Leitsatz (amtlich)
Die höhere Verzinsung gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO in der seit dem 1.10.2001 geltenden Fassung gilt nur für Kostenerstattungsansprüche, die ab diesem Zeitpunkt fällig geworden sind (Bestätigung vom KG, Beschl. v. 21.5.2002 – 1 W 114/02, KGReport Berlin 2002, 262 = JurBüro 2002, 482 = Rpfleger 2002, 538 = BRAGOReport 2002, 103).
Normenkette
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 28.01.2003; Aktenzeichen 13 O 626/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird auf ihre Kosten bei einem Wert von 1.200 Euro zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Mit Beschluss vom 13.3.2003 hat der Einzelrichter die Sache gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das LG hat den Antrag der Klägerin vom 23.1.2003 auf Nachfestsetzung der Zinsen auf die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.4.2002 festgesetzten Kosten in der seit dem 1.10.2001 bzw. 1.1.2003 geänderten gesetzlichen Höhe zu Recht zurückgewiesen.
1. Die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22.4.2002 hindert allerdings die Nachfestsetzung nicht. In diesem Beschluss sind die in dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 28.3.2001 geltend gemachten, vom LG i.H.v. 20.727,62 Euro berechneten Kosten festgesetzt und deren Verzinsung gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ab Eingang des Festsetzungsantrages in der beantragten Höhe von 4 % ausgesprochen worden.
Der gesetzliche Zinsanspruch ist jedoch mit der Änderung des Zinssatzes durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I 2001, 1887) mit Wirkung vom 1.10.2001 bzw. das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 (BGBl. I 2001, 3138) mit Wirkung vom 1.1.2002 erhöht worden. Insoweit haben der Antrag der Klägerin vom 28.3.2001 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG vom 22.4.2002 einen weiter gehenden Zinsanspruch – sollte er begründet sein – nicht ausgeschöpft. In derartigen Fällen steht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses einer Nachfestsetzung nicht entgegen (KG MDR 1978, 1024 = Rpfleger 1978, 385).
Anders liegt es nach der Entscheidung des BGH (BGH v. 16.1.2003 – V ZB 51/02, MDR 2003, 476 = AGS 2003, 176 = NJW 2003, 1462) nur, wenn über den Zinsantrag gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO durch rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss zu einer Zeit entschieden wurde, als die Erhöhung des Zinssatzes noch nicht galt, der geltend gemachte Zinsanspruch nach der damaligen Rechtslage somit in voller Höhe zugesprochen worden ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Es kann daher auch offen bleiben, ob der von der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.4.2002 unter dem 2.7.2002 form- und fristgemäß eingelegte, aber unbegründet gebliebene Rechtsbehelf der Erinnerung dadurch stillschweigend zurückgenommen worden ist, dass die Klägerin der Mitteilung des Rechtspflegers vom 9.9.2002, die Erinnerung werde als erledigt betrachtet, nicht widersprochen hat. Wenn die Klägerin auch im Rahmen des zulässigen Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 S. 2 ZPO) den bis dahin nicht geltend gemachten erhöhten Zinsanspruch hätte geltend machen können (KG v. 13.11.1990 – 1 W 652/89, 356 = JurBüro 1991, 560), brauchte sie nicht diesen Weg zu gehen, sondern konnte den nicht beschiedenen Anspruch auch – wie geschehen – zur Nachfestsetzung anmelden (vgl. KG v. 15.1.1980 – 1 W 3765/79, Rpfleger 1980, 158).
2. Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Nachfestsetzung der Zinsen in Höhe des ab 1.10.2001 erhöhten jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes zu, da der im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.4.2002 festgesetzte Kostenerstattungsanspruch vor dem In-Kraft-Treten der Zinserhöhung fällig geworden ist, nämlich mit der Verkündung des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Kammergerichts vom 27.2.2001, durch dessen Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt wurden. Diese Kostenentscheidung ist durch den Nichtannahmebeschluss des BGH vom 7.3.2002 nicht mehr geändert worden.
Der Senat vertritt in st. Rspr. (KG, Beschl. v. 21.5.2002 – 1 W 114/02, KGReport Berlin 2002, 262 = JurBüro 02, 482 = Rpfleger 2002, 538 = BRAGOReport 2002, 103) die Auffassung, dass die höhere Verzinsung gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO in der seit dem 1.10.2001 geltenden Fassung entspr. Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB nur für Kostenerstattungsansprüche gilt, die ab diesem Zeitpunkt fällig geworden sind, wobei die Fälligkeit mit dem Erlass der zumindest vorläufig vollstreckbaren Kostengrundentscheidung eintritt. Das LG ist dieser Rechtsauffassung gefolgt, die die sofortige Beschwerde im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen anderer Gerichte (OLG München BRAGOReport 2001, 131 = Rpfleger 2002, 280 = JurBüro 2002, 317; OLG Hamm Rpfleger 2002, 539 = JurBüro 2002, 482 = AnwBl. 2003, 186) zur Überprüfung stellt. Gegen die Auffassung des Senats wird im Wesentlichen eingewandt (vgl. Hansens, BRAGOReport 2001, 131 [132], Rpfleger 2001, 573 [574]; Enders, JurBüro ...