Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 38 O 122/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin - 38 O 122/18 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 21. Dezember 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
[1] Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:
Das Landgericht sei nicht nur für den Feststellungsantrag, sondern auch für die weiteren Anträge örtlich zuständig. Da es sich vorliegend um einen verbundenen Vertrag handele, schlage die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO - dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes - auf die übrigen Anträge durch. Bei rückabzuwickelnden (Kauf-) Verträgen sei derjenige Ort, an dem die Kaufsache sich befinde, der Ort, der die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO begründet. Bei einem Autokauf sei dies in der Regel der Sitz des Käufers. Zudem gründeten sich die materiell- rechtlichen Ansprüche auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt, den künstlich aufzuspalten dem Grundsatz der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeitserwägungen zuwiderlaufen würden.
Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Widerruf fristgemäß erfolgt sei. Die Widerrufsinformation sei fehlerhaft und es fehlten die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben in den Vertragsunterlagen.
Es liege ein Verstoß gegen § 356 b BGB vor. § 492 Abs. 2 Satz 1 BGB sehe vor, dass dem Darlehensnehmer nach Vertragsschluss eine Abschrift des Vertrags übergeben werde. Der Kläger habe eine Abschrift des Vertrags zum Zeitpunkt der Auskehr der Valuta oder zu späterer Zeit nicht erhalten. Nach § 492 Abs. 6 BGB sei über das Widerrufsrecht neu zu belehren, was nicht geschehen sei.
Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Darlehensbedingungen seien wegen der zu kleinen Schriftgröße nicht lesbar.
Das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens müsse näher erläutert werden. Zur Berechnung der noch offenen Verbindlichkeiten sei der Hinweis auf § 501 BGB erforderlich und dessen Anwendbarkeit für die Prüffähigkeit einer Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung von essentieller Bedeutung. Es bedürfe auch der Angabe einer konkreten Berechnungsmethode.
Die Benennung des § 314 BGB sei erforderlich. Wenn über das einzuhaltende Kündigungsverfahren zu belehren sei, gelte dies auch für die Art und Weise der Kündigung. Die Angaben zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren seien fehlerhaft, weil die Beklagte innerhalb der eigenen Kündigungsmöglichkeiten mit Blick auf § 492 Abs. 5 BGB das Textformerfordernis nicht benenne.
Die Berechnung des Tageszinses sei fehlerhaft, weil sie nicht unter Zugrundelegung von 365 Tagen erfolgt sei. Zudem sei in IX. Ziffer 5 der Darlehensbedingungen enthalten, dass keine Sollzinsen zu entrichten seien. Damit habe die Beklagte auf ihren Zinsanspruch verzichtet. Aufgrund des Verzichts sei die Widerrufsinformation sowohl abstrakt als auch objektiv falsch, nämlich die Pflichtangabe des anzugebenden Tageszinssatzes fehlerhaft.
Das Widerrufsrecht werde durch die Regelungen in den ergänzenden Darlehensbedingungen in Abschnitt IX.2 zum Aufrechnungsverbot und zum Leistungsverweigerungsrecht in unzulässiger Weise erschwert.
Die Rechtsfolgen des Widerrufs seien falsch angegeben. Da verbundene Verträge vorliegen würden, könne der Verbraucher nur noch die Herausgabe des Fahrzeugs und gegebenenfalls Wertersatz verlangen. Eine Rückzahlung der Darlehensvaluta könne der Darlehensgeber höchstens im Verhältnis zum Unternehmer verlangen, nicht aber in Verhältnis zum Darlehensnehmer.
Die Widerrufsinformation sei nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sich die Unterschrift des Klägers nicht hinter, sondern vor der Widerrufsinformation befinde. Damit gehöre diese nicht zur eigentlichen Vertragsurkunde.
Die Angabe der Auszahlungsbedingungen sei unzureichend, weil sich ihr nicht hinreichend deutlich entnehmen lasse, dass die Auszahlung direkt an den Händler zur Finanzierung des Fahrzeugs erfolge.
Unstreitig hätten die Parteien ergänzende Versicherungen für Kaufpreisschutz und Garantie- Paket abgeschlossen. Die Beklagte habe unzutreffend belehrt, da es sich insoweit um verbundene Verträge handele.
Im Falle des wirksamen Widerrufs könne die Beklagte Wertersatz nicht verlangen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 07. Mai 2019 (Bd. II, Bl. 93 ff.) verwiesen.
Der Kläger habe dargetan, dass er Einwendungen gegen die streitgegenständliche Auslegung von Vorschriften erhebt, die ihrerseits auf die Verbraucherkreditlinie verweist, für der...