Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 28 F 3487/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde der D. R. B. wird der Beschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 27.2.2019 hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des amtsgerichtlichen Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. R. B. (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13,5322 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto 25 010260 P 542 bei der D. R. B., bezogen auf den 31.5.2018, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. R. B. (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,1011 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der D. R. B., bezogen auf den 31.5.2018, übertragen.
Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung bei der D. R. B (Vers. Nr. ...; Ausgleichswert: 0,3182 Entgeltpunkte) und hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung bei der D. R. B. (Vers. Nr. ...; Ausgleichswert: 0,3227 Entgeltpunkte) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.170 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 15.8.1988 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde aufgrund des im Juni 2018 zugestellten Scheidungsantrags mit Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 27.2.2019 geschieden. Unter Ziff. 2 des Beschlusstenors hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt und dabei die Anrechte bei der D. R. B. und bei der D. R. B. im Wege der internen Teilung wechselseitig übertragen; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschlusstenor Bezug genommen.
Der Beschluss ist der D. R. B. am 4.3.2019 zugestellt worden. Diese hat gegen den Beschluss mit Schriftsatz vom 7.3.2019 - bei Gericht am 15.3.2019 eingegangen - Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass aufgrund einer Gesetzesänderung ab dem 1.1.2019 Kindererziehungszeiten stärker honoriert würden für Geburten vor 1992 und sich dies vorliegend auswirken könne, da die Antragsgegnerin ein Kind am 16.10.1989 geboren habe. Die mit der Beschwerde angekündigte neue Auskunft hat die D. R. B. mit Schreiben vom 22.3.2019 vorgelegt.
Antragsteller und Antragsgegnerin haben im Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Die Antragsgegnerin meint, aufgrund der geringfügigen Änderung der auszugleichenden Anwartschaften habe die Beschwerde keinen Erfolg. Auf die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Auf die Ankündigung des Senats hin, bestimmte Anrechte wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen, haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin erklären lassen, dass sie insoweit keine Bedenken hätten.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Versorgungsausgleich ist wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die D. R. B. beschwerdeberechtigt.
Die Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers richtet sich grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Sie setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 7.12.2016, XII ZB 140/16, Rn. 7 m.w.N.). Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist (BGH, Beschluss v. 7.12.2016 aaO Rn. 8). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da die Beschwerdeführerin sich auf eine fehlerhafte Berechnung der Anrechte beruft. Dass diese fehlerhafte Berechnung erst im laufenden Verfahren und aufgrund einer Gesetzesänderung bedingt wurde, spielt für die Beschwerdebefugnis keine Rolle, zumal die Gesetzesänderung vor Verkündung der amtsgerichtlichen Entscheidung eingetreten ist. Die Berücksichtigungsfähigkeit der neuen Auskunft ergibt sich bereits aus § 65 Abs. 3 FamFG.
Soweit im Folgenden die Prüfung des Versorgungsausgleichs bezüglich der Anrechte bei der Beschwerdeführerin auch eine Prüfung des Ausschlusses von Anrechten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gebietet und davon Anrechte bei anderen Versorgungsträgern betroffen sind (hier: der D. R. B.), die keine Beschwerde eingelegt haben, ist das Beschwerdegericht zu einer Abänderung auch dieser Anrechte befugt. Insoweit besteht ein notwendiger Zusammenhang zwischen den Anrechten, der eine Teilrechtskraft verhindert. Zwar ist e...