Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 64 VI 116/18) |
Tenor
Der Beschluss Amtsgerichts Mitte vom 12.12.2018 - 64 VI 116/18 - wird aufgehoben.
Das Nachlaßgericht wird angewiesen, dem Antragsteller das gemäß notarieller Urkunde Nr. ... des Notars ... in Berlin vom 29. Juni 2018 beantragte Auseinandersetzungszeugnis zu erteilen.
Von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 380.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer, der Sohn der verwitwet verstorbenen Erblasserin, begehrt die Ausstellung eines Auseinandersetzungszeugnisses nach § 36 GBO.
Die Erblasserin und ihr Ehemann haben ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament vom 19. Januar 2016 hinterlassen, welches nach dem Ehemann am 5. Dezember 2016 eröffnet wurde. In dem Testament setzen sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben ein. Eine Regelung im Hinblick auf die Erbfolge nach dem Längerlebenden trafen die Eheleute nicht. Ein weiteres Testament der Erblasserin ist nicht existent. Zum Nachlass des Ehemannes gehört ein im Grundbuch des Amtsgerichts Neukölln von Buckow, Blatt ..., Gemarkung Buckow Flur ..., Flurstück ... auf seinen Namen eingetragenes Grundstück.
Aus der Ehe der Erblasserin sind neben dem Beschwerdeführer die Söhne A. S. T. und Dr. A. Z. T. hervorgegangen. Dr. A. Z. T. hat die Erbschaft nach der Erblasserin ausgeschlagen. Er ist Vater dreier Kinder, nämlich von T. S. T., D. T. und M. Z. A. T.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Erblasserin sei aufgrund gewillkürter Erbfolge Alleinerbin des im Eigentum ihres Ehemannes stehenden Grundstücks in Neukölln geworden. Er selbst und sein Bruder A. S. T. hätten die Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu jeweils 1/3 und seine Neffen T. S. T. und M. Z. A. T. wie auch seine Nichte D. T. aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu jeweils 1/9 beerbt.
Mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom 29. Juni 2018 - UR. Nr. 322/2018 des Notars E. R. - setzten der Beschwerdeführer, sein Bruder A. S. T. und T. S. T., D. T. und M. Z. A. T. die Erbengemeinschaft auseinander und bildeten eine Bruchteilsgemeinschaft dahingehend, dass das im Grundbuch des Amtsgerichts Neukölln von Buckow Blatt ..., Gemarkung Buckow Flur ..., Flurstück ... geführte Grundstück zu je 1/3 im Eigentum des Beschwerdeführers und seines Bruders A. S. T. und zu je 1/9 im Eigentum von T. S. T., D. T. und M. Z. A. T. stehen soll. Zugleich beantragten und bewilligten die Vertragsparteien insoweit die Eigentumsumschreibung.
Der Antragsteller hat mit 1. Ausfertigung der Urkunde des Notars E. R. vom 29. Juni 2018 zu dessen Urkundenrolle Nr. ... ein Auseinandersetzungszeugnis nach § 36 GBO wie folgt beantragt:
"Der am ... verstorbene Dr. M. S. T. zuletzt wohnhaft in Berlin ist von seiner Witwe H. T., geb. A., nachverstorben, zuletzt wohnhaft in Berlin, allein beerbt worden.
Die am ... verstorbene Frau H. T., geb. A., zuletzt wohnhaft in Berlin, ist von ihren leiblichen Söhnen Dr. T. A. T. und A. S. T. zu je 1/3 beerbt worden. Der weitere Miterbe Dr. A. Z. T. hat das Erbe ausgeschlagen, so dass dessen Abkömmlinge T. S. T., D. T. und M. Z. A. T. an seiner Stelle Erben zu je 1/9 geworden sind.
Wir haben das im Grundbuch von Buckow Blatt ... verzeichnete Grundstück dahingehend aufgelassen, dass die Umschreibung auf die Erben in Bruchteilsgemeinschaft erfolgen soll und die Eintragung als Miteigentümer bewilligt."
Durch Beschluss vom 12. Dezember 2018 - dem Beschwerdeführer zugestellt am 17. Dezember 2018 - hat das Amtsgericht Mitte den Antrag des Antragstellers auf dessen Kosten zurückgewiesen. Das vom Beschwerdeführer begehrte Auseinandersetzungszeugnis betreffe zwei Erblasser und sei als solches unzulässig, weil es zwei Erbfälle vereinige, von denen nur einer überhaupt einer Auseinandersetzung zugänglich sei. Die Voraussetzungen eines einzigen Zeugnisses für beide Erblasser lägen damit bereits nicht vor. Faktisch begehre der Beschwerdeführer einen Erbschein und ein Auseinandersetzungszeugnis in einer Urkunde. Dies sehe das Gesetz nicht vor. Zudem sei es schlichtweg ausgeschlossen, zwei Erblasser ins System einzupflegen.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2018 - Eingang bei Nachlassgericht am selben Tag - verfolgt der Antragsteller sein Begehr weiter. Er ist der Auffassung, ein Auseinandersetzungszeugnis gem. § 36 GBO könne auch dann erteilt werden, wenn - wie hier - der eingetragene Eigentümer nur von einer Person beerbt worden sei, diese aber ebenfalls verstorben ist und ihrerseits mehrere Erben hinterlassen habe. Er verweist auf eine Kostenersparnis bei der von ihm gewählten Verfahrensweise dadurch, dass sich der Wert des Auseinandersetzungszeugnisses - anders als der eines herkömmlichen Erbscheins - nur nach dem Wert der betroffenen Grundstücke richte.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Januar 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ein Zeugnis nach § 36 GBO könne ausschließlich für einzelne Erbfälle, d...