Leitsatz (amtlich)

Hat ein deutsch/thailändisches Ehepaar während der Ehe sowohl in Deutschland als auch in Italien gemeinsam gelebt, scheidet die Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung aus, wenn auf die Scheidung entweder deutsches oder italienisches Recht Anwendung findet.

 

Normenkette

BGB § 1564; EGBGB Art. 14, 17; FamFG § 107

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist deutscher Staatsbürger. Er schloss am 1... D.1...in Österreich die Ehe mit einer Thailänderin. Zunächst lebten die Eheleute in Deutschland und dann in Italien, wo die Ehefrau des Beteiligten ein Restaurant führte.

Am 3.3.2008 ließen sich die Eheleute in Gegenwart zweier Zeugen vor dem Standesbeamten der Kreisverwaltung S.S.in Thailand "aus freier Entscheidung scheiden". Hierüber wurde von dem Standesbeamten ein Protokoll errichtet und die Scheidung in das Scheidungsregister eingetragen.

Am 29.6.2012 hat der Beteiligte zu 1 bei der Beteiligten zu 2 die Anerkennung seiner Scheidung beantragt. Die Beteiligte zu 2 hat den Antrag mit Bescheid vom 23.7.2012 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der am 23.8.2012 eingegangene Antrag vom 20.8.2012 des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung.

II.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, § 107 Abs. 5 FamFG. Die Beteiligte zu 2 hat den Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der in Thailand vollzogenen Scheidung der Ehe des Beteiligten zu 1 vorliegen, zurückgewiesen. Darauf, dass es sich um eine Privatscheidung gehandelt hat, kommt es nicht an. Eine Privatscheidung ist jedenfalls dann anerkennungsfähig, wenn sie unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde zustande gekommen ist, wobei die bloße deklaratorische Registrierung oder gerichtliche Beurkundung genügt (BGH NJW 1982, 517, 518; OLG München FamRZ 2012, 1142; KG, Beschl. v. 6.11.2001 - 1 VA 11/00 - BeckRS 2001, 30216709).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er ist innerhalb der Beschwerdefrist, §§ 107 Abs. 7 S. 3, 63 Abs. 1 FamFG, bei dem hierfür zuständigen KG, § 107 Abs. 6 S. 1 FamFG (vgl. BGH NJW-RR 2011, 721), gestellt worden.

3. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Ehescheidung des Beteiligten zu 1 liegen nicht vor.

a) Auf die Ehescheidung ist entweder italienisches oder deutsches, jedenfalls nicht thailändisches Recht anzuwenden. Gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblich ist. Die Vorschrift verweist auf das Ehewirkungsstatut, das in Art. 14 EGBGB geregelt ist (Winkler v. Mohrenfels in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., Art. 17 EGBGB, Rz. 35). Danach unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe in erster Linie dem Recht des Staats, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besaßen die Ehegatten hingegen während der gesamten Ehezeit und somit auch im Zeitpunkt ihrer Scheidung nicht.

Das Recht von Thailand haben die Ehegatten nicht, jedenfalls nicht wirksam gewählt. Es liegen weder notariell beurkundete Erklärungen vor, noch solche, die den thailändischen Formfordernissen an einen Ehevertrag entsprechen, Art. 14 Abs. 4 EGBGB. Nach thailändischem Recht kann ein Ehevertrag wirksam nur vor der Ehe geschlossen werden. Die Erklärungen bedürfen der Schriftform, sind vor zwei Zeugen abzugeben und in das Eheregister einzutragen, Sec 1465, 1466 des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches (im Folgenden: ZHGthai; abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Thailand, Stand September 2009).

Deshalb ist hier auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB abzustellen. Ehewirkungsstatut ist danach das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Letzteres ist der Fall. Die Eheleute haben zuletzt gemeinsam in Italien gelebt und der Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 5.3.2013 klargestellt, dass die Ehefrau dort auch noch während der Scheidung ihren hauptsächlichen Wohnsitz dort hatte. Danach ist zunächst das italienische Recht einschließlich des dortigen Internationalen Privatrechts berufen. Gemäß Art. 31 Abs. 1 Gesetz Nr. 95/218 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., Italien, Stand Februar 2011) richtet sich die Scheidung in erster Linie nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten im Zeitpunkt des Antrags auf Auflösung der Ehe. Fehlt ein solches gemeinsames Recht, wie das vorliegend der Fall ist, ist das Recht des Staates anzuwenden, in welchem das eheliche Zusammenleben überwiegend stattgefunden hat.

Der Beteiligte zu 1 hat mit seiner Ehefrau sowohl in Deutschland als auch in Italien gelebt, wie sich insbesondere seinem Schreiben vom 6.1.2009 im vorangegangene ...

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