Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Berufsbetreuers

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 1 S. 3; VBVG §§ 2, 9

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 28.07.2008; Aktenzeichen 87 T 167/08)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 52 XVII R 1010)

 

Tenor

Der Beschluss des LG Berlin vom 28.7.2008 - 87 T 167/08 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 1 wird für ihre Tätigkeit als Berufsbetreuerin für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum 14.9.2006 eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung i.H.v. 756,80 EUR bewilligt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist Rechtsanwältin. Sie wurde mit Beschluss vom 22.6.2006 zur Berufsbetreuerin für die nicht in einem Heim lebende Betroffene bestellt und am 30.6.2006 durch die Rechtspflegerin verpflichtet.

Mit am 17.12.2007 eingegangenem Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1 die Bewilligung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum 30.11.2007 i.H.v. 3.740 EUR beantragt. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluss vom 11.4.2008 eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung i.H.v. 2.962,08 EUR bewilligt und den darüber hinausgehenden Antrag mit der Begründung abgewiesen, für den Zeitraum vor dem 17.9.2006 seien Vergütungsansprüche erloschen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das LG mit dem angegriffenen Beschluss eine weitere Vergütung i.H.v. 21,12 EUR bewilligt, das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen, die die Beteiligte zu 1 mit am 6.8.2008 eingegangenem Schriftsatz vom 4.8.2008 erhoben hat.

II.1. Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das LG statthaft, § 56g Abs. 5 S. 2 FGG. Sie ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet.

a) Das LG hat die Bewilligung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum 14.9.2006 abgelehnt, weil Ansprüche der Beteiligten zu 1 erst nach 15 Monaten geltend gemacht worden seien. Der Anspruch auf Vergütung entstehe ab der Bestellung des Berufsbetreuers mit der Entfaltung der Tätigkeit.

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.

b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LG erkannt, dass der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird, § 2 S. 1 HS 1 VBVG. Entgegen der in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der OLG Frankfurt und Düsseldorf (FamRZ 2008, 304; FamRZ 2008, 1284) stehenden Auffassung des LG ist die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist aber nicht taggenau zu ermitteln. Dies ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. Der BGH hat entschieden, dass die Ausschlussfrist frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats zu laufen beginnt (BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - XII ZB 53/08, FamRZ 2008, 1611).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall zunächst, dass der Anspruch auf Vergütung für den Monat September 2006 bei Antragseingang am 17.12.2007 noch nicht erloschen sein konnte, weil noch keine 15 Monate seit seiner Entstehung vergangen waren. Vorliegend sind die Abrechnungsmonate nach § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG identisch mit den Kalendermonaten, weil die Beteiligte zu 1 am Monatsletzten als Berufsbetreuerin verpflichtet worden war, §§ 5 Abs. 4 S. 1 VBVG, 187 Abs. 1 BGB. Der Vergütungsanspruch für September 2006 entstand damit erst mit Ablauf dieses Monats. Nachdem das Vormundschaftsgericht eine Vergütung ab dem 17.9.2006 und das LG eine weitere anteilige Vergütung für den 15. und 16.9.2006 bewilligt hatten, war durch den Senat eine darüber hinausgehende Vergütung vom 1. bis zum 14.9.2006 zu bewilligen.

c) Offen gelassen hat der BGH, ob die Ausschlussfrist nach § 2 S. 1 VBVG nicht sogar erst nach Ablauf des nach § 9 VBVG vorgegebenen Abrechnungsquartals zu laufen beginnt. Diese Auffassung wird von dem OLG Dresden vertreten (FamRZ 2008, 1285; ebenso Fröschle in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 9 VBVG, Rz. 8; Maier, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 2 VBVG, Rz. 2 und § 9 VBVG, Rz. 7; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., Anh. zu § 1836, § 2 VBVG, Rz. 2). Würde für die Anspruchsentstehung an einen früheren Zeitpunkt angeknüpft, so liefe die Ausschlussfrist schon zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung von dem Berufsbetreuer noch gar nicht beansprucht werden könne. Werde für die Entstehung des Vergütungsanspruchs auf das Ende des Abrechnungsquartals abgestellt, so korrespondiere dies zudem mit den Regelungen über die Verjährung von Ansprüchen gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wobei es auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Weg der Klage durchgesetzt werden könne. Der Senat schließt sich dieser überzeugenden Argumentation an.

Die Anknüpfung des Beginns der Ausschlussfrist an das jeweilige Ende eines Abrechnungsquartals steht auch in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen d...

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