Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Geburtsortes im Adoptionsbeschluss. Eintragung als Randvermerk im Geburtenbuch
Leitsatz (amtlich)
Der Anerkennung der Entscheidung eines russischen Gerichts über die Annahme eines minderjährigen Kindes steht nicht entgegen, dass in der Entscheidung zugleich eine Änderung des Geburtsortes des Kindes ausgesprochen wird. Bei Beischreibung des Randvermerks über die adoptionsbedingten Änderungen des Personenstandes kann auch die Änderung der Angabe zum Geburtsort des Kindes eingetragen werden. Da der Grundeintrag im Geburtenbuch den tatsächlichen Geburtsort weiterhin erkennen lässt, bleibt der Grundsatz der Wahrheit der Personenstandseintragungen gewahrt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die Beischreibung des Randvermerks über die adoptionsbedingte Änderung des Geburtsorts nicht verletzt.
Normenkette
PStG § 30; FGG § 16a
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 70 III 594/04) |
LG Berlin (Aktenzeichen 84 T 50/05) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, 29 Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO) beruht.
1) Nach §§ 41 Abs. 2, 16, 21 Abs. 1 Nr. 2 PStG hat der Standesbeamte Ort, Tag und Stunde der Geburt eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geborenen Kindes in das Geburtenbuch einzutragen. Nach § 30 Abs. 1 PStG ist ein Randvermerk einzutragen, wenn sich der Personenstand des Kindes ändert. Da durch die Annahme als Kind das angenommene Kind aus der Familie, der es durch Geburt entstammt, in eine andere Familie, zu der durch staatlichen Rechtsakt ein neues Verwandschaftsverhältnis begründet wird, wechselt, stellt die Annahme als Kind eine Änderung des Personenstandes dar, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG im Geburtseintrag zu vermerken ist (Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, § 30 PStG Rz. 84). Wurde die Annahme des Kindes - wie im vorliegenden Fall - nicht durch ein deutsches Gericht, sondern durch ein ausländisches Gericht ausgesprochen, hat der Standesbeamte als Vorfrage die Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung zu prüfen (OLG Karlsruhev. 28.10.2003 - 11 Wx 8/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 154 =NJW 2004, 516 ff. m.w.N.). Da die russische Föderation dem Hager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 bislang nicht beigetreten ist, richtet sich die Frage der Anerkennung der Wirksamkeit einer in der russischen Föderation ausgesprochenen Adoption allein nach § 16a FGG.
Gründe, die der Anerkennung der Entscheidung des Gebietsgerichts Leningrad in St. Petersburg nach § 16a FGG entgegenstehen würden, liegen nicht vor.
a) Die nach § 16a Nr. 1 FGG erforderliche internationale Zuständigkeit des Gebietsgerichts Leningrad ist gegeben, denn das ... Valentin war im Zeitpunkt des Beschlusses Staatsangehöriger der russischen Föderation und hatte dort (nämlich im ...) seinen Wohnsitz, so dass spiegelbildlich die tatbestandlilchen Voraussetzungen des § 43b Abs. 1 und 2 FGG vorliegen.
b) Die Entscheidung des Gebietsgerichts in Leningrad verstößt auch nicht gegen den ordre public (§ 16a Nr. 4 FGG). Anders als bei der Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte ist für die Frage der Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen auf den - großzügigeren - anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BGHZ 48, 327, 331; OLG Karlsruhe, a.a.O.; krit. Looschelders, IPRax 2005, 28). Danach ist eine ausländische Entscheidung nur dann nicht anzuerkennen, wenn sie mit Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen, insb. mit den Grundrechten, in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint, sie als wirksam anzusehen (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Soweit die Beteiligte zu 3) einen Verstoß gegen den ordre public annimmt, weil die Eintragung eines tatsächlich unzutreffenden Geburtsortes gegen den den Personenstandseinträgen innewohnenden Grundsatz der Wahrheit verstoße, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Allerdings trifft es zu, dass die Beischreibung eines entsprechenden Randvermerks, wie ihn das AG Schöneberg mit Beschluss vom 6.1.2005 angeordnet hat, über die bloße Wiedergabe der Entscheidung eines ausländischen Gerichts hinausgeht. Grundsätzlich kommt einem Randvermerk die volle Beweiskraft gem. § 60 PStG zu (Hepting/Gaaz, a.a.O., § 30 PStG Rz. 25). So bedeutet ein Randvermerk über einen Adoptionsbeschluss nicht nur, dass ein derartiger Beschluss erlassen wurde, sondern dass die Adoption rechtswirksam erfolgt ist (Hepting/Gaaz, a.a.O.). Hieraus folgt grundsätzlich eine materielle Prüfungspflicht des Standesbeamten (Hepting/Gaaz, a.a.O.). Diese bezieht sich vorliegen...