Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 21.09.2001; Aktenzeichen 16 O 202/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 21. September 2001 geändert:
Der Antrag des Gläubigers vom 26. Juli 2001 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz und zweiter Instanz hat der Gläubiger zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Gläubiger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Schuldnerin – eine Gesellschaft niederländischen Rechts – vertreibt im Wege des Versandhandels über ihre Seiten unter der Internet-D. www.e.com u.a. die in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassenen Produkte K. mit Knoblauch Kapseln, L. S. TM Kapseln, L. P. Kapseln, V. T. Kapseln, J. Kapseln.
Das Landgericht hat der Schuldnerin durch einstweilige Verfügung vom 28. März 2001 unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr nachfolgend wiedergegebene Mittel ohne Zulassung als Arzneimittel (gemäß § 21 AMG) zu bewerben und/oder zu vertreiben:
- „K. mit Knoblauch-Kapseln”,
- „L. S. T. Kapseln”,
- „L. R. Kapseln”,
- „V. T. Kapseln”,
- „J. Kapseln”.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die untersagte Werbung verstoße gegen § 1 UWG, da die beworbenen Arzneimittel in Deutschland nicht zugelassen seien und deshalb nicht vertrieben werden dürften.
Diese einstweilige Verfügung ist der Schuldnerin auf Antrag des Gläubigers am 26. April 2001 durch Auslandszustellung zugestellt worden.
Auf den Widerspruch der Schuldnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 4. September 2001 bestätigt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es sei für die Entscheidung international zuständig. Die Schuldnerin habe die streitgegenständlichen Produkte über das Internet in deutscher Sprache beworben. Ihre D. sei bestimmungsgemäß von Deutschland aus abrufbar. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Schuldnerin ihre Produkte auf Kundenbestellungen hin nach Deutschland ausgeliefert habe. Zwar habe sie behauptet, schon immer durch einen „Disclaimer” gegenüber den Kunden klargestellt zu haben, dass sie nicht nach Deutschland liefere. Ihr Vortrag, ihre Lieferungen nach Deutschland nach Erlass der einstweiligen Verfügung eingestellt zu haben, stehe hierzu jedoch im Widerspruch. Die Berufung auf ihren „Disclaimer” sei daher unbeachtlich. Der Verfügungsantrag sei begründet. Der Gläubiger könne gemäß §§ 1,13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 2, 21 AMG Unterlassung verlangen, da es sich um Arzneimittel handele, die ohne entsprechende Zulassung nicht beworben oder vertrieben werden dürften. Der Sachverhalt unterfalle gemäß Art. 40, 41 EGBGB deutschem Wettbewerbsrecht, da die Internet-Präsentation in deutscher Sprache verfasst sei und es ungeachtet des „Disclaimers” überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Schuldnerin zumindest ursprünglich auch Kunden in Deutschland beliefert habe.
Das Urteil des Landgerichts vom 4. September 2001 ist inzwischen rechtskräftig.
Die Schuldnerin bewarb nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die im Tenor angegebenen Mittel weiterhin auf ihrer Homepage. Im Mai 2001 veränderte sie ihre Homepage. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde auf der Eingangsseite der Homepage unterschieden zwischen „Deutsch” und „English”, im ersteren Fall mit dem Zusatz „aber nicht an deutsche Adressen”. Im unteren Teil war en zwei Telefonnummern angegeben. Zu der zweiten Nummer hieß es auf der Homepage:
„(Deutschland, Österreich, Niederlande, Schweiz Gebührenfrei …)”
Ab Mai 2001 unterschied die Schuldnerin auf der Homepage zwischen „English” und „Deutschsprachigen Europäer”, im letzteren Fall mit dem Zusatz „aber nicht an deutsche Adressen”. Ferner heißt es nunmehr nur noch
„Gebührenfrei …”
Der Gläubiger hat in diesem Verhalten einen Verstoß gegen das in der einstweiligen Verfügung angeordnete Werbeverbot gesehen und beantragt,
gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 28. März 2001 eine angemessene Ordnungsmaßnahme zu verhängen.
Die Schuldnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Schuldnerin hat behauptet, seit Mai 2001 nicht mehr an Kunden mit Adresse in der Bundesrepublik Deutschland geliefert zu haben. Sie hat gemeint, sie habe deshalb nicht gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, denn die vom Gläubiger gerügten Handlungen fielen damit nicht in den Schutzbereich des deutschen Wettbewerbs- bzw. Arzneimittelrechts.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 21. September 2001 gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 DM, ersatzweise je angefangener 500,00 DM einen Tag Ordnungshaft verhängt, zu vollstrecken an dem Direktor der Direktoren der Schuldnerin S. K. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Einwand,...