Leitsatz (amtlich)
Ein Beschlussanfechtungsverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anfechtenden Wohnungseigentümers nicht unterbrochen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 12.08.2003; Aktenzeichen 85 T 501/02 WEG) |
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 31.10.2002; Aktenzeichen 76 II 225/02 WEG) |
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erstbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Schöneberg vom 31.10.2002 - 76 II 225/02 WEG - auch insoweit zurückgewiesen, als das AG Schöneberg den Anfechtungsantrag gegen den Eigentümerbeschluss vom 25.4.2002 zu TOP 2c) zurückgewiesen hat.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten aller drei Instanzen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Wohnungseigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage streiten, soweit in dritter Instanz noch von Bedeutung, um die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses vom 25.4.2002 zu TOP 2c), mit dem die Antragstellerin verpflichtet worden ist, für die in ihrem Eigentum stehenden und (was die Dachgeschosswohnungen betrifft) noch im Ausbau befindlichen Einheiten Nr. 13-15, 19-21 vom 1.1.2002 an in voller Höhe Wohngeld zu zahlen. Nach der notariellen Teilungserklärung vom 2.8.1995 wurden an dem Gebäude zunächst 18 Einheiten begründet, wobei den jeweiligen Eigentümern der im Dachgeschoss belegenen Teileigentumseinheiten Nr. 13, 14 und 15 das Recht zum Ausbau zu Wohnungen und dem jeweiligen Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 15 die weitere Unterteilung dieser Einheit u.a. mit der Maßgabe zugestanden worden ist, dass sämtliche Herstellungsarbeiten bis spätestens 12 Monate nach Beginn der Ausbauarbeiten durchzuführen sind und die übrigen Bewohner des Hauses nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden sollten. Für die Eigentümer der Teileigentumseinheiten Nr. 13-15 im Dachgeschoss ist in § 8 Nr. 3 der Gemeinschaftsordnung vorgesehen, dass diese verpflichtet sind, vom Wohngeld "ab Baubeginn 50 % und ab Bezugsfertigstellung 100 % zu zahlen." Die Antragstellerin erwarb die Einheiten Nr. 13-15 von der teilenden Eigentümerin und unterteilte die Einheit Nr. 15 in der Weise, dass drei weitere Einheiten, nämlich Nr. 19-21, geschaffen wurden. Die Antragstellerin begann im Jahre 1997 damit, die Einheiten Nr. 13-15 zu Wohnzwecken auszubauen.
In einem früheren Verfahren stritten die Wohnungseigentümer bereits darüber, ob das Tatbestandsmerkmal des Baubeginns erfüllt sei und damit 50 % des sonst an sich nach den Miteigentumsanteilen zu tragenden Wohngelds zu zahlen seien. Der Senat (KG, Beschl. v. 19.9.2001 - 24 W 6354/00, KGReport Berlin 2001, 355 = NJW-RR 2002, 374 = ZMR 2002, 147) hat entschieden, dass die Teilungserklärung eine verdeckte Öffnungsklausel enthalte und die Wohnungseigentümer durch gerichtlich nachprüfbaren Eigentümerbeschluss festlegen dürfen, dass der Umstand des Baubeginnes und damit auch die Verpflichtung zur hälftigen Wohngeldzahlung erfüllt sei. Im vorliegenden Verfahren streiten die beteiligten Wohnungseigentümer darüber, ob durch Mehrheitsbeschluss festgelegt werden darf, dass angesichts der erheblichen Bauzeitüberschreitung die Antragstellerin sich nunmehr so behandeln lassen müsse, als sei die Bezugsfertigstellung zumindestens zum 1.1.2002 eingetreten. Einen entsprechenden Eigentümerbeschluss fasste die Gemeinschaft unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 19.9.2001 am 25.4.2002 zu TOP 2c). Den hiergegen gerichteten Anfechtungsantrag hat das AG mit Beschl. v. 31.10.2002 zurückgewiesen. Auf die Erstbeschwerde der Antragstellerin hat das LG mit dem angefochtenen Beschl. v. 12.8.2003 die erstinstanzliche Zurückweisung des Anfechtungantrages geändert und den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt, weil die erhebliche Bauzeitverzögerung der Bezugsfertigstellung nicht gleichzuachten sei. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der übrigen Wohnungseigentümer, die zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Zurückweisung führt. Nach Erlass des zweitinstanzlichen Beschlusses ist am 18.2.2004 über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig und auch in der Sache gerechtfertigt. Soweit das Verfahren in die dritte Instanz gelangt ist, ist der angefochtene Beschluss nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).
1. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin nicht unterbrochen worden. Die Vorschrift des § 240 ZPO ist in dem vorliegenden Verfahren weder direkt noch analog anwendbar. Das Wohnungseigentums verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hier ist jeweils zu prüfen, ob die Vorschriften der ZPO entsprechend anwendbar sind. Diese Prüfung ist insb. insoweit geboten, als es sich bei den Wohnungseigentumssachen um echte privatr...