilung unter Einbeziehung der neu geschaffenen Wohnflächen ab. Mit ihrer Antragsschrift vom 1.11.1999 haben die Antragsteller beantragt, den Verteilungsschlüssel für die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnanlage entsprechend den neuen Wohn- und Nutzflächen neu festzulegen, hilfsweise den Verteilungsschlüssel für Kosten und Lasten nach den festzustellenden Quadratmetern der Wohn- und Nutzflächen bzw. die sich daraus ergebenden Miteigentumsanteile neu festzulegen. Das AG hat mit Beschl. v. 27.3.2000 die Anträge zurückgewiesen. Durch notarielle Urkunde vom 4.4.2000 teilten die Beschwerdegegner ihre jeweiligen Wohneinheiten Nr. 3 und Nr. 4 zum 12.1.2001 in der Weise, dass fortan im Dachgeschoss zwei weitere Sondereigentumseinheiten Nr. 5 und 6 bestan...