Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldverzug durch Regelung im Verwaltervertrag; Feststellung der Verzinsung gegen den Konkursverwalter bei Massearmut. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Durch einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich gebilligten Vertrag mit dem Verwalter können die Wohnungseigentümer zugleich die Fälligkeit und den kalendermäßigen Verzug mit ihren monatlichen Beitragsvorschüssen festlegen (vgl. BayObLG DWE 1994, 137 = WuM 1995, 56).
2. Der Feststellungsanspruch bei festgestellter Massearmut anstelle eines Zahlungsanspruches umfasst auch die Verzugszinsen für monatliche Beitragsvorschüsse, die nach Konkurseröffnung (jetzt: Insolvenzeröffnung) fällig werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1392 = WM 1996, 319).
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1-2, 5; BGB § 284 Abs. 2; KO § 58 Nr. 2, § 63 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 226/98) |
AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 18/98) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. November 1998 – 85 T 226/98 WEG – teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 1. Juli 1998 – 70 II 18/98 WEG – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner zur Zahlung von 4 % Zinsen auf 15.374,00 DM seit dem 2. März 1998 an die Antragstellerin zugunsten der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist.
- Es wird ferner festgestellt, dass die Hauptsache (Zahlung von 15.374,00 DM) erledigt ist.
Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin sowie deren weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller Instanzen haben der Antragsgegner und die Antragstellerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 17.169,75 DM festgesetzt, für die gerichtliche Entscheidung jedoch auf lediglich 1.795,75 DM
Gründe
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin als Verwalterin nimmt in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer den Antragsgegner als Konkursverwalter der Mehrheitseigentümerin auf Zahlung von Wohngeld zugunsten der Gemeinschaft in Anspruch. Weder in der Teilungserklärung vom 23. Januar 1980 noch in der Gemeinschaftsordnung wird die Fälligkeit der von den Wohnungseigentümern zu zahlenden monatlichen Beitragsvorschüsse geregelt. Die Bestellung der Antragstellerin zur Verwalterin erfolgte durch Eigentümerbeschluss vom 2. Mai 1997 zu TOP 2. Nach § 2 Abs. 3 des daraufhin abgeschlossenen Verwaltervertrages vom 20. Mai 1997 ist die Antragstellerin zur gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft befugt. Nach S. 4 Nr. 4 des Verwaltervertrages ist das Wohngeld bis zum 3. Werktag eines jeden Monats einzuzahlen. Die Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin der Einheiten Nr. 1, 3 bis 6, 9 bis 19, 21 und 25. Auf der Eigentümerversammlung vom 23. September 1996 wurde zu TOP 5 der Wirtschaftsplan für 1996/1997 mehrheitlich beschlossen mit der Maßgabe, dass er bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes fortgelten sollte. Die Gemeinschuldnerin zahlte die nach diesem Wirtschaftsplan von ihr geschuldeten Wohngelder nicht für die Monate Juni 1997, Juli 1997 und August 1997. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Juni 1997 das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Konkursverwalter bestellt. Die im Eigentum der Gemeinschuldnerin stehenden Einheiten der Wohnanlage wurden mit Freigabeerklärung vom 26. August 1997 vom Konkursverwalter aus der Konkursmasse freigegeben. Die Erklärung wurde der Gemeinschuldnerin am selben Tage per Telefax mitgeteilt.
Die Antragstellerin hat behauptet, dass keine Massearmut vorliegen würde. Es sei auch rechtswidrig, wenn der Konkursverwalter mit Hilfe von erzielten Einnahmen eigene Kosten decke, nicht aber fällige Wohngelder zahle. Der Antragsgegner schulde auch das Wohngeld für den Monat Juni 1997, da hinsichtlich des Wohngeldes keine Vorfälligkeitsregelung vereinbart sei. Mit dem erstinstanzlichen Antrag hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung der Wohngelder für den Zeitraum vom 23. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1997 sowie von Juli 1997 und August 1997 in Höhe von zuletzt 17.169,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1998 in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. Juli 1998 den Zahlungsantrag zurückgewiesen, da Massearmut allein vom Konkursverwalter festzustellen und dies durch die öffentliche Bekanntmachung vom 25. Juni 1997 im Amtsblatt von Berlin geschehen sei. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Erstbeschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, dass Wohngeldschulden Masseschulden i. S. v. § 59 KO seien. Das Landgericht hat im Termin am 27. November 1998 die zuständige Sachbearbeiterin aus der Rechtsanwaltskanzlei des Konkursverwalters zu der Frage des Umfangs der Masse informatorisch gehört. Dabei wurde auch ein Le...