Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Sieht die Teilungserklärung vor, dass der ausbauberechtigte Dachgeschosseigentümer sich an den Kosten und Lasten ab „Herstellung” der Wohnung zu beteiligen hat, können monatliche Beitragsvorschüsse in den Wirtschaftsplan eingestellt werden, wenn der Ausbauberechtigte die Wohnung im Wesentlichen hergestellt hat, die ausstehenden Arbeiten sich auf den Bereich der typischen Sonderwünsche beziehen und die Bezugsfertigstellung im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwertung hinausgezögert wird.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 302/00) |
AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 76/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 11.455,89 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die beteiligten Wohnungseigentümer streiten um die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses vom 27. März 2000 zum TOP 5, mit dem der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2000 beschlossen worden ist. Hintergrund dieses Streites ist die Frage, ob die Antragstellerin für die von ihr im Dachgeschoss errichteten Wohnungen Nr. 65, 69 und 71 im Hinblick auf deren Ausbauzustand überhaupt Wohngelder zu entrichten hat. Die vier Gebäude der Wohnanlage verfügten ursprünglich nur über drei bis vier Vollgeschosse, während die Dächer als Satteldächer errichtet worden sind. Die Wohnungen sind an eine zentrale Kaltwasserversorgung angeschlossen, während die Warmwasserversorgung und die Heizung in den einzelnen Wohnungen erfolgt. Die Dachausbaurechte sind aus einem Sondernutzungsrecht entstanden, verbunden mit dem inzwischen auch ausgeübten Recht, nach dem Ausbau des aufgestockten Daches zu Wohnzwecken an diesen Räumen Sondereigentum zu bilden. An den Dachflächen wurden die weiteren Einheiten Nr. 60 – 75 gebildet. Die Antragstellerin ist durch Eintragung in den Wohnungsgrundbüchern seit dem 18. März 1997 Eigentümerin der Einheiten Nr. 65, 69 und 71. Der Ausbau der Dachflächen zu Wohnraum erfolgte äußerst schleppend. Die bereits am 20. Februar 1991 erteilte Bauerlaubnis wurde zunächst nicht ausgenutzt, sondern immer nur verlängert. Der Rohbau zur Herstellung der neuen Einheiten ist in Bezug auf die Wohnungen Nr. 65, 69 und 71 in der Weise abgeschlossen, dass die Treppenhäuser aufgemauert, verputzt, malermäßig behandelt und fertiggestellt wurden. Die Wohnungen verfügen über Eingangstüren. In den Wohnungen sind die Zwischenwände errichtet, sämtliche Fenster eingebaut, Innentüren vorhanden, die Böden sind aus Estrich fertiggestellt; in den Räumen Küche und Bad fehlt jedoch die Verfliesung; in allen Räumen fehlt die malermäßige Ausgestaltung der Decken und Wände sowie der Fußbodenbelag. In den Wohnungen fehlen noch die Sanitärobjekte; die Heizkörper für die Etagenheizung fehlen zum Teil, zum Teil sind sie angeliefert und nicht montiert, zum Teil sind sie montiert, aber noch nicht angeschlossen. In den Wohnungen sind die von den jeweiligen Hauptsträngen abzweigenden Unterverteilungen für Strom, Wasser und Gas verlegt; für die elektrische Unterverteilung besteht innerhalb der Wohnung ein Sicherungskasten. Die hausseitigen Hauptleitungen für Wasser, Abwasser, Gas und Strom sind zum Teil bereits in den Innenbereich der Wohnungen verlegt. Es befinden sich bereits Zähler für Strom und Gas in den Wohnungen bzw. an den Übergabepunkten von der zentralen Leitung zu der für die Versorgung der jeweiligen Wohnung vorgesehenen Leitung; in den Kaltwasserzuleitungen sind noch keine Kaltwasseruhren montiert. Die Wohnungen sind an die Wasser-, Strom- und Gasversorgung derzeit nicht angeschlossen; zumindest in der Rohbauphase waren bei einigen Wohnungen die Anschlüsse samt den dazu gehörigen Zählern für die Entnahme von Strom und Gas bereits einmal bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen angemeldet und in Betrieb.
Mit Schreiben vom 14. März 2000 lud die Verwalterin zu der Eigentümerversammlung am 27. März 2000 ein. Zu TOP 5 beschloss die Gemeinschaft einstimmig mit 47 Stimmen den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2000. Die Verwalterin hat die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Einheiten Nr. 65, 69 und 71 in den Wirtschaftsplan 2000 mit einbezogen und in die Einzelwirtschaftspläne die Vorschüsse für sämtliche anfallenden Bewirtschaftungskosten eingestellt. Für die ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehenden Einheiten Nr. 60 bis 63, 72 bis 75 sind in die Einzelwirtschaftspläne zu Lasten der Antragsgegnerin keine Kosten eingestellt.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluss vom 27. März 2000 für ungültig zu erklären. Mit Beschluss vom 14. Juli 2000 hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben. Auf die Erstbeschwerde der übrigen Wohnungseigentümer hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich...