Leitsatz (amtlich)
Die Beglaubigung der Verwalterbestellung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ist kostenrechtlich eine Angelegenheit, deren Wert sich nach §§ 29 Satz 1, 30 Abs. 2 KostO bestimmt.
Dass der Beglaubigung der Verwalterbestellung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ein Geschäft mit wirtschaftlichem Wert zugrunde liegt, steht der Anwendung des § 29 Abs. 1 KostO nicht entgegen, weil es an der Bestimmtheit dieses Wertes mangelt.
Die hinter einer solchen Verwalterbestellung absehbaren Tätigkeiten können im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Bedeutung gem. § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO eine Abweichung von der Regelwertfestsetzung gem. § 30 Abs. 2 S. 1 KostO rechtfertigen, führen aber nicht zur Anwendung des § 30 Abs. 1 KostO.
Verfahrensgang
LG Göttingen (Beschluss vom 12.02.2007; Aktenzeichen 15 T 1/06) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des handelnden Notars gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des LG Göttingen vom 12.2.2007 wird zurückgewiesen.
Der handelnde Notar hat die Kosten des Weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 139,20 EUR.
Gründe
I. Nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft "XY" beschlossen hatte, die Kostenschuldnerin als Verwalterin zu bestellen, wandte sich diese an den handelnden Notar mit der Bitte, die gem. § 26 Abs. 4 WEG erforderliche Beglaubigung der Verwalterbestellung vorzunehmen. Für die insoweit erbrachten Dienste berechnete dieser der Kostenschuldnerin mit Rechnung vom 19.6.2006 insgesamt 153,12 EUR, wobei er von einem Geschäftswert von 400.000 EUR ausging und die Gebühren wie folgt berechnete:
Geschäftswert: 400.000 EUR (gem. § 30 Abs. 1 KostO -40 %)
Beglaubigung derUnterschrift §§ 32, 45 Abs. 1 KostO 5/20 130 EUR
Post- u. Telekom. §§ 137 Nr. 1, 152 Abs. 2 S. 2 KostO 2 EUR
Zwischensumme: 132 EUR
16 % MWSt § 151a KostO 21,12 EUR
153,12 EUR
Hiergegen wendete sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Kostenbeschwerde vom 25.8.2006, in der sie geltend macht, dass sie lediglich einen Gegenstandswert von 3.000 EUR für angemessen erachte.
Der Beschwerde der Kostenschuldnerin hat das LG Göttingen mit Beschluss vom 12.12.2006 stattgegeben und die dem Notar zustehenden Gebühren und Auslagen nebst Mehrwertsteuer auf 13,92 EUR festgesetzt. Das LG ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Beglaubigung der Verwalterbestellung kostenrechtlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit darstelle, deren Wert sich nach §§ 29, 30 Abs. 2 KostO bestimme, weil die Verwalterbestellung keinen bestimmten Geldwert habe. Da zudem keine Anhaltspunkte für eine Herauf- oder Herabsetzung vom Regelstreitwert ersichtlich gewesen seien, hat es den Geschäftswert der Beglaubigung mit 3.000 EUR bemessen. Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung, die dem Notar am 22.2.2007 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit seiner am 16.3.2007 eingegangenen weiteren Beschwerde. Der Notar ist der Auffassung, dass sich der Geschäftswert der Beglaubigung der Verwalterbestellung nach § 30 Abs. 1 KostO richte und von einem Geschäftswert von 400.000 EUR auszugehen sei.
II. Die weitere Beschwerde des handelnden Notars ist nach deren Zulassung durch das LG statthaft; sie ist auch fristgerecht eingelegt worden (§§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. §§ 27 ff. FGG). Die Beschwerdebefugnis des Notars folgt daraus, dass das LG seine Kostenrechnung vom 19.6.2006 zu seinem Nachteil abgeändert hat.
Die damit zulässige weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). Anlass, die weitere Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem BGH vorzulegen, besteht nicht.
1. Zu Recht ist das LG von einer nach § 156 Abs. 1 KostO zulässigen Erstbeschwerde der Kostenschuldnerin ausgegangen. Die Kostenrechnung des Notars vom 19.6.2006 entspricht in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO und kann damit Gegenstand einer sachlichen Prüfung im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO sein.
2. Die Entscheidung des LG, den Geschäftswert für die Beglaubigung der Verwalterbestellung abweichend von den Geschäftswertvorstellungen des Notars in seiner Kostenrechnung vom 19.6.2006 auf 3.000 EUR festzusetzen, ist rechtlich zutreffend und lässt keine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO erkennen.
a) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Beglaubigung der Verwalterbestellung kostenrechtlich eine Angelegenheit ist, deren Wert sich nach §§ 29 Satz 1, 30 Abs. 2 KostO bestimmt. Insoweit liegt eine gesetzliche Verweisungskette vor, die zugleich klarstellt, dass eine Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO ausscheidet (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.5.1988 - 8 W 487/87 - JurBüro 1988, 1200 f. auch zitiert bei Juris - dort Rz. 9).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Notar in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 24.11.2005 - V ZB 103/05, NJW 2006, 1136 f. = DNotZ 2006, 309 f. auch zitiert bei Juris), in der der BGH im Zusammenha...