Leitsatz (amtlich)
Zeigt der Mieter einen Mangel der Mietsache an, zahlt aber die ungekürzte Miete vorbehaltlos weiter, so isr eine Rückforderung in der Regel gem. § 814 BGB ausgeschlossen, da von der Kenntnis des Mieters vom Minderungsrecht auszugehen ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 25 O 146/11) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin teilweise als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung ist insoweit unzulässig und gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, als es für einige der Streitgegenstände an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung fehlt. Soweit sie im Übrigen zulässig ist, ist sie durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I. Zahlungsanspruch über 16.708,53 EUR./. 518,87 EUR = 16.189,66 EUR
1) Anspruch gem. §§ 812, 536 BGB (8.208,53 EUR./. 518,87 EUR = 7.689,66 EUR) a) Soweit das LG der Klage für die Monate November 2010 bis Februar 2011 statt gegeben hat, und dabei eine (gestaffelte) Minderung von insgesamt lediglich 518,87 EUR anstatt der geforderten Minderung von 50 % × 1.367,23 EUR × 4 = 2.734,46 EUR anerkannt hat, fehlt es bezüglich der Differenz an einer Berufungsbegründung i.S.v. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Eine solche erfordert, dass der Berufungskläger sich mit der tragenden Begründung des angefochtenen Urteils konkret auseinander setzt und aufzeigt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil in dem entsprechenden Punkt unrichtig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2010 - VIII ZB 9/10, WuM 2010, 694, bei Juris Tz 10 m. N.). Die Berufungsbegründung greift die Schätzung des LG in Bezug auf die Minderungshöhe nicht an. Vielmehr wird diese Schätzung den weiteren Ausführungen (zu § 814 BGB, s.u.) zugrunde gelegt (Berufungsbegründung S. 2).
b) In Bezug auf die weiter gehende Forderung hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
aa) Das LG hat die Rückforderungsklage für die Monate September und Oktober 2010 zu Recht gem. § 814 BGB abgewiesen, da die Klägerin - unstreitig - bei Zahlung der Miete einen Rückforderungsvorbehalt (noch) nicht erklärt hatte.
Zutreffend ist zwar, dass § 814 BGB eine Kenntnis des Bereicherungsgläubigers vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit erfordert, und dass Zweifel daran, dass diese Voraussetzung vorliegt, zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers gehen (BGH, Urt. v. 17.10.2002 - III ZR 58/02, NJW 2002, 3772, 3773). Jedoch bedeutet dies nicht, dass die Berufung auf die Wirkung des § 814 BGB wegen der - zweitinstanzlichen - Behauptung der Klägerin, rechtsirrtümlich von einem Zustimmungserfordernis der Beklagten für die Minderung ausgegangen zu sein, unschlüssig wäre. Die übliche Rechtskenntnis in einschlägigen Kreisen führt zu einem Anscheinsbeweis (vgl. auch Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 814 Rz. 11). Dass im Regelfall beim heutigen Kenntnisstand der beteiligten (Mieter-)Kreise von deren Rechtskenntnis einer Minderungsbefugnis auszugehen und damit die Vorschrift des § 814 BGB anzuwenden ist, entspricht der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380 = NJW 2003, 2601, 2603).
bb) Zutreffend hat das LG auch die Klage gem. §§ 812, 536 BGB im Zeitraum Oktober 2009 bis August 2010 wegen eines angeblichen Wasserschadens vom Oktober 2009 abgewiesen.
Die Klägerin hat einen solchen Wasserschaden nicht hinreichend dargetan. Zwar trifft es zu, dass die Anforderungen an die Darlegung eines Mangels der Mietsache nicht überspannt werden dürfen, und das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder ein bestimmter Minderungsbetrag nicht vorgetragen werden muss. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen (Symptome) in dem betreffenden Minderungszeitraum vorzunehmen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382, 383 Tz 16). Daran fehlt es hier.
Hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2009 bis zur Klagezustellung am 6.4.2011 kommt eine Minderung bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht darlegt und unter Beweis stellt, dass sie diesen Schadenfall der Beklagten angezeigt hat (§ 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB). Die vorgerichtlichen Schreiben vom 27.10. und 12.12.2010 sprechen nur von einem Rohrbruch im September 2010.
In Bezug auf den Zeitraum 07.04. bis 30.8.2011 ist nicht dargelegt, dass aus dem 2 Jahre zurückliegenden angeblichen Wasserschaden Beeinträchtigungen fortbestehen, die eine mehr als nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge haben und damit gem. § 536 Abs. 1 S. 3 BGB eine Minderung rec...