Normenkette
ZPO § 104
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 7 O 61/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte L. gegen den Beschluss des LG Braunschweig vom 8.11.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Zugunsten der Beschwerdeführer sind durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.6.1998 gegen den früheren Kläger 5.598,62 DM Anwaltskosten nebst 4 % Zinsen ab Antragseingang nach § 19 BRAGO festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 5.9.2002 haben die Beschwerdeführer beantragt, den Festsetzungsbeschluss dahin zu ändern, dass der festgesetzte Betrag ab 1.10.2001 mit 5 % über dem Basiszins gem. § 1 Abs. 1 DÜG und ab dem 1.1.2002 mit 5 % über dem Basiszins gem. § 247 BGB verzinst wird. Dieser Antrag ist durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden. Der sofortigen Beschwerde wurde nicht abgeholfen.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert ist auch höher als 50 Euro (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO), da allein die Höherverzinsung für das Jahr 2002 schon etwa 100 Euro ausmacht.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das LG den Antrag auf Festsetzung höherer Zinsen ab 1.10.2001 mit Recht zurückgewiesen hat. Dem Begehren der Beschwerdeführer steht die Rechtskraft des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses entgegen.
a) In Rspr. und Literatur ist allerdings umstritten, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens nachträglich die seit 1.10.2001 erhöhte Verzinsung des festgesetzten Kostenbetrages nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO verlangt werden kann, wenn bis dahin der festgesetzte Betrag nicht beglichen ist.
Eine nachträgliche Höherfestsetzung von Zinsen uneingeschränkt zulassen wollen das OLG Koblenz (OLG Koblenz JurBüro 2002, 585), das LG Chemnitz (BRAGO Report 2002, 58) und einige AG sowie aus der Literatur Hansens, BRAGO Report 2001, 131 [133] sowie Schlamann, RPfleger 2003, 6 [10 f.], während Enders (JurBüro 2001, 510 u. später) lediglich die Auffassungen referiert. Hingegen betreffen die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 587) und des OLG München (OLG München v. 24.1.2002 – 11 W 633/02, OLGReport München 2002, 114 = MDR 2002, 605) Kostenfestsetzungsverfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren.
Demgegenüber will das KG die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB entspr. heranziehen (KG JurBüro 2002, 482), so dass die nachträgliche Höherverzinsung für vor dem 1.10.2001 entstandene und fällig gewordene Kostenforderungen ausscheidet.
Das OLG Hamm (OLG Hamm JurBüro 2002, 482), das OLG München (OLG München v. 19.8.2002 – 11 W 1893/02, NJW-RR 2002, 1725) und jüngst auch das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf RPfleger 2003, 140) lehnen schließlich die Nachfestsetzung der durch Gesetz erhöhten Zinsen wegen der Rechtskraft der ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ab.
b) Der Auffassung des KG vermag der Senat nicht zu folgen. Für eine entspr. Anwendung des Art. 229 § 1 Abs. 3 EGBGB fehlt es schon an einer Gesetzeslücke, da nicht davon auszugehen ist, dass bei der Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO versehentlich keine Übergangsregelung erlassen worden ist. Vielmehr gilt der allgemeine Grundsatz, dass mangels anderweitiger Bestimmungen verfahrensrechtliche Änderungen auch schwebende, noch nicht abgeschlossene Verfahren erfassen. Demgegenüber hat die aus Anlass der Änderung des § 288 Abs. 1 S. 1 BGB zum 1.5.2000 getroffene materiell-rechtliche Übergangsregelung keine Bedeutung für die spätere Änderung des § 104 ZPO (so auch die oben zitierten Entscheidungen OLG Koblenz JurBüro 2002, 585; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 587; OLG München v. 24.1.2002 – 11 W 633/02, OLGReport München 2002, 114 = MDR 2002, 605 f.).
c) Der Senat schließt sich jedoch der letztgenannten Auffassung der OLG Hamm, München und Düsseldorf an und lehnt die Nachfestsetzung höherer Zinsen für den Fall ab, dass in einem vorangegangenem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss bereits die vollen gesetzlichen Zinsen nach der früheren Fassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO von 4 % p.a. festgesetzt worden sind. Da die Beschwerdeführer den ihnen zustehenden Kostenerstattungsanspruch einschließlich der Zinsen in voller Höhe geltend gemacht und zugesprochen erhalten haben, ist der Umfang ihres Anspruchs gegen den früheren Kläger endgültig festgelegt; für eine Rechtskraftdurchbrechung aufgrund der Gesetzesänderung besteht kein Anlass.
Dem steht das von den Gegnern dieser Auffassung vielfach vorgebrachte Argument, dass ursprünglich nicht beantragte Zinsen auch nach Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses noch nachträglich zur Festsetzung angemeldet werden können, nicht entgegen. Ist nämlich über die Zinsen im Erstverfahren noch nicht befunden worden, kann sich die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses hierauf auch n...