Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 17.02.2016; Aktenzeichen 80 OH 110/15)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Beschluss des LG Berlin vom 17.2.2016 zu 80. OH. 110/15 abgeändert und die Kostenberechnung des Antragsgegners vom

2. 4.2014 Nr. 014-111-321-064 aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin fallen dem Notar zur Last.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der G.in B.H. Sie beabsichtigte, dieses Grundstück zu veräußern.

Der Vertreter einer Kaufinteressentin übersandte der Antragstellerin einen von dem Antragsgegner zur Verfügung gestellten Entwurf eines Grundstückskaufvertrages. Diesen Entwurf erörterte der Notar in einem Telefonat am 3.9.2014 mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Mit Email vom 9.9.2014 wandte sich der Notar mit seinen Überlegungen und Fragen zu dem Vertragsentwurf an beide (potentiellen) Vertragsparteien. Mit an den Notar gerichtetem Schreiben vom 18.9.2014 erläuterte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beabsichtigte Vereinbarungen und beschrieb konkret vorzunehmende Änderungen und Gestaltungswünsche. Ein sodann von der Antragstellerin erbetener Beurkundungstermin wurde zunächst abgesagt. Wegen seiner Bedenken zu dem bisherigen Verhandlungsergebnis wandte sich der Notar unter dem 24.10.2014 an beide Vertragsparteien. Mit Schreiben vom 29.10.2014 nahm die Antragstellerin hierzu Stellung und bat um Ergänzungen und Änderungen in dem bisher erarbeiteten Vertragsentwurf. Nachdem der Notar auch diesem Wunsch nachgekommen war und den Verhandlungspartnern unter dem 14.11.2014 einen neu gefassten Entwurf übersandt hatte, bat die Antragstellerin erneut um einen Beurkundungstermin, welcher jedoch ebenfalls abgesagt wurde, ohne dass es im weiteren Verlauf zu einer Beurkundung oder weiteren Terminen gekommen wäre.

Unter dem 2.4.2015 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin seine Notarkostenberechnung Nr. 014-111-321-064, auf die wegen ihrer weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.2.2016 hat das LG Berlin sinngemäß den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde und verfolgt ihr Rechtsschutzziel in Form der Aufhebung der Notarkostenberechnung vollumfänglich weiter.

Der Antragsgegner verteidigte seine Notarkostenberechnung.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des LG Berlin ist statthaft nach § 127 GNotKG und sonst gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit den §§ 63, 64 FamFG zulässig. Sie ist auch begründet.

Der Notar hat gegen die Antragstellerin keinen Anspruch auf die geltend gemachten Gebühren. Ein solcher Anspruch ergibt sich - entgegen dem in der Kostenberechnung genannten Zitat - nicht aus Nr. 21302 KV GNotKG. Die Antragstellerin haftet dem Notar nicht für die Gebühren. Nach § 29 GNotKG haftet für die Gebühren als Kostenschuldner, wer Auftraggeber ist. Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Schleswig-Hosteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.11.1993 - 9 W 158/93 -, juris Rn. 15; Gläser in: Korintenberg u.a. GNotKG, 19. Auflage, 2015, § 29 Rn. 18).

Entgegen der nach § 145 Abs. 3 KostO a.F. maßgeblichen Rechtslage wird der Gebührentatbestand primär nicht dadurch ausgelöst, dass die Antragstellerin einen Entwurf erfordert hätte. Der Anspruch nach Nr. 21302 KV GNotKG wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Antragstellerin einen Beurkundungsauftrag erteilt hätte, was hier nicht der Fall war. Ausdrücklich hat die Antragstellerin dem Notar keinen solchen Beurkundungsauftrag erteilt. Ob ein Beteiligter jenes Interesse an der Beurkundung gegenüber dem Notar zu erkennen gibt oder nicht, ist allerdings ergänzend durch Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizontes, §§ 133, 157 BGB, zu ermitteln. Vorliegend führt eine solche Auslegung des Verhaltens der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass sie einen solchen Auftrag nicht erteilt hat, und zwar auch nicht durch schlüssiges Verhalten.

Allerdings hat die Antragstellerin in der Gesamtschau ihres Verhaltens gegenüber dem Notar durchaus dirigierend auf diesen eingewirkt, indem sie auf den Inhalt der vertraglichen Gestaltung Einfluss nehmen wollte. Dies ergibt sich aus dem durch das LG umfassend gewürdigten Schriftverkehr, den sie an den Antragsgegner gerichtet, wie auch den Telefonaten, die sie mit diesem geführt hat.

Die vorliegende Fallkonstellation ist jedoch von der Besonderheit geprägt, dass dem Notar unstreitig bereits von der Kaufinteressentin ein Auftrag zur Erstellung einer Vertragsurkunde erteilt worden war und er auf der Basis dieses - von ihm angenommenen Auftrages - auch bereits einen ersten Entwurf erstellt hatte. Damit konnte die hiesige Antragstellerin ein Beurkundun...

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