Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 1090/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 20.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung von Äußerungen.

Den mit einem am 9. November 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner wies das Landgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch nicht zustehe, weil ein Verfügungsgrund nicht gegeben sei. Gegen den ihr am 11. Dezember 2009 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin mit dem am 28. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein; mit dieser verfolgt sie ihr ursprüngliches Begehren weiter.

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen, weil ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 940 Rdnr. 4 m.w.N.; Huber in Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 940 Rdnr. 4 m.w.N.).Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt jedoch infolge Selbstwiderlegung, d. h. durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die Antragstellerin hat durch ihr eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass es ihr "mit der Sache nicht so eilt" (vgl. OLG Nürnberg, OLG-Report 2002, 153). Denn sie hat zwar unmittelbar nach Kenntniserlangung von den beanstandeten Äußerungen in der B... M... vom 8. Oktober 2009 die Antragsgegnerin zu 1.) mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 unter Fristsetzung bis zum 12. Oktober 2009 und den Antragsgegner zu 2.) mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 mit Fristsetzung zum 14. Oktober 2009 zur Abgabe von Unterlassungserklärungen aufgefordert. Bereits mit Antwort der Antragsgegner vom 12. Oktober 2009 stand aber fest, dass die verlangten Unterlassungserklärungen nicht abgeben werden. Nach Eingang dieses Schreibens bestand für die Antragstellerin Anlass zum Tätigwerden. Zwar ist dem Verletzten eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, innerhalb derer er sich darüber schlüssig werden kann und muss, ob er von den Möglichkeiten des Verfügungsverfahren Gebrauch machen will. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Einholung rechtlichen Rats, die notwendige Abstimmung mit den Verfahrensbevollmächtigten sowie die Übersendung der Unterlassungsverpflichtungserklärung nebst Fristsetzung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Dies war jedoch nach dem Vortrag der Antragstellerin bereits am 12. Oktober 2009 abgeschlossen. Die Abwägung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise wäre angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts und der bereits mit Datum vom 15. Oktober 2009 vorliegenden eidesstattlichen Versicherung des C... B. G... in kürzerer Zeit möglich gewesen. Gründe für ein Zuwarten bis zur Stellung des Verfügungsantrags am 9. November 2009 und damit einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Äußerung sind nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin meint, sie habe zunächst mit Antrag vom 22. Oktober 2009 den Erlass einer Gegendarstellungsverfügung beantragt, die am 27. Oktober 2009 erlassen wurde, weswegen sie berechtigterweise annehmen durfte, sich mit den Antragsgegner hinsichtlich der Unterlassungsansprüche zu einigen, ist dies nicht nachvollziehbar. Umstände, aus denen sich ein Einlenken der Antragsgegner ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.

Diese Überlegungen gelten umso mehr, als die der Verfügungsanspruch des C... -C... und M... Director der Antragstellerin, C... B. G..., auf Unterlassung und Gegendarstellung zeitnah zum Erscheinen der streitgegenständlichen Äußerungen beim Landgericht durchgesetzt wurden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Zuwarten sei eine Kulanz gegenüber den Antragsgegnern bzw. diene der Entlastung der Gerichte lässt dies die Selbstwiderlegung im konkreten Sachverhalt nicht entfallen.

Angesichts des Fehlens einer starren Frist für die Feststellung der Eilbedürftigkeit lässt sich aus den zugrunde gelegten Fristen in Entscheidungen anderer Gerichte bzw. im Wettbewerbsrecht nicht auf die Unangemessenheit der Frist im streitgegenständlichen Fall schließen.

Auch die Befürchtung der Antragstellerin zu praktischen Schwierigkeiten bei der Rechtsberatung, weil Fristberechnungen für den aussichtsreichen Antrag auf den Erlass einst...

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