Leitsatz (amtlich)
Zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen Insolvenzverwalter (Konkursverwalter, Zwangsverwalter), der das Wohnungseigentumsrecht vor Rechtshängigkeit freigegeben hat, ist das Wohnungseigentumsgericht berufen.
Normenkette
WEG §§ 43, 46
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 332/00) |
AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 82/00) |
Tenor
Die Sache wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorgelegt.
Gründe
I. Mit der am 29.6.2000 eingegangenen Antragsschrift vom 23.6.2000, die dem Antragsgegner am 4.8.2000 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller diesen in dessen Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Eigentümerin der Wohnung Nr. 17, einer GmbH & Co. KG (Gemeinschuldnerin), bei der die Komplementär-GmbH in Liquidation ist und deren Liquidator mit dem Geschäftsführer der WEG-Verwalterin identisch ist, auf Zahlung von Wohngeldern betreffend die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 i.H.v. insgesamt 5.059,77 DM nebst anteiligen Zinsen in Anspruch genommen. Die WEG-Verwalterin ist in der Eigentümerversammlung vom 20.5.1997 zu TOP 2 für die Dauer von 5 Jahren als Verwalterin bestellt worden. Die Wohnung Nr. 17 steht seit dem 10.6.1994 im Eigentum der GmbH & Co. KG und verfügt über 27/1000 Miteigentumsanteile. Über das Vermögen der GmbH & Co. KG ist durch Beschluss des AG Charlottenburg vom 23.6.1997 das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner als Konkursverwalter eingesetzt worden. Liquidatoren der GmbH sind außer dem Geschäftsführer der WEG-Verwalterin noch drei weitere Personen. Der Konkursantrag betreffend das Vermögen der Komplementär-GmbH wurde durch Beschluss des AG Charlottenburg vom 30.6.1997 mangels Masse abgelehnt. Der Antragsgegner gab die im Eigentum der GmbH & Co. KG stehende Wohneinheit Nr. 17 mit Schreiben vom 13.6.2000 (Bl. 39 d.A.) aus der Konkursmasse frei. Dieses Schreiben ist an die GmbH & Co. KG gerichtet und beginnt mit der persönlichen Anrede an den Liquidator der Komplementär-GmbH. Mit einem weiteren Schreiben vom 13.6.2000 (Bl. 65) teilte der Antragsgegner die Freigabe der Wohnung Nr. 17 dem AG Charlottenburg mit. Der Konkursvermerk wurde im Wohnungsgrundbuch am 30.6.2000 gelöscht (vgl. Bl. 76, 78 d.A.). Im Zeitpunkt der Freigabe war die Wohneinheit Nr. 17 vermietet. Der Antragsgegner hat die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts gerügt. Das AG hat mit Beschluss vom 8.9.2000 das Verfahren von Amts wegen zur weiteren Veranlassung und Entscheidung an das AG Charlottenburg – Prozessabteilung – abgegeben. Das LG hat mit Beschluss vom 18.9.2001 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller führt zur Vorlage an den BGH.
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig (BGH v. 24.11.1988 – V ZB 11/88, BGHZ 106, 34 = MDR 1989, 342 = NJW 1989, 714; BayObLG v. 12.3.1998 – 2Z BR 150/97, NJW-RR 1999, 11 = ZMR 1998, 502 = NZM 1989, 515; KG v. 25.8.1993 – 24 W 3788/93, KGReport Berlin 1993, 176 = OLGZ 1994, 279 = NJW-RR 1994, 208 = WuM 1994, 46). Der Senat sieht die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen den Konkurs- beziehungsweise Insolvenzverwalter nach Freigabe des Wohnungseigentums ablehnen, als rechtlich bedenklich an. Der Senat würde aber unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung von der Entscheidung des BGH vom 24.11.1988 (BGH v. 24.11.1988 – V ZB 11/88, BGHZ 106, 34 = MDR 1989, 342 = NJW 1989, 714) abweichen. Die Entscheidung des BGH betrifft zwar unmittelbar einen vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, ist aber gleichermaßen auf den Konkurs- beziehungsweise Insolvenzverwalter wie auch auf den Zwangsverwalter anzuwenden, wenn diese vor Rechtshängigkeit der Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis das Wohnungseigentumsrecht aus der Masse freigegeben haben beziehungsweise die Zwangsverwaltung aufgehoben worden ist (vgl. BGH v. 10.3.1994 – IX ZR 98/93, MDR 1994, 1113 = NJW 1994, 1866 = ZMR 1994, 256 = WuM 1994, 1183).
2. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des LG ist das Schreiben des Antragstellers vom 13.6.2000 betreffend die Freigabe der Wohneinheit Nr. 17 aus der Konkursmasse der Gemeinschuldnerin durch die Übermittlung der Erklärung an den Liquidator der Komplementär-GmbH wirksam zugegangen. Dieser hat das Schreiben, das auch beim Grundbuchamt eingegangen ist und zur Löschung des Konkursvermerks geführt hat, erhalten. Für den Zugang der Freigabeerklärung bei der Gemeinschuldnerin ist es ausreichend, wenn die Erklärung in den tatsächlichen Bereich des Empfängers gelangt, während es auf die Vertretungsbefugnisse innerhalb der Gesellschaft nicht ankommt. Nach §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1, 125 Abs. 2 S. 3 HGB genügt für die Abgabe einer ggü. der Gesellschaft abgegebenen Erklärung deren Abgabe ggü. einem Gesellschafter. Die Komplementär-GmbH wurde noch nicht aus dem Handelsreg...