Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 41 O 260/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. September 2019 - 41 O 260/19 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt gemäß ihrem beim Landgericht Berlin am 9. September 2019 eingegangenen Antrag den Erlass einer Räumungsverfügung über Gewerberäume von ca. 41 m2 in der ..., ..., Vorderhaus Erdgeschoss 3. rechts. Sie trägt dazu vor, sie habe die Räume gemäß Mietvertrag vom 15. Juli 2016 zu einem monatlichen Bruttomietzins von 1.547,00 EUR an ... gemäß Nachtrag vom 20. Juli 2016 an ... vermietet, die sich durch notarielle Urkunde vom 29. Juli 2016 verpflichtet hätten, die Räume zu räumen und geräumt an die Antragstellerin herauszugeben, und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hätten. Das Mietverhältnis habe sie, die Antragstellerin, mit Schreiben vom 23. April 2019 fristlos gekündigt, da zu diesem Zeitpunkt ein Zahlungsrückstand in Höhe von 4.480,00 EUR bestanden habe, teilweise noch aus 2018 stammend und im Übrigen aufgrund Nichtzahlung der Mieten für Januar sowie April 2019. Die für den 16. August 2019 angesetzte Räumung habe der Gerichtsvollzieher eingestellt, da der bei dem Räumungsversuch anwesende Antragsgegner sich auf einen Gewerberaumuntermietvertrag vom 20. Dezember 2018 berufen habe.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. September 2019 den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da es jedenfalls an einem Verfügungsgrund fehle. Es sei nicht erkennbar, dass unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten dasjenige der Antragstellerin überwiege und für sie ein dringendes Bedürfnis bestehe, die Räume ohne Durchführung eines auf Räumung gerichteten Hauptsacheverfahrens zurückzuerlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung der Entscheidung wird auf den vorgenannten Beschluss verwiesen.
Gegen den der Antragstellerin am 13. September 2019 zugestellten Beschluss hat sie mit einem beim Kammergericht am 27. September 2019 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Eilantrag weiterverfolgt Zur Begründung hat sie im Wesentlichen das Vorbringen in der ersten Instanz wiederholt.
II. Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, form- und fristgerecht gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO eingelegt. Eines Abhilfeverfahrens durch das Landgericht bedurfte es nicht. Zwar soll das Vordergericht seine Entscheidung gemäß § 572 Abs. 1 ZPO aus Gründen der Prozessökonomie überprüfen, bevor das Beschwerdeverfahren in die nächste Instanz geht. Jedoch ist die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens nicht zwingende Voraussetzung dafür, dass das Beschwerdegericht entscheiden kann (Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 572 Rn. 4 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Vorliegend ist aufgrund dessen, dass die Beschwerdebegründung inhaltlich im Wesentlichen dem erstinstanzlichen Vorbringen entspricht, nicht zu erwarten, dass das Landgericht nunmehr zu einer anderen Entscheidung kommen würde; die Durchführung des Abhilfeverfahrens wäre unnötige Förmelei.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht den Erlass einer Einstweiligen Verfügung abgelehnt, da es aus Gründen des vorliegenden Einzelfalls an einem Verfügungsgrund gemäß § 940 ZPO fehlt. Bei einer Leistungsverfügung, die - wie vorliegend - zu einer vollen Befriedigung des Gläubigers führen würde, sind außerhalb des Anspruchs wegen widerrechtlicher Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht gemäß §§ 858, 861 BGB - wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen - an den Verfügungsgrund regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen. Die erforderliche besondere Dringlichkeit liegt in der Regel nur vor, wenn ohne Erlass der einstweiligen Verfügung wesentliche Nachteile für den Gläubiger nicht abgewendet werden könnten und er ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme hat oder wenn der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2014 - 2 W 237/14 -, Rn. 11, juris; OLG München, Beschluss vom 12. Dezember - 32 W 1939/17, Rn. 26 f., juris).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass über den Rückstand mit Mietzahlungen, die Grund für die fristlose Kündigung vom 23. April 2019 gewesen waren, weitere Zahlungsrückstände zwischenzeitlich aufgelaufen sind. Unabhängig davon könnte eine schlechte Vermögenslage kein ausreichender Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sein, wie es für das Arrestverfahren gemäß §§ 916 ff. ZPO höchstrichterlich ausgeführt ist, um das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung nicht zu ...