Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 31. O. 534/99) |
Tenor
wird auf die Beschwerde der Kläger der Gebührenstreitwert für den Klageantrag zu 2 unter teilweiser Änderung des Streitwertbeschlusses der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin auf 12.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für den genannten Klageantrag, mit dem die Kläger zukünftige Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Räumlichkeiten verlangt haben, in Anwendung von § 9 ZPO auf 84.000,– DM festgesetzt (= 2.000,– DM monatlich × 3 ½ Jahre). Diese Vorschrift findet aber keine Anwendung, wenn eine Klage auf künftige Leistung von Miete oder Nutzungsentschädigung erhoben wird. Dann richtet sich der Gebührenstreitwert gemäß § 3 ZPO nach dem voraussichtlichen Fortbestand des Anspruchs (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage 1999, VIII Rdnr. 238 m.w.N.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage 1996, Rdnr. 2959, Seite 624; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts, 9. Auflage 1995, § 30, II a, Seite 173). Auch wenn § 9 ZPO nach der Neufassung nur noch den 3,5fachen Jahresbetrag als Wert vorsieht, erscheint der Zeitraum für einen Streit um künftige Leistung wegen Besorgnis der Nichterfüllung zu lang (Schneider/Herget a.a.O., Rdnr. 2962, Seite 625).
Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dies muß im vorliegenden Fall dazu führen, den Gebührenstreitwert auf 12.000,– DM, nämlich 2.000,– DM × 6 Monate, festzusetzen. Die Kläger haben in ihrer Klageschrift vorgetragen, daß der Beklagte zwar den Mietzins von Juni bis Oktober 1999 nicht gezahlt habe, daß er aber keine Einwände gegen ihre Mietzinsforderung vorgebracht habe. Deshalb ist nicht ersichtlich, daß die von den Klägern im Zeitpunkt der Klageeinreichung zu erwartende Herausgabe der Mieträume durch den Beklagten für einen späteren Zeitraum als den von 6 Monaten erfolgen werde. Dementsprechend haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen, daß der Zahlungsantrag zu 2 lediglich dazu dienen soll, den Zeitraum zwischen Klageeinreichung und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens bis zur Räumung zu überbrücken. Anhaltspunkte, welche die Annahme eines längeren Zeitraums bis zur Herausgabe rechtfertigen, ergeben sich aus den Akten nicht.
Unterschriften
Schröder, C. Kuhnke, Baldszuhn
Fundstellen
Haufe-Index 1834471 |
KG-Report 2000, 234 |