Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 19.09.2007; Aktenzeichen 82 T 457-459/06) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschwerdegegners vom 2.10.2007 gegen den Beschluss des LG Berlin (82 T 457-459/06) vom 19.9.2007 wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Beschwerdeführerin fasste in der Eigentümerversammlung vom 24.5.2006 verschiedene Beschlüsse. Zum Tagesordnungspunkt 3 wurde die Verwalterin H.- und I. GmbH erneut für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 bestellt. Mit Schreiben vom 19.6.2006 beauftragte die Verwalterin in Vollmacht der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit der Beglaubigung der Unterschriften auf dem Protokoll. Der Beschwerdegegner beglaubigte die Unterschrift des Vorsitzenden der Versammlung N. am 7.8.2006 zur UR-Nr. 386/0..., die des Mitglieds des Verwaltungsbeirats W. am 8.8.2006 zur UR-Nr. 388/0. und der Wohnungseigentümerin K. am 23.6.2006 zur UR-Nr. 302/0... Die Beglaubigungen dienten dem Nachweis der Legitimation der Verwalterin.
Der Beschwerdegegner hat für die Beglaubigungen am 14.8.2006 drei Rechnungen gestellt und seinen Gebühren jeweils einen Geschäftswert von 255.052,98 EUR zugrunde gelegt, berechnet aus einem Zehntel des von ihm angenommenen Gesamtwertes der Eigentumswohnanlage; diesen hatte er ermittelt durch Multiplikation der Quadratmeterzahl der Wohnanlage von 2.708 m2 mit dem Quadratmeterpreis für die Wohnung der Eigentümerin K. von 941,85 EUR.
Mit den Rechnungen zur UR-Nr. 386/0... und zur UR-Nr. 302/0... machte er je 129,63 EUR geltend, errechnet aus einer 2,5/10 Gebühr von 111,75 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer; zur UR-Nr. 388/0... verlangt er 133,11 EUR, wobei zur Geschäftsgebühr von 111,75 EUR noch 3 EUR für Postdienstleistungen und Mehrwertsteuer hinzukommen.
Die Verwalterin hat gegen diese Rechnungen am 1.9.2006 Beschwerde zum LG Berlin eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Geschäftswert sei lediglich nach ihrem jährlichen Verwalterhonorar zu bemessen; ihr Honorar beträgt jährlich 12.329,04 EUR brutto.
Das LG hatte vor seiner Entscheidung den Präsidenten des LG als die dem Beschwerdegegner vorgesetzte Dienstbehörde angehört, der am 29.11.2006 Stellung genommen hat. Er hält die Beschwerde nicht für begründet und den Wert der Wohnanlage als objektiven Umstand für hinreichend sachgerecht zur Bemessung des Geschäftswertes.
Das LG Berlin hat die Rechnungsbeträge mit Beschluss vom 19.9.2007 herabgesetzt, ausgehend von dem Regelgeschäftswert von 3.000 EUR nach § 30 Abs. 2 KostO. Daraus ergaben sich Rechnungsbeträge von je 11,60 EUR zu den UR-Nr. 302/0... (82 T 457/06) und UR-Nr. 386/0... (82 T 458/06) sowie von 15,08 EUR zur UR-Nr. 388/0... (82 T 459/06). Das LG hat die weitere Beschwerde zugelassen; auf den Beschluss wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 25.9.2007 formlos übersandten Beschluss wendet sich der Beschwerdegegner mit der weiteren Beschwerde vom 2.10.2007.
Der Beschwerdegegner und Beschwerdeführer der weiteren Beschwerde beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des LG Berlin - 82 T 457 - 459/06 - vom 19.9.2007 die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin und Gegnerin der weiteren Beschwerde beantragt, die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
II. Der Senat hält die gem. § 156 Abs. 2 KostO i.V.m. § 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde für begründet, sieht sich aber an einer abschließenden Entscheidung durch den Beschluss des OLG Stuttgart vom 6.5.1988 - 8 W 487/07 (Grundeigentum 1988, 769) gehindert, von dessen Rechtsprechung er durch die beabsichtigte Entscheidung abweichen würde. Die weitere Beschwerde war daher gem. § 156 Abs. 2 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 1 FGG dem BGH zur Entscheidung vorzulegen.
1. Das LG hat der Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen stattgegeben:
Das LG hat zur Ermittlung des Geschäftswertes zutreffend nur auf den Beschluss über die Verwalterbestellung abgestellt, weil die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Protokoll der Eigentümerversammlung allein dem Nachweis der Legitimation der Verwalterin dienen sollte.
Das LG geht zudem davon aus, dass es sich bei der Verwalterbestellung um einen Beschluss mit unbestimmtem Geldwert i.S.v. § 29 KostO handelt, der zur Wertfeststellung auf § 30 Abs. 2 KostO verweist (OLG Braunschweig Beschl. v. 11.6.2007 - 2 W 66/07 = ZNotP 2007, 359; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Hamm Beschl. v. 4.7.1983 - 15 W 161/83, JurBüro 1983, 1554; OLG Düsseldorf Beschl. v. 31.3.1992 - 10 W 84/091 =JurBüro 1992, 551; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 17. Aufl., § 30 Rz. 88). Dem ist zuzustimmen, weil der Wert gem. § 45 KostO bei Beglaubigungen so zu bemessen ist, wie er im Falle der Beurkundung festzusetzen wäre; im Falle der Beurkundung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft wäre § 29 KostO einschlägig.
Schließlich begegnet der Ansatz einer 2,5/10 Gebühr nach § 45 KostO keinen Bedenken.
Darüber hinaus ist das LG der Auffassung, der Geschäftsw...