Normenkette

VVG §§ 81, 86

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 09.04.2021; Aktenzeichen 23 O 57/20)

KG Berlin (Beschluss vom 22.03.2022; Aktenzeichen 6 U 64/21)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09. April 2021, Aktenzeichen 23 O 57/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 641.793,86 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Schadensverursacherin anteiligen Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz aus übergangenem Recht, nachdem sie als Gebäudeversicherer gegenüber der Versicherungsnehmerin, einer Wohnungseigentümergemeinschaft, einen Brandschaden reguliert hat, der von den Gewerberäumlichkeiten der Beklagten ausging.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09. April 2021, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen mit der Begründung, der Übergang eines Schadensersatzanspruchs der WEG gegen die Beklagte auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 VVG scheide vorliegend aus, weil die Beklagte nicht "Dritte" im Sinne dieser Vorschrift sei. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß Abschnitt A Nr. 6 Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 2 Abs. 2 AL-VGB 2008 wegen teilweiser Leistungsfreiheit gegenüber der Beklagten bestehe weder nach Abschnitt B Nr. 8.3, 8.1 a) aa) der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Bedingungen (AL-VGB 2008), weil die Vereinbarung der Obliegenheit wegen Intransparenz nichtig sei, noch nach § 81 Abs. 2 VVG, weil auf der Grundlage des Klagevortrages ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 12. April 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 12. Mai 2021 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 07. Juni 2021 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.04.2021 (Az. 23 O 57/20) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 641.793,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.04.2021, Aktenzeichen 23 O 57/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweise des Senats im Beschluss vom 22. März 2022 Bezug genommen. Soweit die Klägerin hierzu mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08. April 2022 Stellung genommen hat, gilt Folgendes:

1. Dass und warum das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht geeignet ist, die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte habe nicht grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG gehandelt, zu erschüttern, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 22. März 2022 ausgeführt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die ein kausales grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten begründen sollen, obliegt der Klägerin, soweit sie darauf ihren Anspruch stützt. Der Senat hat auch bereits darauf hingewiesen, der Annahme grob fahrlässigen Verhaltens stehe entgegen, dass die Klägerin die Tücher auf der Basis des unstreitigen Sachverhalts zuvor in der Waschmaschine gewaschen hatte. Dass sie dabei Verhaltensmaßregeln verletzt hat, die im Sinne einer groben Fahrlässigkeit jedem hätten einleuchten müssen, kann dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden; insbesondere reicht es in diesem Zusammenhang nicht aus, die pauschale Vermutung zu äußern, die Klägerin habe zu wenig Waschmittel verwendet. Daran ändert auch die Tatsache, dass das Gebäude auch zum Aufenthalt von Menschen bestimmt war, nichts.

2. Zutreffend und von der Klägerin nicht angegriffen hat das Landgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Übergang eines Anspruchs der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß § 86 Abs. 1 VVG nicht erfüllt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge